Im konkreten Fall hatten Eltern mit der Kita einen Betreuungsvertrag abgeschlossen (Symbolbild). Foto: dpa-tmn/Patrick Pleul

Ein kleines Kind verbrachte seine ersten sechs Stunden zur Eingewöhnung in der Kinderkrippe und wurde prompt krank. Damit war das Projekt für den Vater gescheitert – er kündigte den Vertrag fristlos.

München/Berlin - Erkrankt das Kind nach den ersten Tagen in der Kita, ist dies kein Beweis für eine gescheiterte Eingewöhnung – und damit kein Grund für eine fristlose Kündigung. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 173 C 8625/19).

Im konkreten Fall hatten Eltern mit der Kinderkrippe einen Betreuungsvertrag abgeschlossen. Die Eingewöhnung für den Säugling hatte gerade erst begonnen, mit einer Stunde pro Tag. Doch nach sechs Tagen erkrankte der Junge und blieb zu Hause.

Das Gericht gibt der Einrichtung Recht

Der Vater kündigte fristlos. Der Sohn sei bereits in der ersten Woche in der Krippe erkrankt. Außerdem habe sich entgegen der Verabredung nicht eine nur für den Sohn vorgesehene Erzieherin um diesen gekümmert. Die Krippe bestand jedoch auf Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.

Das Gericht gab der Einrichtung Recht. Nach nur wenigen Tagen könne man nicht davon sprechen, dass die Eingewöhnung grundsätzlich gescheitert sei. Dass Kinder in der Kita meist gleich zu Beginn krank würden, sei außerdem logisch und allgemein bekannt.