Für einen Joint kann man in Deutschland nicht mehr einfach so belangt werden, wenn man ihn an einem Ort raucht, an dem es auch erlaubt ist. Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Der Konsum von Cannabis in Deutschland wird entkriminalisiert. Dass alles erlaubt ist, bedeutete das aber keinesfalls. Fragen und Antworten zu dem Thema.

Cannabis ist (teilweise) legal in Deutschland. Alles erlaubt ist trotzdem nicht, wenn es um das Kraut geht. Beispiele gefällig? In Nordrhein-Westfalen und Brandenburg wurden in dieser Woche mutmaßliche Drogendealer festgenommen, die jeweils mehrere Kilogramm Marihuana dabei hatten. Bereits am Gründonnerstag hatten Zöllner aus Karlsruhe einen Lastwagen, der aus Spanien kam, aus dem Verkehr gezogen. Gefunden wurden rund 280 Kilogramm Marihuana und um die 50 Kilogramm Haschisch.

Der Handel und Verkauf von berauschenden Bestandteilen der Hanfpflanze bleibt in Deutschland illegal, lediglich Besitz und Konsum ist für Erwachsene legal geworden. Außerdem ist natürlich der Handel mit Cannabis-Aktien erlaubt. Wir fassen wichtige Fragen und Antworten zu dem Thema zusammen:

Was hat sich beim Thema Cannabis aus rechtlicher Sicht geändert?

Cannabis und „nichtsynthetisches THC“ wurde von der Liste der verbotenen Substanzen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gestrichen. Volljährige, dürfen zu Hause bis zu 50 Gramm aufbewahren und wenn sie unterwegs sind maximal 25 Gramm dabei haben. Der THC-Gehalt und die Herkunft spielt dabei keine Rolle. Polizei und Kritiker weißen jedoch darauf hin, dass Marihuana, das derzeit im Umlauf ist, mit großer Wahrscheinlichkeit noch nicht „legal“ sein kann. Denn die Social-Clubs können erst ab dem Sommer an den Start gehen; Pflanzen, die seit der (Teil-)Legalisierung selbst angebaut werden, müssen erst wachsen, blühen und geerntet werden. Das ist – selbst unter optimalen Wachstumsbedingungen – in so kurzer Zeit nicht möglich.

Wer Marihuana dabei hat, muss das auch explizit zum „Eigengebrauch“ nutzen. Weitergabe und Verkauf bleiben verboten. Zu Hause – nicht im Kleingarten – dürfen außerdem drei Pflanzen angebaut werden. Samen, Pflanzen und geerntetes Cannabis müssen gegen Diebstahl und vor dem Zugriff von Kindern geschützt werden, beispielsweise mit abschließbaren Schränken und Räumen.

Freimenge und Co.: Welche Strafen sieht das BtMG vor?

Die „Freimenge“ liegt bei 25 Gramm. Wer mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis besitzt, also in der Öffentlichkeit damit erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt, wenn jemand mehr als 50 Gramm – und bis zu 60 Gramm – getrockneter Blüten oder andere THC-haltige Bestandteile daheim hat. Dann drohen empfindliche Geldbußen, laut Gesetz sind bis zu 30.000 Euro möglich.

Wird die Grenze von 30 beziehungsweise 60 Gramm überschritten, machen sich Erwachsene und Jugendliche weiterhin strafbar. Für Straftaten dieser Art droht im schlimmsten Fall Gefängnis. Alle Strafen sind im Detail im Cannabisgesetz aufgeführt.

Mit dem neuen Gesetz sollen besonders Kinder und Jugendliche geschützt werden. Das schlägt sich auch bei den Strafen nieder. Wer kifft, wo kiffen nicht erlaubt ist – beispielsweise auf oder in der Nähe von Spielplätzen, tagsüber in der Fußgängerzone oder in der Nähe von Kindern und Jugendlichen – begeht zwar nur eine Ordnungswidrigkeit, riskiert aber ebenfalls empfindliche Bußgelder bis zu 30.000 Euro.

Härter bestraft wird künftig insbesondere, wer Cannabis an Minderjährige weitergibt:

  • eine Strafe von mindestens zwei Jahren Haft riskiert, wer „gewerbsmäßig“ Cannabis an Minderjährige abgibt.
  • bandenmäßiger Anbau, Handel, Ein- und Ausfuhr „in nicht geringen Mengen“ wird ebenfalls mit mindestens zwei Jahren Haft bestraft.
  • der „Mindeststrafrahmen“ wird auf zwei Jahre erhöht beim „Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Sich-Verschaffen von Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen“.

Im Gesetz sind auch besonders schwere Fälle definiert, für die eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen ist. Darunter fallen unter anderem:

  • gewerbsmäßiger Handel
  • Gefährdung mehrerer Personen durch die Droge
  • Weitergabe von Personen über 21 Jahren an Kinder

„Freimenge“ 50 Gramm – viel oder wenig?

Wie viel Joints sich aus einem Gramm Cannabis drehen lassen, hängt in erster Linie davon ab, wie man es dosiert. Das Strecken mit Tabak ist in Deutschland nicht unüblich. Nach gängiger Einschätzung reicht ein Gramm ungefähr für drei Joints – oder auch mehr oder weniger. 50 Gramm wären also 150 Joints.

