Justizia hat entschieden. Foto: imago/Jan Huebner/Blatterspiel

Weniger Inhalt bei unveränderter Verpackung? Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Hamburg ist das Irreführung der Verbraucher. Die Verbraucherschützer sind vor Gericht gezogen und haben gesiegt.

Statt 500 Gramm füllte der Lebensmittelkonzern Upfield nur noch 400 Gramm Streichfett in die Sanella-Becher, ließ aber die Verpackung unverändert. Das war vor rund 18 Monaten. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat wegen Irreführung gegen den Konzern geklagt, jetzt liegt das Urteil des Landgerichts Hamburg vor. Die Richter stimmen den Verbraucherschützern zu.

„Wenn im identischen Becher ohne einen zusätzlichen Hinweis plötzlich 100 Gramm weniger Streichfett drin sind, ist das für uns ein klarer Fall von Irreführung. Wir freuen uns, dass das Gericht mit seinem wegweisenden Urteil unserer Auffassung gefolgt ist“, sagte Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg. Demnach dürfen Hersteller nicht mehr einfach weniger Inhalt in gleich großen Verpackungen verkaufen, ohne auf die geringere Füllmenge hinzuweisen.

Upfield hatte ab Sommer 2022 nur noch 400 Gramm Sanella in den ursprünglichen Becher gefüllt, der zuvor jahrelang 500 Gramm enthielt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein deutlicher Hinweis auf die reduzierte Füllmenge fehle (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2024, AZ: 406 HKO 121/22).

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass „der Vertrieb der 400-Gramm-Packung ohne deutlich sichtbaren aufklärenden Hinweis über die geänderte Füllmenge (. . .) jedenfalls für einen Zeitraum von 3 Monaten irreführend“ sei. „Die (. . .) angegebene Füllmenge wird dem (. . .) Durchschnittsverbraucher vielfach entgehen. Er wird (. . .) aufgrund des übereinstimmenden Erscheinungsbildes der Verpackungen davon ausgehen, ein auch hinsichtlich der Füllmenge unverändertes Produkt zu erwerben“, heißt es in der Urteilsbegründung weiter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Die Politik muss Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Täuschungen wie bei Sanella schützen“, sagte Valet. Denn was eine Mogelpackung im rechtlichen Sinne sei, lasse sich aufgrund lückenhafter gesetzlicher Regelungen oft nur schwer feststellen. Valet fordert, dass Hersteller die alte und die neue Füllmenge sowie die prozentuale Reduzierung für bis zu zwölf Monate auf der Produktverpackung angeben müssen. Außerdem sollte die Packung mit dem Inhalt schrumpfen, um den Unterschied für Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich zu machen.

Durch die Shrinkflation (weniger Inhalt zum gleichen Preis) bei Sanella mussten Kundinnen und Kunden bei gleichem Verkaufspreis im Handel unterm Strich 25 Prozent mehr für das Streichfett bezahlen. Auch bei seinen Marken Rama, Lätta und Becel hatte Upfield im Jahr 2022 die Füllmengen reduziert. Die Verbraucherzentrale Hamburg erreichten damals hunderte Beschwerden zu den betroffenen Produkten.