Nicht überall ist die Maskenpflicht weggefallen. Foto: Peeradontax / shutterstock.com

Immer mehr Corona-Regeln fallen weg. Wo jetzt noch die Maskenpflicht gilt, lesen Sie hier.

Gilt in Arztpraxen noch die Maskenpflicht?

Seit dem 02. Mai gibt es in Baden-Württemberg in Zahnarztpraxen keine Maskenpflicht mehr. Natürlich können die Zahnärzte aber selbst entscheiden, ob sie unter Berufung auf ihr Hausrecht weiterhin das Tragen von Masken in den Räumen ihrer Praxis von den Patienten verlangen. In allen anderen Arztpraxen gilt laut Sozialministerium vorerst unbefristet weiterhin die Maskenpflicht.

Muss man am Bahnsteig noch Maske tragen?

Laut einem Pressesprecher der Bahn gibt es in den Bahnhöfen und an den Bahnsteigen in Baden-Württemberg keine Maskenpflicht mehr.* In den öffentlichen Nah- und Fernverkehrsmitteln wie Bussen, Zügen und Schiffen gilt jedoch weiterhin die Maskenpflicht. Allerdings gibt es keine FFP2-Maskenpflicht mehr. Eine medizinische Schutzmaske reicht hier aus.

Wie sieht es im Flughafen und im Flugzeug aus?

Der Flughafen Stuttgart empfiehlt Reisenden nur noch das Tragen einer Maske. Eine Maskenpflicht in den Flughäfen des Landes gibt es allerdings nicht mehr. Nichtsdestotrotz sollten Flugreisende Masken im Handgepäck haben, denn auf allen innerdeutschen Flügen sowie auf Flügen, die in Deutschland starten oder landen, gilt weiterhin eine Maskenpflicht. Die Passagiere können allerdings zwischen FFP2-Maske und medizinischer Schutzmaske wählen. In einigen Ländern können jedoch schärfere Regeln gelten, wie zum Beispiel eine FFP2-Maskenpflicht. Reisende sollten sich daher im Vorfeld über die vor Ort geltenden Maßnahmen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes informieren.

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Wo gilt sonst noch die Maskenpflicht?

Auch in Pflegeheimen, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und Krankenhäusern gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht. Darüber hinaus hat das Sozialministerium einige weitere Orte des Gesundheitsbereiches definiert, in denen noch Maske getragen werden muss. Die Liste können Sie hier einsehen. Davon abgesehen können Einzelhändler, Gastronomen oder andere Einrichtungen unter Berufung auf ihr Hausrecht weiterhin eine Maske als Zugangsvoraussetzung einfordern.

Wer ist von der Maskenpflicht ausgenommen?

Laut Angaben des Sozialministeriums sind in Baden-Württemberg folgende Personen von der Maskenpflicht ausgenommen:

  • Kinder unter 6 Jahren.
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Schutzmaske tragen dürfen. Als Beleg muss in der Regel ein ärztliches Attest mitgeführt werden.

*In einer früheren Version des Artikels haben wir geschrieben, dass an Bahnhöfen und Bahnsteigen noch die Maskenpflicht gilt. Ein aufmerksamer Leser hat uns darauf hingewiesen, dass die Landesverordnung mittlerweile keine Maskenpflicht mehr an Bahnhöfen und Haltestellen vorsieht und die Bahn nicht von ihrem Hausrecht Gebrauch macht, um diese durchzusetzen. Das hat uns ein Bahnsprecher auf Anfrage bestätigt. Wir haben den Artikel nun angepasst und bitten dies zu entschuldigen!