Athleten-Mosaik: Bundesjustizminister Heiko Maas sieht im Anti-Doping-Gesetz einen möglichen Standortvorteil für Deutschland und eine Hilfe für die Hamburger Olympia-Bewerbung. Foto: AP

Nach langen kontroversen Debatten in Sport und Politik hat der Bundestag das Anti-Doping-Gesetz beschlossen. Es soll nach der Verabschiedung durch den Bundesrat noch zum Beginn des Olympia-Jahres 2016 in Kraft treten.

Berlin - Das Anti-Doping-Gesetz, das am Freitag mit den Stimmen von Union und SPD verabschiedet wurde, sieht unter anderem ein Verbot des Selbstdopings und des Besitzes entsprechender Substanzen vor.

Die Sanktionen schließen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ein. Hintermänner müssen in besonders schweren Fällen sogar mit bis zu zehn Jahren Haft rechnen.

Bundesjustizminister Heiko Maas sieht im Anti-Doping-Gesetz einen möglichen Standortvorteil für Deutschland und eine Hilfe für die Hamburger Olympia-Bewerbung. Durch das neue Gesetz könnten Veranstalter und Sponsoren sicher sein, dass Doping in Deutschland „zumindest mit allen Mitteln bekämpft“ werde, sagte der SPD-Politiker am Freitag dem Südwestrundfunk (SWR).

“Die ehrlichen Sportlerinnen und Sportler schützen“

Maas sieht das Gesetz als eine notwendige Ergänzung des Kampfs gegen Doping. Die bisher verhängten Sperren durch Sportverbände schreckten offenbar nicht ausreichend ab, sagte er dem SWR.

Im rbb-Radio verteidigte der Minister das Gesetz vor der Kritik, es kriminalisiere den Sportler, aber nicht das System. „Wir kriminalisieren Athleten, und zwar die, die dopen und betrügen. Damit schützen wir die ehrlichen Sportlerinnen und Sportler“, sagte er.

In dem am Freitag vom Bundestag verabschiedeten Anti-Doping-Gesetz wurden gegenüber dem Entwurf vom Mai 2015 einige Änderungen vorgenommen. Damit reagierte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) auf Einwände von Sportlern und Verbänden. Die endgültige Fassung des Gesetzes, mit dem Doping erstmals mit strafrechtlichen Mitteln verfolgt wird, ist aber noch nicht veröffentlicht.

Hintergrund: Die zentralen Änderungen

- Es wird klargestellt, dass das unbeschränkte Besitzverbot von Dopingmitteln nur dann gilt, wenn die Tathandlung ohne medizinische Indikation und in der Absicht durchgeführt wird, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Damit sollen Sorgen entkräftet werden, Sportler könnten sich strafbar machen, wenn ihnen irgendjemand unbemerkt ein Dopingmittel unterschiebt.

- Die Tathandlungen des Selbstdopings wurden um ein Verbot der gedopten Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports ergänzt. Mit dieser Ergänzung soll einer möglichen Umgehung des Straftatbestands des Selbstdopings durch Dopen im Ausland entgegengewirkt werden. Strafbar macht sich deshalb auch, wer in Deutschland gedopt an einem Wettbewerb teilnimmt, unabhängig davon, in welchem Land die Dopingmittel eingenommen worden sind.

- Einfügung einer Regelung zur „tätigen Reue“: Straffreiheit ist möglich, wenn der Sportler oder die Sportlerin vom Selbstdoping Abstand nimmt und freiwillig dafür sorgt, dass er oder sie mit dem Dopingmittel nicht mehr der Integrität des Sportes schaden kann. Die Straffreiheit setzt voraus, dass der Sportler oder die Sportlerin noch vor Anwendung des Dopingmittels die Verfügungsgewalt über das Dopingmittel aufgibt.