Dürfen auch Jugendliche in einen Club? Foto: Pressmaster / shutterstock.com

Hier erfahren Sie, welche Vorgaben für Kinder und Jugendliche beim Besuch von öffentlichen Tanzveranstaltungen gelten.

Wenn es um öffentliche Tanzveranstaltungen in Discos oder Clubs geht, greift § 5 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Dieser untersagt es Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung durch eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftrage Person daran teilzunehmen. Zwischen 16 und 18 Jahren dürfen Jugendliche bis 24 Uhr in die Disco und den Club.

Gibt es auch Ausnahmen?

Eine Ausnahme von den gesetzlichen Vorgaben gibt es, sofern die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird. In diesem Fall dürfen Kinder unter 14 Jahren bis 22 Uhr bleiben und Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren bis um 24 Uhr ohne Begleitung bleiben. Dasselbe gilt, wenn die Tanzveranstaltung der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

Davon abgesehen können die Gemeinden Ausnahmen wie die Herabsetzung der Altersgrenze für einzelne Veranstaltungen genehmigen. Hierbei muss das örtliche Jugendamt in die Entscheidung involviert sein. Die Ausnahmeregelungen müssen dann gut sichtbar am Veranstaltungsort ausgehängt werden.

Merke: Laut Jugendschutzgesetz dürfen Jugendliche ab 16 Jahren ohne Begleitung bis 24 Uhr in eine Disco oder einen Club. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen eine Aufsichtsperson dabei haben.

Altersbeschränkung durch Betreiber

Trotz der Vorgaben durch den Gesetzgeber, können die Betreiber der Clubs und Discos selbstverständlich eigene Altersbeschränkungen für ihre Betriebe festlegen. In vielen Lokalitäten ist der Zutritt daher erst ab 18 Jahren gestattet.

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Personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftrage Person?

Der Begriff „personenberechtigt“ bedeutet, dass jemand gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Personensorge verantwortlich ist. Die Personensorge umfasst die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. In der Regel haben die Eltern die Personensorge für ihre Kinder. Erziehungsberechtigt dagegen kann jede Person über 18 Jahren sein, die mit den personenberechtigten Personen eine Vereinbarung (Muttizettel) darüber getroffen hat, das Kind erzieherisch zu begleiten, also zum Beispiel in der Disco.