Im Frühjahr beginnt die Brutzeit der Vögel. Foto: Bachkova Natalia/Shutterstock.com

Vom 1. März bis 30. September ist Vogelschutzzeit. Ein radikaler Heckenschnitt ist in dieser Zeit verboten. Was müssen Gartenbesitzer in dieser Zeit beachten? Ein Überblick.

Mit dem Einzug des Frühlings erwacht die Natur aus ihrem Winterschlaf, auch die Vogelwelt beginnt sich reger zu zeigen. Die gefiederten Tiere kehren aus ihren Winterquartieren zurück und suchen nach Brutplätzen. In Hecken, Bäumen und Gebüschen finden sie geeignete Stellen, um ihre Nester zu bauen. Für Gartenbesitzer bedeutet das Zurückhaltung. Denn von März bis September ist Vogelschutzzeit. Was ist in diesem Zeitraum verboten, was erlaubt?

Vogelschutz: Kein Heckenschnitt ab 1. März

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken "abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen", also knapp über dem Boden zu kappen. Das gilt auch für "lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze". Ein starker Rückschnitt für eine Umgestaltung des Gartens ist in diesem Zeitraum also nicht möglich.

Was ist in der Vogelschutzzeit erlaubt?

Ganzjährig erlaubt ist laut dem Gesetz ein "schonender Form- und Pflegeschnitt" an Hecken, etwa um den Zuwachs zurückzuschneiden. Bevor Gartenbesitzer mit der Schere ansetzen, sollten sie vorsichtig prüfen, ob sich in der Hecke bereits ein Vogel eingenistet hat und den Schnitt in diesem Fall um einige Wochen verschieben.

Bäume, die nicht explizit unter Schutz stehen, dürfen im Hausgarten das ganze Jahr hindurch gefällt werden - wenn man sich zuvor versichert hat, dass in ihnen kein Vogelnest mit Eiern oder Jungvögeln versteckt ist.

Bei Kronenbruch oder Pilzbefall sollte man sofort reagieren und sich bei seiner Kommune melden, um eventuell eine Sondergenehmigung einzuholen. Gleiches gilt, wenn durch Hecken oder Bäume die Verkehrssicherheit auf dem Spiel steht.

Hohe Strafen bei Verstoß

Bei einem Verstoß drohen möglicherweise hohe Geldstrafen. Die Höhe des Bußgelds variiert von Bundesland zu Bundesland und hängt auch von der Länge des Rückschnitts ab. Laut Bußgeldkatalog können bei einem Radikalschnitt zwischen 50 und mehreren Tausend Euro anfallen - in Mecklenburg-Vorpommern sogar bis zu 100.000 Euro.