Die als Uferkrawatte bezeichnete Fläche zwischen den beiden Wasserständen gehört dem Land Baden-Württemberg (Symbolbild). Foto: Felix Kästle/dpa

Wenn ein Uferstreifen am Bodensee aufgrund von klimatischen Bedingungen teilweise trockengelegt ist, darf der Eigentümer des Landes diesen nicht für sich beanspruchen. Das entscheidet der Bundesgerichtshof am Mittwoch.

Karlsruhe - Der Eigentümer eines Grundstücks am Bodensee kann den zeitweise trockenen Uferstreifen zwischen Mittel- und Hochwasserlinie nicht für sich beanspruchen. Das stellte der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss klar. Der für das Wasserrecht zuständige III. Zivilsenat wies mit der bereits am 5. September gefällten Entscheidung die Nichtzulassungsbeschwerde eines Grundstücksbesitzers zurück. Dieser wollte eine Revision gegen ein für ihn negatives Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart erreichen.

Hintergrund ist die Festlegung der Uferlinie im baden-württembergischen Wassergesetz im Jahr 1960 auf den Mittelwasserstand. Vorher galt das mittlere Hochwasser als Uferlinie. Ebenso wie das Bett des Bodensees gehört auch die als Uferkrawatte bezeichnete Fläche zwischen den beiden Wasserständen dem Land Baden-Württemberg. Das hatte das OLG im vergangenen September festgestellt.

Der Kläger hatte die in seinem Fall 118 Quadratmeter große Fläche für sich reklamieren wollen. Nach der BGH-Entscheidung besteht kein Grund zur Zulassung der Revision, weil die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtslage sei bereits 1970 durch das OLG entschieden und seitdem in der Literatur nicht bestritten worden.