Nur eine bestimmte Größe zugelassen: Urnengräber auf dem Nufringer Friedhof Foto: factum/Bach

Die Gemeinde ist mit ihren Gestaltungsvorschriften für Grabmale gescheitert. Zwei Bürger hatten gegen die strengen Regeln geklagt. Nun dürfen sie ihre Grabsteine anbringen.

Nufringen - Es ging um 0,08 Quadratmeter: Das Stuttgarter Verwaltungsgericht hat einer Frau aus Nufringen für ihre übergroße Steinplatte auf einem Urnengrab nun den gewünschten Platz eingeräumt. Die Richter gaben ihrer Klage Recht, mit der sie die Genehmigung dafür eingefordert hatte. In einem weiteren, gleich gelagerten Fall ist das Urteil zwar noch nicht gefallen, aber das Verfahren läuft gleich ab. Auch dieser Kläger kann bald eine Steinplatte, die über die bisher erlaubten Maße hinausragt, auf das Erdgrab seines vor sechs Jahren gestorbenen Onkels setzen. „Wir werden das Urteil akzeptieren“, sagt der Nufringer Hauptamtsleiter Friedrich Maier-Nagel, „es war fast zu erwarten.“

Bereits am Verwaltungsgerichtshof verloren

Bereits bei einem Normenkontrollverfahren vor zwei Jahren am Verwaltungsgerichtshof in Mannheim war die Friedhofssatzung für unwirksam erklärt worden. Die Richter hatten sich damals auf Artikel zwei des Grundgesetzes berufen. Darin geht es um die allgemeine Handlungsfreiheit, die es Angehörigen erlaubt, eines Toten nach den eigenen Vorstellungen zu gedenken. Dieses Recht kann eingeschränkt werden, wenn die Grabgestaltung die Würde des Ortes und die Totenandacht der Friedhofsbesucher stört. Die Nufringer Größenvorschriften für Reihen- und Urnengräber gingen den Richtern aber zu weit.

Die Nufringer Größenvorschriften für Reihen- und Urnengräber gingen den Richtern aber zu weit. Zumal weder die Frau noch der Mann eine Ausweichmöglichkeit hatten, da es im Ort nur diesen Friedhof gibt. Über den allgemeinen Zweck des Friedhofs hinausgehende Gestaltungsvorschriften sind jedoch nur rechtens, wenn die Angehörigen ihre Vorstellungen an einer anderen Stelle verwirklichen können. Im Fall des Mannes geht es um eine 0,554 Quadratmeter große Steinplatte, die das bisher vorgeschriebene Maß für Erdgräber fast um das Doppelte überschritten hat. Nach der alten Friedhofssatzung musste das Beet mindestens die Hälfte der Grabgröße umfassen und durfte nicht durch wasserundurchlässige Materialien abgedeckt werden. Sonst verzögere sich die Verwesung, lautete das Argument.

Nufringen kam seiner Ankündigng nicht nach

Am Stuttgarter Verwaltungsgericht hatte die Klägerin beantragt, die Kommune zu verpflichten, ihr die Genehmigung für die Errichtung des Grabmals zu erteilen. Nufringen forderte, die Klage abzuweisen. Es sei geplant, den Friedhof in eine Zweifelderwirtschaft zu überführen und eine neue Friedhofssatzung zu erlassen, lautete die Begründung. Neben dem bestehenden Friedhof, auf dem die Gestaltungsvorschriften nach Ansicht der Gemeinde weiterhin ausnahmslos einzuhalten sind, soll eine gestaltungsfreie Fläche ausgewiesen werden. Dort sollen dann zum Beispiel viel größere Abdeckungen und auch Vollabdeckungen eines Grabes mit einer Platte möglich sein. Da der Kommune „jedoch bislang die Realisierung ihrer Pläne nicht gelungen ist“, sei die aktuelle Beschränkung der Plattengrößen nicht gerechtfertigt, befanden die Stuttgarter Richter.

„Die Genehmigung für den Grabstein geht noch diese Woche raus“, kündigt Friedrich Maier-Nagel an – drei Jahre nach dem ersten Antrag. „Wir möchten die Friedhofssatzung jetzt natürlich rechtlich wasserdicht machen“, sagt der Hauptamtsleiter zum weiteren Vorgehen. Ihm zufolge gibt es in vielen Kommunen ähnliche Vorschriften wie in Nufringen – und sie sollen auch weiterhin gelten. Um dies zu ermöglichen will die Verwaltung im bestehenden Friedhof die Ausweichfläche schaffen. Bodenuntersuchungen seien gemacht, ein Landschaftsplaner beauftragt: Friedrich Maier-Nagel hofft, dass das Vorhaben bis Anfang des nächsten Jahrs gelingt.