Eine Anzeigentafel mit Flugausfällen Foto: dpa

Welche Rechte haben Flugpassagiere? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Stuttgart - Im Winter dem nasskalten Wetter entfliehen und Urlaub im Süden machen? Warum nicht. Aber die Rückreise kann zum Horrortrip werden, wenn Sturm und Schnee die Flugpläne zurück nach Europa durcheinanderwirbeln. Welche Rechte haben Flugpassagiere? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wie muss die Fluggesellschaft über den abgesagten Flug informieren?

Grundsätzlich muss der Passagier so schnell als möglich in Kenntnis gesetzt werden. Sollte der Reisende bei der Buchung eine Mail-Adresse oder Handy-Nummer angegeben haben, kann dies über diesen Weg geschehen. Aber auch eine kurzfristige Absage auf dem Flughafen ist zulässig.

Ist die Fluggesellschaft verpflichtet, dem Passagier einen Ersatzflug zu besorgen?

Dem Passagier der Economyclass kann ebenso wenig wie jenem aus der First Class oder Business-Class zugemutet werden, sich selbst um einen Alternativflug zu bemühen. Die Airline ist verpflichtet, zunächst nach Ersatzflügen für einen frühestmöglichen Termin zu suchen. Erst wenn es der Fluglinie nicht möglich ist, eine Alternative zu besorgen, kann der Passagier selbst tätig werden. Er kann der Fluggesellschaft die entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Allerdings muss dies im Verhältnis stehen; der Reisende hat also nicht das Recht, sich anstelle eines Economy-Rückflugs einen First-Class-Rückflug zu suchen.

Wer trägt die Kosten, falls der Reisende mangels Rückflügen am Urlaubsort bleiben muss und daheim Verdienstausfälle entstehen?

Verdienstausfall kann unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden; hierbei muss aber konkret der entstandene Schaden nachgewiesen werden. Dies ist meist etwas schwierig.

Was kann der Betroffene nach der Rückkehr tun: Hat er ein Anrecht, dass die Airline die Telefon- oder Bewirtungskosten erstattet, die durch die Verzögerung entstanden sind?

Der Reisende hat einen Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen vor Ort, wenn der Flug annulliert oder verspätet ist. Dies bedeutet, dass er ein Recht auf Mahlzeiten und Erfrischungen hat. Grundsätzlich gilt: Der Anspruch greift erst nach zwei Stunden Verspätung. Ferner muss die Airline dem Reisenden anbieten, dass er entweder zwei unentgeltliche Telefonate führen darf oder zwei Faxe/E-Mails unentgeltlich absenden kann. Die Fluggesellschaft muss sich auch darum kümmern, dass den Passagieren eine Hotelunterkunft zur Verfügung gestellt wird, falls sich der Abflug um einen oder mehrere Tage verschiebt.

Sollte man das Ticket und die Bordkarte als Beweisstücke aufbewahren?

Der Passagier sollte sich immer am Schalter des betreffenden Flugs bestätigen lassen, dass der Flug verspätet war oder annulliert wurde. Denn nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 hat er Anspruch auf Ausgleichszahlungen. In der Verordnung ist von Beträgen zwischen 250 Euro (bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger) bis zu 600 Euro die Rede, wobei die Airline die Beträge kürzen kann, wenn Alternativflüge angeboten wurden. Die Ansprüche müssen direkt bei der Airline geltend gemacht werden.