Die Amazon-Serie „Beat“ wäre im Kino wohl erst frei ab 16 Jahren.. Foto: Amazon

Das klassische Fernsehen und das Kino werden umfassend reguliert. Aber vor den Streamingdiensten scheint der Gesetzgeber derzeit noch zu kapitulieren. Netflix, Amazon und Co. kontrollieren sich nur selbst.

Stuttgart - Junge Erwachsene sind zwar genervt, wenn sie beim Alkoholkauf den Personalausweis zeigen müssen, aber das zeigt: Der Jugendschutz funktioniert; meistens zumindest. Ähnlich wirkungsvoll sind die Schutzmaßnahmen beim Kinobesuch, und auch im klassischen Fernsehen gibt es klare Regeln: Sendungen mit einer Freigabe ab 16 Jahren dürfen erst nach 22 Uhr ausgestrahlt werden, Filme ab 18 nicht vor 23 Uhr. Bei DVDs oder Videospielen dagegen funktionieren die Maßnahmen nur an der Theke. Es lässt sich nicht verhindern, dass volljährige Käufer Filme oder Spiele an Jüngere weitergeben.

In der neuen Medienwelt aber sind die Gesetze endgültig untauglich, doch genau hier tummelt sich jene Zielgruppe, die geschützt werden soll. Bei Amazon läuft derzeit die deutsche Serie „Beat“. Sie enthält brutale Szenen, die bei einem Kinofilm zu einer Freigabe ab 16 Jahren geführt hätten. Amazon zeigt die Serie rund um die Uhr.

Die Anbieter kontrollieren sich selbst

Mit Streamingdiensten wie Netflix oder Amazon Prime Video, sagt Joachim von Gottberg, werde der Jugendschutz „noch absurder, als er ohnehin schon ist.“ Der Geschäftsführer Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF, Berlin) warnt schon geraume Zeit davor, dass der Jugendschutz seine Glaubwürdigkeit verliere, wenn das eine Medium mit aller Konsequenz kontrolliert werde, das andere dagegen quasi gar nicht. Streamingdienste dürfen ihre Programme, sofern es keine bestehende Altersfreigaben gibt, selbst einstufen.

Auch Streamingdienste dürfen Inhalte, die für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht geeignet sind, erst ab 22 Uhr anbieten. Allerdings können sie auf diese Zeitbeschränkungen verzichten, wenn sie die Wahrnehmung des Angebots „durch technische oder sonstige Mittel“ unmöglich machen oder wesentlich erschweren, wie es im Gesetz heißt. Diese Vorschriften, erklärt Gottberg, „gelten für alle Telemedien, die sich an ein deutsches Publikum richten.“ Wolle man bei Verstößen jedoch Sanktionen durchsetzen, sei dies bei Anbietern mit Sitz im Ausland fast unmöglich: „Für sie gilt das Recht des Sitzlandes.“

Austricksbare Sicherung

Aus Sicht der Dienste stellt sich diese Frage gar nicht erst. Prime Video, erläutert ein Amazon-Sprecher, biete Mitgliedern die Möglichkeit an, Beschränkungen für Video-Inhalte mit der Prime-Video-Kindersicherung festzulegen. Für Inhalte, die ab 18 Jahren eingestuft worden seien, „muss den gesetzlichen Regelungen folgend vorher eine Bestätigung der Volljährigkeit des Account-Inhabers erfolgen. Neben gültigen Zahlungsinformationen müssen Mitglieder dazu eine Bestätigung der Daten ihres Reise- oder Personalausweises hinterlegen.“ Gottberg verweist jedoch auf einen Test mit einem 15-Jährigen, der sich problemlos anmelden konnte.

Aber selbst wenn alles mit rechten Dingen zugeht: Ist ein Zugang erst mal freigeschaltet, liegt es im Ermessen der Abonnenten, wie ernst sie ihre Aufgaben als Erziehungsberechtigte nehmen. Bei Netflix kann der Hauptnutzer Unterkonten anlegen, zum Beispiel für seine Kinder. Wenn er diesen Konten keine eigene Identifikationsnummer (PIN) zuweist, könne sich jedes Kind mit dem Konto des Hauptnutzers anmelden und ungehindert alle Angebote anschauen.

Keine Hoffnung auf die Technik

Wünschenswert wäre für Gottberg daher „ein transparentes und plausibles System, das sich auf die Inhalte und nicht mehr auf den Zugang bezieht.“ Die Hoffnung, das Problem mit Hilfe der Technik zu lösen, dürfte sich zerschlagen haben. Das Jugendschutzprogramm JusProg wird laut Gottberg in gerade mal zwei Prozent der Haushalte mit Kindern genutzt. Er plädiert dafür, den Regulierungsgrad im Internet zu erhöhen: Kommerzielle Plattformen sollten verpflichtet werden, bestehende Freigaben zu beachten und für neue Inhalte bei der FSF eine Freigabe zu beantragen.

Außerdem könnte der Gesetzgeber für alle verbindliche Standards für technische Zugangsbeschränkungen festlegen. „Mit einer solchen Bestimmung“, so Gottberg, „würde man zwar nicht das gesamte Internet erfassen, hätte aber immerhin Regelungen für einen Bereich geschaffen, der sowohl von der Menge wie vom Gefährdungsrisiko her eine große Rolle spielt.“