Wie lange darf die Weihnachtsbeleuchtung am Haus bleiben? Foto: dpa/Owen Humphreys

Bunte Lichter an Hausfassaden und Schneemänner auf den Balkonen: Im Winter werden viele Häuser in Deutschland weihnachtlich geschmückt. Doch wann ist der beste Zeitpunkt, um die Weihnachtsbeleuchtung abzuhängen?

Die Hausfassade, der Garten oder der Balkon: In der dunklen Jahreszeit schmücken viele Deutsche ihre Häuser mit Weihnachtslichtern. Üblich ist es, die weihnachtliche Dekoration zwischen dem Totensonntag, also dem letzten Sonntag vor dem ersten Advent, und dem Heiligabend anzubringen. Doch wie lange darf die Weihnachtsbeleuchtung bleiben?

Der beste Zeitpunkt, um die Weihnachtsbeleuchtung zu entfernen

Eine generelle Regelung, wann die weihnachtliche Beleuchtung aus rechtlicher Sicht von den Häusern zu verschwinden hat, gibt es in Deutschland nicht. Dennoch gibt es gesellschaftliche und religiöse Konventionen dafür.

Mit dem 6. Januar, dem Feiertag der Heiligen Drei Könige, endet die Weihnachtszeit im engeren Sinne. Das offizielle Ende der Weihnachtszeit stellt für die katholische Kirche der erste Sonntag nach diesem Feiertag dar. Der Tradition nach kann an diesem Datum also der Schmuck weggeräumt werden.

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Für andere ist erst 40 Tage nach Heiligabend, am 2. Februar, der Tag, an dem sie sich von der weihnachtlichen Dekoration verabschieden. An diesem Tag wird Mariä Lichtmess gefeiert – spätestens dann ist die Weihnachtszeit vorbei. Wer den Schmuck bis Anfang Februar noch nicht abgehängt hat, kann sich an diesem Datum orientieren.

Grundsätzliche Regelungen für Lichter am Haus

Obwohl das Schmücken des Hauses laut einem Urteil des Landgerichts Berlin (AZ 65 S 390/09) eine anerkannte und weit verbreitete Sitte ist, die dem Mieter nicht generell verboten werden darf, müssen sich sowohl Mieter und Eigentümer an einige Regeln halten.

Rechtlich gesehen handelt es sich bei weihnachtlicher Beleuchtung laut § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) um eine sogenannte „unwägbare Immission“, weshalb sie nicht wesentlich heller sein darf als die sonstige Beleuchtung vor Ort. Es gelte das Gebot der Rücksichtnahme, so der Deutsche Mieterbund. Geht die Beleuchtung über das übliche Maß hinaus, sodass Nachbarn gestört werden, können diese einen Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB) gelten machen. Welche Weihnachtsbeleuchtung störend ist, hängt vom Einzelfall ab.

Grundsätzlich sollten die Lichter allerdings zu den üblichen Ruhezeiten zwischen 22 und 6 Uhr ausgeschaltet werden, um die Nachtruhe in der Nachbarschaft zu wahren.