Der Kommissar darf nicht als „Officer Denny“ im Internet unterwegs sein. Foto: dpa/Marion van der Kraats

Ein Kommissar ist auf sozialen Medien als „Officer Denny“ unterwegs. Sein Arbeitgeber hat damit ein Problem, sieht Schäden für das Ansehen der Polizei. Es folgt ein Verbot. Das bestätigt ein Gericht.

Die umstrittenen Internetauftritte eines Berliner Polizisten bleiben verboten. Der Hauptkommissar dürfe nicht als „Officer Denny“ in verschiedenen sozialen Medien agieren, entschied das Verwaltungsgericht Berlin am Montag. Es bestätigte damit ein Verbot der Berliner Polizeibehörde, die dem Beamten eine entsprechende Nebentätigkeit untersagt hatte. Aus Sicht des Gerichts war dies rechtens, weil „dienstliche Interessen“ durch die Auftritte des Kommissars beeinträchtigt würden. Damit blieb auch die Klage des Mannes gegen seinen Arbeitgeber erfolglos. Zuvor war er bereits in zwei Instanzen im Eilverfahren gescheitert. Auslöser des Ärgers für den Polizisten war ein Livestream, in dem er sich mit Arafat Abou-Chaker, der als Berliner Clan-Chef gilt, geduzt hatte. (Az.VG 36K 389/22)

Beiträge und Profilnamen löschen

Die Polizei hatte dem Kläger zunächst seine Nebentätigkeit als Streamer genehmigt. Mit Blick auf den dringend nötigen Nachwuchs, sind moderne Medien ein Mittel junge Menschen zu erreichen. Die Polizei selbst hat ein Social-Media-Team. Doch dann kam es zu dem Interview mit Abou-Chaker. Im Juni 2022 verbot die Polizei dem Kommissar sämtliche Social-Media-Auftritte mit Polizeibezug und forderte ihn auf, seine Beiträge und den Profilnamen zu löschen.

Da der Beamte als Vertreter der Polizei zu erkennen sei, sei die Aktion geeignet, das Ansehen der Polizei zu schädigen, argumentierte der Dienstherr. Kommentare anderer Menschen würden dies untermauern. Das Gericht folgte dieser Argumentation. Das Interview mit Abou-Chaker stelle eine Grenzüberschreitung dar. Der Polizist verletze damit seine dienstlichen Pflichten. Bereits im Eilverfahren hatte das Gericht festgestellt, der Kommissar offenbare durch das Interview mit dem Clan-Angehörigen „ein nicht zu akzeptierendes Näheverhältnis zum Clan-Milieu“.

Der Polizist hatte in der mündlichen Verhandlung erklärt, sein Gespräch mit der Clan-Größe sei kein Interview gewesen, sondern „ein spontaner Meinungsaustausch“. Das Duzen sei bei den Gesprächen auf solchen Kanälen normal. „Alles andere wäre lächerlich“, so der Beamte. Er werbe mit seinen szene-nahen Internetbeiträgen um Verständnis für die Polizei und berichte aus seinem Polizeialltag, lauteten weitere Argumente des Mannes.

Polizeiführung entscheidet über Öffentlichkeitsarbeit

Dies ließ das Gericht jedoch nicht gelten. „Der Dienstherr hat zu entscheiden, wie er seine Öffentlichkeitsarbeit gestalten will“, sagte der Vorsitzende Richter Egbert Schneider. Welche Form das Ansehen der Polizei wahre, müsse die Polizeiführung entscheiden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zu den zentralen Punkten in dem Verfahren gehörten die Fragen: Was darf man als Angehöriger des öffentlichen Dienstes in sozialen Medien posten? Wo hört das Private auf - und wo fängt das Dienstliche an? Mit Blick auf die fortlaufende Entwicklung sozialer Medien, räumte Richter Schneider ein: „Möglicherweise stellt sich die Situation heute anders dar als es in fünf Jahren der Fall sein wird.“ Die Polizei arbeitet an Leitlinien für ihre Beschäftigten, wie die Behördenvertreterin im Prozess erklärte.

Seit Monaten nicht im Dienst

Die Polizei hat gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieses ruht derzeit, wie die Behördenvertreterin erklärte. Für kurze Zeit war der Polizist auch vom Dienst suspendiert. Im Dezember habe er die Aufforderung erhalten, den Dienst wieder anzutreten. Seit Anfang 2023 ist er jedoch wegen einer Krankschreibung nicht im Dienst, wie es hieß.

In den sozialen Medien ist der Kommissar weiter aktiv, unter anderem für den Berufsverband „Unabhängige in der Polizei“. Die sehen in dem Beamten „ein echtes Talent“. „Das haben wir für uns erkannt“, sagte der stellvertretende Vereinsvorsitzende Jörn Badenick am Rande des Prozesses. Bei ihnen unterlägen die Beiträge allerdings einer regelmäßigen Kontrolle, betonte er.