Bei einem annullierten Flug können Pauschalreisende nur vom Reiseveranstalter Erstattung fordern und nicht direkt von der Airline. (Symbolfoto) Foto: dpa

Bei einem annullierten Flug können Pauschalreisende nur vom Reiseveranstalter Erstattung fordern und nicht direkt von der Airline. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dies am Mittwoch entschieden.

Luxemburg - Pauschalreisende können bei einem annullierten Flug nur vom Reiseveranstalter Erstattung fordern und nicht direkt von der Airline. Dies hat er Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg entschieden. Das gilt auch, wenn der Veranstalter pleite geht. Die EU-Staaten müssen ihrerseits sicherstellen, dass Reiseanbieter sich für den Fall eines Konkurses absichern, damit Kunden nicht auf den Kosten sitzen bleiben.

Vor dem EuGH ging es um einen Fall aus den Niederlanden. Die Kläger hatten bei einem Anbieter eine Pauschalreise nach Korfu gebucht und bezahlt. Der Flug wurde mangels Nachfrage wenige Tage vor Reisebeginn annulliert. Der Reiseanbieter ging kurz darauf pleite und zahlte den Kunden ihr Geld nicht zurück. Die verklagten daraufhin die Fluggesellschaft Aegaen Airlines auf Erstattung.

Kein doppelter Anspruch

Dem erteilte der EuGH nun eine Abfuhr. Fluggäste, die bereits beim Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung hätten, könnten dies nicht auch noch beim Luftfahrtunternehmen geltend machen, entschieden die EU-Richter. Dies würde „zu einem ungerechtfertigten Übermaß an Schutz“ der Fluggäste zu Lasten der Airlines führen.

Juristisch ging es um die Trennung von Ansprüchen nach der EU-Richtlinie über Pauschalreisen und Rechten aus der EU-Verordnung über die Fluggastrechte. Die in beiden Regelwerken vorgesehenen Rechte auf Erstattung seien nicht „kumulierbar“, befanden die Richter. Sonst würden Fluggesellschaften für einen Teil der Verantwortung herangezogen, die dem Reiseveranstalter obliege.

Dass ein Reiseveranstalter wegen einer Insolvenz nicht in der Lage ist, Kunden den Reisepreis zu erstatten, sollte aus Sicht der Richter gar nicht vorkommen: Laut Richtlinie müsse ein Veranstalter nachweisen, dass auch im Fall eines Konkurses die Erstattung gezahlter Beiträge gesichert sei. Diese Absicherung durchzusetzen, sei Sache der EU-Staaten. Gibt es sie nicht, könnten geprellte Reisende den Staat auf Schadenersatz verklagen, erklärte das Gericht.