In einem Berliner Jobcenter liegt ein Antrag auf Bürgergeld. Die mehr als fünf Millionen Bürgergeld-Empfänger bekommen seit dem 1. Januar 2024 im Schnitt rund zwölf Prozent mehr Geld. Foto: dpa/Jens Kalaene

Am 1. Januar 2024 sind die Regelsätze des Bürgergeldes deutlich erhöht worden. Wir erklären, wie hoch sie aktuell sind, wer Bürgergeld erhält und was Empfänger wissen müssen.

Mit Beginn des neuen Jahres bekommen Bürgergeld-Empfänger deutlich mehr Geld vom Staat: zwölf Prozent mehr als 2023. Wir erklären, wer Anspruch auf Bürgergeld hat, wie hoch die Regelsätzen sind und wie es mit dem staatlichen Leistungskatalog weitergeht.

Warum steigt das Bürgergeld?

Hintergrund der Erhöhung sind gestiegene Lebenshaltungskosten, die bei der Berechnung der Regelsätze berücksichtigt werden. Der Regelsatz für das Bürgergeld wird jährlich an Preise und Löhne angepasst und berücksichtigt auch die Inflation. Parallel zur Bürgergeld-Erhöhung sind auch die Regelsätze in der Sozialhilfe sowie die Beträge für den persönlichen Schulbedarf um zwölf Prozent gestiegen.

Auch Familien mit geringem Einkommen erhalten mehr Unterstützung vom Staat. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags beträgt nun 292 Euro pro Monat und Kind. Zuvor waren es 250 Euro. Das Geld können Eltern beantragen, deren Brutto-Einkommen die Mindestgrenze von 900 Euro nicht unterschreitet. Bei Alleinerziehenden liegt diese Grenze bei 600 Euro.

Die Sätze waren 2023 gegenüber den bisherigen Sozialleistungen um rund 50 Euro gestiegen. Nach Plänen der Bundesregierung soll künftig die zu erwartende Preisentwicklung zeitnäher in die Berechnung der Grundsicherung einfließen.

Was ist das Bürgergeld-Gesetz?

Mit dem sogenannten Bürgergeld-Gesetz („Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz“) vom 16. Dezember 2022 ist das Zweite Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) geändert worden. Das Bürgergeld hat damit die bisherigen Hartz-IV-Regelungen abgelöst. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 war die im SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitsuchende – also Arbeitslosengeld II und Sozialgeld– in Bürgergeld umbenannt worden.

Wie hoch sind die aktuellen Regelsätze?

  • Alleinstehende/Alleinerziehende (Regelbedarfstufe 1): seit 1. Januar 2023: 502 Euro / seit 1. Januar 2024: 563 Euro
  • Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften (Regelbedarfstufe 2): seit 1. Januar 2023: 502 451 Euro / seit 1. Januar 2024: 506 Euro
  • Volljährige in Einrichtungen (Regelbedarfstufe 3): seit 1. Januar 2023: 502 402 Euro / seit 1. Januar 2024: 451 Euro
  • Jugendliche von 14-17 Jahre (Regelbedarfstufe 4): seit 1. Januar 2023: 420 Euro / seit 1. Januar 2024: 471 Euro
  • Kinder von 6-13 Jahre (Regelbedarfstufe 5):seit 1. Januar 2023: 348 Euro / seit 1. Januar 2024: 390 Euro
  • Kinder von 0-5 Jahre (Regelbedarfstufe 6): seit 1. Januar 2023: 318 Euro / seit 1. Januar 2024: 357 Euro

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

  • Das Bürgergeld-Gesetz sieht vor, dass der Anspruch auf Bürgergeld besteht:
  • bei Bedürftigkeit
  • bei grundsätzlicher Erwerbsfähigkeit
  • oft im Anschluss an Leistungen auf das Arbeitslosengeld I
  • Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatte, wird künftig einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Dafür müssen keine neuen Anträge gestellt werden. Infrage kommt das Bürgergeld auch für Menschen, deren Arbeitseinkommen nicht zum Lebensunterhalt reicht.

Werden Vermögen und Wohnung beim Bürgergeld angerechnet?

Ja. Die Angemessenheit der Wohnung wird erst nach einer Karenzzeit von zwölf Monaten geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Die Karenzzeit gilt nicht für Heizkosten, die von Beginn an in „angemessenem Umfang“ gewährt werden.

In den ersten 12 Monaten bleibt zudem Vermögen bis zu 40 000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Für jede weitere Person der Gemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15 000 Euro.

Welche Verschärfungen gelten künftig beim Bürgergeld?

Das Bundeskabinett hatte am 8. Januar grünes Licht für die geplanten Verschärfungen beim Bürgergeld gegeben. So sollen Jobcenter künftig Arbeitslosen das Bürgergeld für maximal zwei Monate komplett streichen können, wenn die Betroffenen eine Arbeitsaufnahme nachhaltig verweigern. Kosten der Unterkunft und Heizung sollen nicht gestrichen werden können.

Zudem soll der Bürgergeldbonus von 75 Euro pro Monat wieder abgeschafft werden. Eingeführt worden war er für Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss abzielen. Weiterbildungen für einen Abschluss werden weiter mit monatlich 150 Euro unterstützt. Für bestandene Prüfungen sollen weiter Prämien fließen.

Wird das Bürgergeld 2025 weiter erhöht?

„Nächstes Jahr könnte es eine Nullrunde geben“, erklärt Enzo Weber vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg. Denn seit der Bürgergeld-Reform wird der Regelsatz in zwei Schritten erhöht.

Es gibt die Basis-Fortschreibung: Sie orientiert sich zu 70 Prozent an der Inflation und zu 30 Prozent an den Lohnsteigerungen der Vorjahre. Dazu kam vergangenes Jahr nun eine ergänzende Fortschreibung anhand der starken Inflation im zweiten Quartal 2023. Doch dieser zweite Posten fällt bei der Berechnung der nächsten Anpassung der Regelsätze für Anfang 2025 wieder weg.

Zwar wird die Anpassung für 2025 erneut in zwei Schritten berechnet, aber die dann maßgebliche Inflation sinkt aktuell. „Es ist absehbar, dass die ergänzende Fortschreibung stark schrumpfen und die Basisfortschreibung fast auffressen wird“, sagt Weber. Die Höhe des Bürgergelds dürfte 2025 stagnieren.