Friert und fröstelt der Mieter, weil die angemessenen Temperaturen nicht erreicht werden, kann er die Miete mindern. Foto: dpa

Wenn es Herbst wird, friert mancher nicht nur auf der Straße, sondern auch in der Wohnung. Was können Mieter tun, wenn es zu Hause nicht richtig warm wird? Experten geben Tipps.

Stuttgart - In den meisten Mietverträgen ist geregelt, dass die Heizperiode spätestens ab dem 1. Oktober beginnt. Üblich ist, dass in Wohnräumen 20 bis 22 Grad Celsius als angemessen gelten, in Küchen und Bädern 21 bis 23 Grad Celsius. So jedenfalls haben zahlreiche Gerichte entschieden. Doch Vorsicht: Diese Werte kann der Mieter nur in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 23 Uhr abends von seinem Vermieter fordern – nachts hingegen darf es durchaus kühler sein. Da hielt beispielsweise das Berliner Landgericht in allen Räumen 18 Grad Celsius für ausreichend (Az: 64 S 266/97).

Die Miete darf gemindert werden

Friert und fröstelt der Mieter, weil die angemessenen Temperaturen nicht erreicht werden, kann er die Miete mindern. Zunächst muss der Vermieter die Gelegenheit bekommen, seiner Heizpflicht nachzukommen, etwa indem die Anlage repariert wird.

Wie viel gekürzt werden darf, ist gesetzlich nicht geregelt – das muss für den Einzelfall das Gericht entscheiden. Es hängt vor allem davon ab, wie lange bei wie viel Grad der Mieter ausharren musste. So hielt das Amtsgericht Berlin-Schöneberg bei einer dauerhaften Zimmertemperatur von 15 Grad eine Mietminderung von 15 Prozent für angemessen (Az: 2 C 454/85). Weil es im Kinder- und Schlafzimmer nur 18 Grad warm wurde, gestand das Amtsgericht Oldenburg 20 Prozent Mietminderung zu (Az: 19 C 559/77 VII). Das Amtsgericht Görlitz war da großzügiger: Es gestand in einem ähnlichen Fall 30 Prozent Mietminderung zu. In den Räumen der Wohnung wurde es nur 16 bis 18 Grad Celsius warm (Az:1 C 1320/96).

Pech haben Mieter, wenn die Wohnung nach und nach an Wärme verliert

Fällt die Heizung nur für wenige Tage aus, berechtigt das allerdings noch nicht zwangsläufig zur Mietminderung. So argumentierte das Amtsgericht Erkelenz, dass Heizungsanlagen typischerweise im Winter mal ausfallen und die Wohnung nicht plötzlich auskühlt, sondern erst nach und nach an Wärme verliert (Az.: 8 C 243/98).