So lästig das Dieselfahrverbot vielen Autofahrern auch sein mag – rechtswidrig ist es laut Verwaltungsgericht nicht. Foto: dpa

Falsch gewählte Standorte, veraltete Grenzwerte: Mit diesen Argumenten sollte das Fahrverbot in Stuttgart für rechtswidrig erklärt werden. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge jedoch ab.

Stuttgart - Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat eine Reihe von Eilanträgen gegen die Dieselfahrverbote in der baden-württembergischen Landeshauptstadt zurückgewiesen. Es bestünden keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Fahrverbots für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm 5 in Stuttgart, teilte das Gericht am Freitag mit.

Standorte seien falsch gewählt

Seit dem 1. April dürfen auch Einwohner Stuttgarts mit Dieselfahrzeugen bis einschließlich der Schadstoffklasse 4 nicht mehr in die Umweltzone fahren. Die Antragsteller begründeten ihre Eilanträge mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Stuttgarter Luftreinhalteplans. Dabei nannten sie die dort verwendeten Grenzwerte von 40 Mikrogramm Stickoxid veraltet und die Standorte der Messstellen fehlerhaft gewählt. Schließlich bemängelten die Kläger, dass andere Schadstoffverursacher wie der Stuttgarter Hafen und Heizkraftwerke unberücksichtigt geblieben seien und das Verkehrsverbot deshalb unverhältnismäßig sei.

Keine Rechtswidrigkeit

Dagegen urteilte das Verwaltungsgericht, die Rechtsgrundlage sei, wie auch vom Bundesverwaltungsgericht entschieden, das Bundesimmissionsschutzgesetz. Die festgeschriebenen Grenzwerte seien zu beachten, solange sie nicht von zuständiger Stelle geändert würden. Auch Kritik an den Standorten der Messstelle oder die unberücksichtigten anderen Verursacher führten nicht zur Rechtswidrigkeit der Fahrverbote. Gegen die Beschlüsse können die Kläger innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen.