Bei Schnee und Glätte ist man auf den Straßen meist langsamer unterwegs – und kommt vielleicht sogar zu spät zur Arbeit. Foto: Lichtgut/Leif Piechowski

Es hat über Nacht angefangen zu schneien, die Straßen sind vereist und glatt. Die Autofahrer sind natürlich langsamer unterwegs – und man kommt selbst viel zu spät zur Arbeit. Welche Rechte und Pflichten hat der Arbeitnehmer?

Stuttgart - Es ist eigentlich das, was wir uns von einem schönen Winter wünschen und was auch irgendwie dazu gehört: Wir sitzen gemütlich auf der Couch mit einer Decke und wenn wir aus dem Fenster schauen, dann rieselt leise der Schnee.

Doch meist kommt nach dem leisen Schneegeriesel das böse Erwachen: Die Straßen sind spiegelglatt, im schlimmsten Fall ist die Fahrbahn am frühen Morgen noch nicht mal geräumt und irgendwie haben gefühlt alle Autofahrer über Nacht das Fahren verlernt. Das Ergebnis ist häufig: Der Arbeitnehmer kommt viel zu spät in seiner Arbeitsstätte an. Doch das darf der Chef ihm nicht übel nehmen, es ist ja schließlich höhere Gewalt – oder?

Arbeitnehmer tragen das „Wegerisiko“

Nein, denn: Grundsätzlich ist es Sache der Beschäftigten, wie sie zur Arbeitsstelle kommen und dass sie dort pünktlich erscheinen. Das ist ihr Problem – und nicht das des Chefs. Laut Gewerkschaft IG Metall tragen die Arbeitnehmer das sogenannte „Wegerisiko“. Für die Zeit, in der der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, weil er wegen Eis und Schnee zu spät angekommen ist, besteht auch kein Anspruch auf Bezahlung.

Der Beschäftigte muss die ausgefallene Arbeitszeit nicht nachholen – es sei denn, es wird ein Zeitkonto geführt. Dann werden die ausgefallenen Stunden als Minusstunden verbucht. Wie die IG Metall schreibt, darf der Arbeitgeber niemanden zwingen, die morgens ausgefallenen Stunden abends dranzuhängen.