Ein Messer liegt in Hamburg an einem Tatort auf dem Boden. Foto: Daniel Bockwoldt/dpa

Wenn Menschen mit Messern verletzt werden, erregt das Aufmerksamkeit. Härtere Strafmöglichkeiten brauche es aber nicht, meint das Justizministerium. Wie groß das Problem ist, soll die nächste polizeiliche Kriminalstatistik zeigen.

Berlin - Der Strafrahmen für Körperverletzungen mit einem Messer ist nach Einschätzung des Bundesjustizministeriums ausreichend. Das Ministerium hatte eine mögliche Erhöhung geprüft, nachdem die Justizministerinnen und -minister bei ihrem Treffen im Juni 2019 mehrheitlich darum gebeten hatten.

Eine steigende Zahl an Straftaten mit Messern würden „von der Bevölkerung zu Recht als eine ernsthafte Bedrohung ihrer Sicherheit empfunden“, erklärten die Minister damals in ihrem gemeinsamen Beschluss. Das Bundesjustizministerium werde deshalb gebeten, zu prüfen, „inwieweit die Strafvorschriften für mittels eines Messers begangene Körperverletzungen zu reformieren sind, um für solche Taten eine angemessene Sanktionierung zu gewährleisten und ein klares rechtspolitisches Signal gegen diese Kriminalität zu setzen“.

Bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe für Messerattacke

Zum Ergebnis der Prüfung sagt jetzt ein Sprecher des Bundesjustizministeriums, gefährliche Körperverletzungen, die mit einem Messer begangen würden, könnten nach Strafgesetzbuch bereits heute mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Als Mindeststrafe sieht Paragraf 224 Freiheitsentzug von sechs Monaten vor. In minder schweren Fällen liegt der Strafrahmen zwischen drei Monaten und fünf Jahren. „Das gibt den Gerichten den Raum, diese Gewalttaten konsequent und angemessen zu ahnden.“

Es scheine „rechtssystematisch problematisch“ für eine Körperverletzung mit einem Messer einen schärferen Strafrahmen vorzusehen als für die Begehung mit einer anderen Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug, „beispielsweise einer zerbrochenen Flasche», erläutert der Sprecher.

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„Gefährliches Werkzeug“

Konkret ist in Paragraf 224 auch nicht von Messern als Tatwerkzeug die Rede, stattdessen ist dort unter anderem der Einsatz einer „Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs“ aufgeführt. Wenn der Täter den möglichen Tod des Opfers billigend in Kauf nehme, komme zudem eine Strafbarkeit wegen eines versuchten Tötungsdelikts in Betracht, so der Ministeriumssprecher.

Wie häufig es zu Messerangriffen kommt und ob diese zunehmen, dazu fehlen noch umfassende Daten. Bislang erheben nur einzelne Länder solche Zahlen. Deutschlandweite Angaben dürfte im nächsten Frühjahr die polizeiliche Kriminalstatistik für 2020 liefern, in der Taten mit Messern erstmals gesondert erfasst werden sollen.