Arbeitnehmer müssen auf Gelnägel verzichten, wenn der Arbeitgeber dies verbietet. (Symbolfoto) Foto: dpa-tmn

Laut einem Urteil des Arbeitsgerichts Aachen dürfen Arbeitgeber das Tragen von langen, künstlichen und lackierten Fingernägeln aus Hygienegründen verbieten.

Aachen - Arbeitgeber dürfen das Tragen von langen, künstlichen und lackierten Fingernägeln aus Hygienegründen verbieten. Wie das Arbeitsgericht Aachen laut Mitteilung vom Dienstag entschied, durfte die Chefin eines Altenheims ihrer Angestellten das Tragen von deren Gelnägeln untersagen. Die Angestellte hatte dagegen geklagt und argumentiert, die Anweisung wirke sich auch auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit aus und verletzte sie deshalb in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Die Arbeitgeberin verwies darauf, dass das Verbot der Gelnägel aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohner zwingend erforderlich sei. Die Richter gaben ihr nun Recht. Das Interesse der Klägerin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes müsse hinter dem Interesse der Arbeitgeberin, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten.

Die Arbeitgeberin hatte sich auf Empfehlungen des Robert Koch-Instituts gestützt. Demnach sollte das Personal in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel tragen. Unter anderem sei auf künstlichen Nägeln die Bakteriendichte höher, sie beeinträchtigten die Desinfektion der Hände und könnten Einmalhandschuhe durchstoßen.