Beim Haushüten für den Nachbarn kann einiges schiefgehen. Doch wer haftet für die Schäden? Foto: ddp

Die Ferien stehen an, die Koffer sind gepackt. Doch vor der Abreise sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit Urlauber sich nicht Ärger mit Vermietern und Versicherern einhandeln.

Kamen/Düsseldorf - Gut vier Fünftel der Deutschen lassen sich den Urlaub von Sorgen um einen Wohnungseinbruch nicht vermiesen und fahren unbesorgt in die Ferien. Zu diesem Ergebnis kommt eine am Donnerstag in Köln vorgestellte Studie des Meinungsforschungsinstituts Forsa im Auftrag der Gothaer Versicherung. Allerdings unterschätzen viele Bürger das Einbruchrisiko und treffen auch bei längerer Abwesenheit kaum Sicherheitsvorkehrungen, erklärte Petra Schindler von der Versicherung.

Wichtig ist es auch, Rolläden immer mal wieder hoch und runter zu ziehen

Dabei gibt es durchaus Möglichkeiten, vorzusorgen: So könnten Angehörige oder Nachbarn während der Abwesenheit nach dem rechten sehen, Blumen gießen und die Wohnung lüften. Wichtig wäre es auch mal, die Rollladen hoch und runter zu ziehen, den Briefkasten zu leeren und herausgestellte Mülltonnen hereinzuholen: Das vermittelt den Eindruck, dass die Wohnung in der Ferienzeit doch nicht verlassen wurde.

Der Nachteil: Auch hier kann einiges schiefgehen – etwa, wenn der Urlauber nach seiner Rückkehr feststellt, dass die wertvolle Blumenvase nur noch aus Scherben besteht. Oder der Teppich seinen Glanz verloren hat, weil er zwischendurch unter Wasser stand. Wer haftet dann für die Schäden? In der Rechtssprechung zeigt sich: Meist nicht die Helfer. Denn, so die Argumentation der Richter, wer einem anderen aus Gefälligkeit zur Seite steht, der rechnet auch nicht damit, dass er für Schäden aufkommen muss, die er versehentlich angerichtet hat.

Richter müssen abgrenzen: Hat der Helfer versehentlich oder fahrlässig gehandelt?

Davon abzugrenzen sind Situationen, in denen die Helfer zwar nicht vorsätzlich, aber grob fahrlässig Schäden verursacht haben. So könnte ein Gericht durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass ein Urlauber nicht damit rechnen muss, dass der Nachbar vergisst, den Wasserhahn zuzudrehen, was die Überschwemmung der kompletten Wohnung zur Folge hat. Oder dass er über Stunden die Wohnungstür offen stehen lässt, während er im Garten werkelt.

Eine private Haftpflichtversicherung ist für Helfer wichtig

Rechtsexperten raten daher nachbarschaftlichen Haushütern in jedem Fall dazu eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen, bevor sie in fremden Wohnungen nach dem Rechten sehen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte wohl eine Agentur beauftragen, die jemanden vorbeischickt, der in Abwesenheit nach dem Rechten sieht: Professionelle Haushüter haften nicht nur bei grober Fahrlässigkeit für ihre Fehler – sie werden schließlich für einwandfreie Arbeit bezahlt.

Wer keinen Haushüter an der Hand hat, sollte vor seiner Abreise unbedingt die Wohnung und mögliche Gefahrenquellen checken: Denn laut Mietrecht hat der Bewohner sogenannte Obhutspflichten zu beachten. Das bedeutet, dass der Mieter Schäden an der Wohnung und dazu gehörigen Räumen wie beispielsweise Keller und Dachboden möglichst zu verhindern hat. Das gilt bei einer längeren Abwesenheit uneingeschränkt.

Schäden müssen unverzüglich dem Vermieter und der Versicherung gemeldet werden

Wenn also während des Urlaubes zum Beispiel der Keller wegen eines Hochwassers überflutet wird oder ein Wasserrohr in der Wohnung platzt, dann sollte zweierlei sichergestellt sein: Zum einen, dass der Schaden unverzüglich dem Vermieter oder Verwalter gemeldet wird.

Zudem sollten Helfer Zutritt zu den gemieteten Räumen haben, um den Schaden zu beheben. Experten raten hier: Es reiche nicht, wenn Nachbarn, Freunde oder Verwandte einen Schlüssel haben und regelmäßig die Wohnung kontrollieren. Der Vermieter oder Verwalter sollte ebenso Bescheid wissen, dass die Wohnung leer steht und wer einen Schlüssel hat, um bei Notfällen die Tür öffnen zu können.

Auch der Vermieter kann die Schlüssel aufbewahren

Wird der Vermieter nicht informiert, dann muss der Mieter unter Umständen Schadenersatz leisten. Das zumindest hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az: VIII ZR 164/70). Wer ein gutes Verhältnis zu seinem Vermieter kann natürlich auch während seines Urlaubs ihm einen Schlüssel geben – eine Verpflichtung dazu besteht allerdings nicht.

An die Pflichten gegenüber der Versicherung müssen Mieter unter Umständen ebenso denken. Bleibt die Wohnung länger als 60 Tage unbeaufsichtigt, will die Hausratversicherung schriftlich informiert werden (Paragraf 13 VHB) – ansonsten steht im Ernstfall der Versicherungsschutz auf der Kippe. Als beaufsichtigt gilt die Wohnung nur, wenn sich „während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält“, heißt es im Kleingedruckten.