Zeigt eine Messstation erhöhte Werte auf, ist für die EU der Fall schon klar. Foto: dpa

Die Generalanwältin des EuGH stärkt Verbänden beim Streit um Luftschadstoff-Messstationen den Rücken

Brüssel - In der Debatte um die Platzierung von Luftmessstationen und die Erhebung der Daten zur Luftqualität in den Städten spricht sich eine wichtige Gutachterin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) für eine strenge Auslegung von EU-Recht aus. Schon das Überschreiten der Grenzwerte für Luftschadstoffe an einzelnen Messstationen stellt demnach einen Verstoß gegen EU-Recht dar. Es müsse kein Mittelwert von verschiedenen Messpunkten gebildet werden. Außerdem bescheinigt das Gutachten, dass nationale Gerichte die Kriterien für die Einrichtung von Messstationen überprüfen dürfen. Dies sieht auch der Schlussantrag der Generalanwältin am EuGH, Juliane Kokott, vor.

Der belgische Fall ist auch für Stuttgart relevant

In dem Fall, der in Belgien spielt und den ein Brüsseler Gericht dem EuGH zur Klärung vorgelegt hat, wird das Urteil innerhalb der nächsten Wochen und Monate erwartet. Das EU-Gericht muss sich dabei nicht an den Schlussantrag des Generalanwalts halten. Oft folgt der EuGH jedoch dem entsprechenden Schlussantrag.

Hintergrund des Rechtsstreits ist der Versuch der Umweltorganisation Client Earth, die eng mit der Umwelthilfe zusammenarbeitet, in der Brüsseler Innenstadt Fahrverbote durchzusetzen. Die Aktivisten wollen erreichen, dass ein Brüsseler Gericht die Auswahl der Messstationen in der Hauptstadt kontrolliert, wo es bislang noch keine drastischen Fahrverbote gibt. Der belgische Fall findet auch in Deutschland mit der Debatte um Fahrverbote große Beachtung, da auch hierzulande um die richtige Platzierung von Messstationen und die Auslegung von EU-Recht gestritten wird.

Die Umwelthilfe sieht sich bestätigt

Der Europaabgeordnete Norbert Lins (CDU), der eine Studie zur Überprüfung der Vergleichbarkeit von Messstationen in fünf EU-Mitgliedsländern durch das Europaparlament in Auftrag gegeben hat, begrüßt zum einen, dass die Generalanwältin Gerichten eine Kompetenz bei der Kontrolle der Messstationen zubilligt. Zum anderen kritisiert Lins ihre Rechtsauffassung, wonach kein Mittelwert gebildet werden müsse. „Die Richtlinie wird nach meiner Überzeugung nur dann richtig angewendet, wenn in Gebieten mit den höchsten Konzentrationen ein Mittelwert von ortsfesten Messstationen und von Passivsammlern gebildet wird.“ Für den Jahresmittelwert am Stuttgarter Neckartor hieße dies nach seiner Lesart, dass die Werte der dortigen Messstation und anderer mit niedrigeren Werten einbezogen werden.

Die Umwelthilfe sieht sich durch das EuGH-Gutachten in ihrem Kurs bestätigt. „Damit ist erneut der Versuch von Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) gescheitert, die Sinnhaftigkeit von Stickoxid-Grenzwerten und Standorten von Messstationen in Frage zu stellen“, so DUH-Chef Jürgen Resch. Die Generalanwältin bestätige zudem, dass die Messstationen dort aufzustellen seien, wo mit den höchsten Messergebnissen zu rechnen sei.

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