In die Ostsee darf auch gepinkelt werden (Symbolbild). Foto: IMAGO/Rainer Dröse

Im Schutze der Dunkelheit stellt sich ein Mann an den Ostseestrand und pinkelt ins Wasser – stellt dies eine Ordnungswidrigkeit und Belästigung der Allgemeinheit dar? Ein Gericht hat entschieden.

Das nächtliche Urinieren in die Ostsee stellt keine Ordnungswidrigkeit dar. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Lübeck in einem Fall aus dem Sommer 2022. Damals hatte eine Streife des Ordnungsamtes einen Mann dabei erwischt, wie er im Schutze der Dunkelheit in die Ostsee urinierte – am Spülsaum des Meeres und mit dem Rücken zum Strand.

Vor Gericht kam der Fall, weil der Mann sich weigerte, das vom Amt verhängte Bußgeld in Höhe von 60 Euro zu zahlen – wegen „Belästigung der Allgemeinheit durch eine grob ungehörige Handlung“. Zuvor hatten mehrere Medien über das Urteil berichtet.

In der Begründung wird es fast poetisch

Die vom Ordnungsamt angeführte Belästigung der Allgemeinheit vermochte das Amtsgericht allerdings nicht zu erkennen. Der Mann sei im Schutze der Dunkelheit allenfalls schemenhaft zu erkennen gewesen, heißt es in der Urteilsbegründung. Es habe sich auch niemand belästigt gefühlt. Am Meer gebe es eben, anders als in den Bergen oder am Waldrand, keine andere Rückzugsmöglichkeit als die, möglichen Zuschauern den Rücken zuzukehren.

Dann wird es in der Begründung fast poetisch: „Der Mensch hat unter den Weiten des Himmelszeltes nicht mindere Rechte als das Reh im Wald, der Hase auf dem Feld oder die Robbe im Spülsaum der Ostsee.“