Für bestimmte Anlässe bekommt man extra frei. Foto: Janina Dierks/Adobe Stock

Es gibt die regulären Urlaubstage, die im Arbeitsvertrag stehen. Arbeitnehmer haben aber unter Umständen Anspruch auf Sonderurlaub. Wir erklären, in welchen Fällen.

Montreal - Haben Sie den Jahresurlaub schon genommen und es ist noch so viel vom Jahr übrig? Bei bestimmten Anlässen besteht oft zusätzlich Anspruch auf Sonderurlaub, etwa bei einem Umzug, bei der Hochzeit oder nach einer Kündigung.

Der Gesetzgeber hat es kompliziert formuliert: Wenn ein Arbeitnehmer „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“, so muss der Arbeitgeber ihm nicht nur frei geben - er muss auch für diese Zeit das Gehalt weiterzahlen. So regelt Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die „persönliche Arbeitsverhinderung“.

Typische Beispiele dafür sind der Unfall auf dem Weg zur Arbeit, der dringende Arzttermin (der außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist) oder etwa die gerichtliche Vorladung. Wer also als Zeuge eines Verkehrsunfalles einen halben Tag im Gericht zubringt, der muss sich das nicht auf seinen Jahresurlaub anrechnen lassen oder eine Gehaltskürzung hinnehmen. Das Gleiche bei der Geburt eines Kindes oder beim Tod des Ehegatten. Auch die eigene Hochzeit, obwohl durchaus selbst verschuldet, fällt darunter.

Auch Stellensuche wird bezahlt

Sogar für die Stellensuche, etwa für Vorstellungsgespräche, muss der Arbeitgeber Sonderurlaub gewähren. Das ist wiederum geregelt im Paragrafen 629 BGB („Freizeit zur Stellungssuche“). Wer gekündigt hat, spielt keine Rolle. „Für die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur ist einem gekündigten Arbeitnehmer ebenso die Zeit zu geben und das Gehalt fortzuzahlen“, sagt Arbeitsrechtlerin Katia Genkin in Düsseldorf.

Tarifverträge können die gesetzlichen Vorgaben beschränken oder erweitern. Meist sind detailliert die Anlässe aufgeführt, bei denen der Arbeitgeber Sonderurlaub zu gewähren hat. Die Dauer ist sehr unterschiedlich geregelt, mitunter von einem bis vier Tage. Einige Beispiele: Bei Umzug gibt es ein bis zwei Tage, bei einer Hochzeit meist zwei Tage, bei der Geburt eines Kindes meist zwei Tage, beim Tod des Ehegatten zwei bis vier Tage, beim Tod eines Elternteils ein bis drei Tage, bei der Erkrankung eines Kindes bis 12 Jahre bis zu fünf Tage.

Rechtsanwältin Genkin: „Einen Blick in den Tarifvertrag sollte jeder Mal geworfen haben. Manche werden staunen, wie viel Sonderurlaub ihnen zusteht.“ Unabhängig von einem solchen Sonderurlaub ist übrigens ein Freistellungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch (Paragraf 45 SGB V), falls das Kind erkrankt ist. Dann gibt der Arbeitgeber unbezahlte Freizeit, die gesetzliche Krankenkasse zahlt ein Pflege-Krankengeld, und zwar bis zu 10 Tage pro Jahr und Kind. Ein Anspruch auf Sonderurlaub geht allerdings vor.