Laszlo arbeitete damals für den zur rechtsradikalen Jobbik-Partei gehörenden Internet-Fernsehsender N1TV. Foto: dpa

Ungarns Oberster Gerichtshof (OGH) hat eine Kamerafrau freigesprochen, die im September 2015 während der Arbeit absichtlich nach davonlaufenden Flüchtlingen getreten hatte. Aufnahmen zeigten auch, wie sie einem kleinen Mädchen gegen das Schienbein trat.

Budapest - Ungarns Oberster Gerichtshof (OGH) hat eine Kamerafrau freigesprochen, die im September 2015 während der Arbeit absichtlich nach davonlaufenden Flüchtlingen getreten hatte. Im Oktober des Vorjahrs war Petra Laszlo noch wegen Landfriedensbruchs rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Das Höchstgericht hob das Urteil am Dienstag in einem Revisionsverfahren jedoch auf, wie das Portal „magyarhang.org“ berichtete.

Laszlo, die damals für den zur rechtsradikalen Jobbik-Partei gehörenden Internet-Fernsehsender N1TV arbeitete, hatte auf dem Höhepunkt des Flüchtlingszustroms nach Europa mit ihrem Verhalten Empörung ausgelöst. Videos anderer Journalisten zeigten, wie sie einem Flüchtling mit einem Kind im Arm ein Bein stellte, woraufhin dieser samt Kind zu Boden fiel. Außerdem war zu sehen, wie sie einem kleinen Mädchen gegen das Schienbein trat.

Ordnungsverfahren verjährt

Der Jobbik-Sender kündigte ihr daraufhin. Später entschuldigte sich die heute 42-Jährige, behauptete aber zugleich, nur aus Angst vor den Flüchtlingen so gehandelt zu haben. Diese hatten im Grenzort Röszke bei Szeged eine Absperrung ungarischer Grenzpolizisten durchbrochen. Später fand Laszlo Arbeit bei Medien, die der rechts-nationalen Regierung von Ministerpräsident Viktor Orban nahestehen.

Den Freispruch im Revisionsverfahren begründeten die OGH-Richter damit, dass Laszlos Vergehen nicht den Straftatbestand des Landfriedensbruches erfüllt habe. Zu diesem hätte gehört, dass die Tat die öffentliche Ruhe und Ordnung störe, was bei Laszlos Vergehen nicht der Fall gewesen sei. Bei der Tat der Kamerafrau habe es sich vielmehr um ein Ordnungsvergehen gehandelt. Dieses sei aber inzwischen verjährt.