Gegner der Legalisierung halten das für zu viel. 50 Gramm pro Monat, die Menge, die die Anbauvereine künftig an ihre Mitglieder abgeben dürfen, nennt die Bundesärztekammer „eine relevante Menge“, „die einem Hoch-Risiko-Konsum entspricht und zu cannabisbezogenen Störungen führt“. Das Gesundheitsministerium argumentiert, es müsse auch legales Cannabis in größerer Menge da sein, wenn man den illegalen Schwarzmarkt ausstechen will.

Was ist eine „nicht geringe Menge“?

Bisher spielte die „nicht geringe Menge“ vor Gericht eine bedeutende Rolle, wenn es um das Strafmaß ging. Entscheidend war dabei nicht nur die bloße Menge an Drogen, sondern auch deren Wirkstoffgehalt. Für Cannabis galten dabei bislang 7,5 Gramm THC. Der Bundesgerichtshof (BGH) hält auch nach der teilweisen Legalisierung von Cannabis an dieser durchaus Strengen Obergrenze fest. Eine härtere Strafe droht dem Gesetz zufolge bei Taten, deren Handlung sich auf eine nicht geringe Menge bezieht. Die „nicht geringe Menge“ wurde dabei wie früher bereits im Betäubungsmittelgesetz im neuen Cannabis-Gesetz nicht definiert, sondern der Rechtsprechung überlassen.

Der BGH bleibt auch künftig bei seiner bisherigen Auffassung und setzte den Grenzwert für die Menge des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) -  also nicht für die Menge des Cannabis insgesamt -  weiterhin auf 7,5 Gramm fest, wie aus einem am 23. April veröffentlichten Beschluss eines Revisionsverfahrens vom 18. April hervorgeht. Die Gefährlichkeitseinschätzung habe sich insoweit nicht geändert, teilte ein Gerichtssprecher in Karlsruhe mit.

Die Bundesregierung war zuvor davon ausgegangen, dass der bisherige Grenzwert überholt werden müsse. „Im Lichte der legalisierten Mengen wird man an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten können und wird der Grenzwert deutlich höher liegen müssen als in der Vergangenheit“, hatte sie noch in ihrer Begründung zum Gesetzentwurf geschrieben. Auch Experten hatten in diese Richtung argumentiert. Carsten Krumm, Richter am Amtsgericht Dortmund, hielt es beispielsweise für möglich die Grenze bei 100 Gramm anzusetzen, „dies entspricht dem Zehnfachen der noch legalen Social-Club-Cannabismenge von 50 g mit einem Wirkstoffgehalt von (durchaus üblichen) 20 Prozent“, schrieb er in einem Beitrag.


„Nicht geringe Menge“ - wie soll sie kontrolliert werden?

Dabei drängt sich ein Vergleich zum Straßenverkehr auf: Wer sich nicht anschnallt oder am Steuer telefoniert, wird eigentlich nur belangt, wenn er auch erwischt beziehungsweise angezeigt wird. Dass Ordnungsämter und Polizei im großen Stil Streifen losschicken, die die neuen Regelungen zum Cannabis kontrollieren, ist schon aus Personalgründen unwahrscheinlich. Anders sieht es mit dem Thema Cannabis im Verkehr bzw. am Steuer aus. Dabei geht es um Nanogramm THC im Blut.

„Nicht geringe Menge“ nach Bundesland

In der Vergangenheit konnten die Bundesländer in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis von den 7,5 Gramm Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz abweichen. Bislang war die Grenze je nach Zuständigkeit unterschiedlich gehalten:

 
  • Baden-Württemberg: 10 Gramm
  • Bayern: 6 Gramm
  • Berlin: 15 Gramm
  • Brandenburg: 6 Gramm
  • Bremen : 15 Gramm
  • Hamburg: 6 Gramm
  • Hessen: 6 Gramm
  • Mecklenburg-Vorpommern: 6 Gramm
  • Niedersachsen: 6 Gramm
  • Nordrhein-Westfalen: 10 Gramm
  • Rheinland-Pfalz: 10 Gramm
  • Saarland: 6 Gramm
  • Sachsen: 6 Gramm
  • Sachsen-Anhalt: 6 Gramm
  • Schleswig-Holstein: 6 Gramm
  • Thüringen: 10 Gramm
  • Quelle: Landesjustizbehörden

Und was passiert, wenn Minderjährige kiffen?

Werden Kinder oder Jugendliche, die unter 18 sind, dabei erwischt, muss die Polizei die Eltern informieren. Das war aber auch bisher schon gängige Praxis. Insbesondere wenn es sich um sehr junge Konsumenten mit sogenanntem riskantem Konsumverhalten handelt, muss auch das Jugendamt eingeschaltet werden. Die Betroffenen sollen dann an Präventionsprogrammen teilnehmen.

Jugendliche müssen aber auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn die gefundenen Mengen die bei Erwachsenen erlaubten Mengen übersteigen, wenn sie dealen oder die Droge an andere Kinder und Jugendliche weitergeben.

Alle Fragen und Antworten zum neuen Cannabisgesetz hat das Gesundheitsministerium auf dieser Seite zur Cannabis-Legalisierung zusammengefasst.