Dieser Fake-Blitzer in Köln sorgte 2018 für eine Gerichtsverhandlung. Foto: picture alliance/dpa/privat

Wenn Menschen auf ihre ganz eigene Art und Weise gegen Raser vorgehen wollen, kommen sie oft zum Einsatz: Blitzer-Attrappen, Fake-Polizisten und eigene Hinweisschilder. Doch ist das eigentlich erlaubt?

Stuttgart - Ob in Köln, Waiblingen, Isernhagen oder jüngst im sächsischen Delitzsch: Immer wieder stellen sich Menschen in ganz Deutschland selbst gebaute Blitzer-Attrappen oder sogar täuschend echt aussehende Papp-Polizisten in den Garten. Als Grund geben die Betroffenen meistens an, dass sie als Anwohner bereits seit längerer Zeit mit aus ihrer Sicht zu schnell vorbeidüsenden Autofahrern vor der Haustür zu kämpfen haben. Häufig schließt sich die Frage an: Ist es eigentlich erlaubt, sich derartige Attrappen auf das eigene Grundstück zu stellen?

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Michael Erath ist Fachanwalt für Strafrecht in Stuttgart und sagt, das Aufstellen von Blitzer-Attrappen, ob funktionierend oder nicht, sei „grundsätzlich auf zwei Art und Weisen strafbar“. Zum einen könne Amtsanmaßung und zum anderen ein potenziell gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegen. Da die Fake-Blitzer aber meistens nicht wirklich blitzen, also nicht potenziell gefährlich in den Straßenverkehr eingreifen würden, sei letzterer Punkt bei einem Fall in Köln vor Gericht abgewiesen worden. Was meistens bleibt, ist der Straftatbestand der Amtsanmaßung.

Attrappen, Vogelhäuschen und Unfälle

Generell ist laut Erath allein die öffentliche Hand dazu befugt, Blitzer aufzustellen. Um noch als legal durchzugehen, gibt es für einen Fake-Blitzer also drei Voraussetzungen zu erfüllen: Erstens müsse er auf einem Privatgrundstück stehen, zweitens dürfe er niemanden gefährden und drittens dürfe keinerlei Verwechslung mit einem echten Blitzer möglich sein. „Alleine die Optik reicht aus“, stellt Erath dabei klar.

Sobald der falsche also mit einem echten Blitzer verwechselt werden könnte, ist die Aktion nicht mehr erlaubt – selbst, wenn die Attrappe als Vogelhäuschen einen anderen Zweck beinhaltet. Gerade die Verwechslungsgefahr macht eine derartige Attrappe jedoch aus. Entsteht wegen des selbst gebauten Blitzers dann auch noch ein Auffahrunfall, kann der Besitzer auf Schadensersatz verklagt werden. Das allerdings nur, „wenn die Kausalität auf die Blitzerattrappe zurückzuführen ist“.

„Das würde ich lediglich als schlechten Scherz nehmen“

Und wie sieht es mit anderen Attrappen, wie dem eingangs angeführten Papp-Polizisten aus? „Wenn schon ein Vogelkästchen als Amtsanmaßung gelten kann, dann ein Papp-Polizist natürlich auch“, sagt Erath schmunzelnd. In diesem Fall sei die Rechtslage klar. Für Amtsanmaßung könne dem Besitzer dann eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe bis zu zwei Jahre blühen.

Anders wiederum bewertet Erath ein selbst gebautes Schild mit der Aufschrift „Achtung Blitzer“. „Das würde ich lediglich als schlechten Scherz nehmen. Es warnt ja lediglich“, so der Fachanwalt. Klar sei allerdings auch, dass das Schild nicht vor einem wirklichen Blitzer warnen dürfe. Das sei nämlich verboten.

Vom Tempo 30 Schild zum Appell

Ein eigenes Tempo 30 Schild wiederum sei eine eindeutige Amtsanmaßung und ein zusätzlicher Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Das Aufstellen von derartigen Schildern ist in der Regel nur Straßenbehörden und Straßenverkehrsbehörden vorbehalten.

Was betroffenen Anwohnern bleibt, ist, die vorbeifahrenden Autofahrer um eine geringere Geschwindigkeit zu bitten. Schilder, die beispielsweise wegen spielender Kinder an langsameres Fahren appellieren, sind bereits häufiger neben Straßen in Deutschland zu sehen und laut Erath erlaubt.