Wer seine Steuererklärung 2017 auf Papier einreicht, muss sich beeilen: Am 1. Juni 2018 ist Stichtag. Foto: dpa-Zentralbild

Wer seine Steuererklärung 2017 auf Papier einreicht, muss sich beeilen: Am 1. Juni 2018 ist Stichtag. Nur wer seine Unterlagen elektronisch versendet, hat in diesem Jahr bis 31. Juli Zeit. Worauf Sparer beim Ausfüllen achten sollten.

Berlin - Bevor wieder die mühselige Suche nach den Belegen beginnt: „Mit der Steuererklärung für 2017 entfällt die Pflicht, Belege ans Finanzamt mitzuschicken“, sagt Marieke Einbrodt von „Finanztest“ der Stiftung Warentest. Das erleichtert die Arbeit und bringt eine gewisse Zeitersparnis. Aber es entbindet Steuerzahler nicht von ihrer Pflicht, die Kassenbons und Rechnungen dennoch irgendwo aufzubewahren, warnt Einbrodt: „Das Finanzamt kann diese nämlich bei Rückfragen anfordern.“ Ist der Steuerbescheid da, dürfen auch die Belege entsorgt werden – bis auf Spendenquittungen. Sie müssen bis ein Jahr nach Eingang des Bescheids aufbewahrt werden. Was es bei der Steuererklärung 2017 noch zu beachten gilt:

1. Tipp: Arbeitsmittel abrechnen

Geben Arbeitnehmer für ihren Job Geld aus – etwa für beruflich genutzte Arbeitsmittel wie Smartphone oder Fachbücher –, dann wird das grundsätzlich vom Finanzamt pauschal mit 1000 Euro Werbungskosten berücksichtigt. Doch jeder zusätzliche Euro bringt einen Steuervorteil, heißt es bei der Stiftung Warentest. „Wichtig ist, dass die angegebenen Arbeitsmittel zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt werden.“ Die Ausnahmen bilden Computer, Smartphone, Telefon und Anrufbeantworter: Für sie erkennt das Finanzamt anteilig die beruflichen Anschaffungskosten an, auch wenn das Gerät zu mehr als zehn Prozent privat genutzt wird, so Einbrodt. In der Anlage N werden alle beruflichen Ausgaben abgerechnet: für Dienstreisen, Arbeitskleidung, sowie Fortbildungen. Auch die Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsort, für einen Umzug aus beruflichen Gründen sowie für ein Arbeitszimmer zu Hause können eingefordert werden. Was viele nicht wissen: „Auch die Kontoführungsgebühren gehören dazu, ebenso die Kosten bei der Jobsuche“, sagt Marieke Einbrodt von Stiftung Warentest. Ein weiterer Tipp: Nicht nur Arbeitnehmer, die mit dem Auto zum Büro fahren, haben Anspruch auf die Pendlerpauschale und damit 0,30 Euro pro Kilometer. „Auch alle, die zu Fuß, mit der Bahn oder dem Fahrrad kommen, oder beim Kollegen mitfahren“, sagt Marieke Einbrodt. „Wer Bus oder Bahn nutzt, darf alternativ zur Pauschale die Ticketkosten abrechnen.“

Wer schon an die Steuererklärung 2018 denken möchte: Die Anschaffung von PC, Smartphone oder Büromöbel als Arbeitsmittel lohnt sich nun besonders: Denn „geringwertige Wirtschaftsgüter“ können ab 2018 bis zu einem Betrag von 952 Euro sofort abgeschrieben werden.

2. Tipp: Gesundheitskosten angeben

Die neue Brille, die Kosten für eine Zahnreinigung oder die Zuzahlung für Medikamente: Wer diese Ausgaben selbst trägt und bei der Steuererklärung als „außergewöhnliche Belastung“ berücksichtigt haben möchte, sollte gut rechnen, rät Marieke Einbrodt von Stiftung Warentest. Denn dies gilt nur, wenn die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach Höhe des Einkommens, Familienstand und Anzahl der Kinder, heißt es beim Bund der Steuerzahler (BDS). Bei einer Familie mit drei Kindern und einem Jahreseinkommen von 40 000 Euro wird der zumutbare Eigenanteil beispielsweise bei 400 Euro überschritten. Kosten, die diesen Grenzbetrag übersteigen, werden dann steuermindernd berücksichtigt. Marieke Einbrodt gibt daher den Tipp, sich per Online-Rechner ausrechnen zu lassen, ab welcher Summe der individuelle Grenzbetrag überschritten wird – und dies dann mit den eigenen Ausgaben zu vergleichen. „Liegt man darunter, kann man sich das genaue Aufdröseln der Rechnungen sparen.“ Der BDS rät daher, immer vor Jahresende zu prüfen, ob eine außergewöhnliche Belastung vorliegt. Jemand, der knapp unter der Grenze liegt, kann noch im alten Jahr eine Brille kaufen und den Fiskus so an seiner Rechnung beteiligen.

3. Tipp: Abgeltungsteuer zurückfordern

Wer ein Sparbuch oder Dividenden hat, muss auch für diese Einnahmen Steuern zahlen. Allerdings bleiben Einnahmen bis zu einem Betrag von 801 Euro im Jahr (bei Eheleuten bis 1602 Euro) steuerfrei. Damit dieser Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt wird, muss der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Wer darüberliegt oder den Freistellungsauftrag nicht erteilt hat, zahlt auf Kapitalerträge eine Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent. Diese wird von der Bank einbehalten. Hat man etwa den Freistellungsauftrag für 2017 zu knapp bemessen und den Pauschbetrag nicht voll genutzt, kann man über die Steuererklärung zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückholen. Für Wenigverdiener, Arbeitslose und Rentner lohnt es sich, die „Günstigerprüfung“ zu beantragen. Liegt der individuelle Steuersatz unter 25 Prozent, wird dieser angewendet. Zu viel gezahlte Abgeltungssteuer gibt es zurück.

4. Tipp: Nebenkosten abrechnen

Auch Mieter können Steuern sparen – indem sie ihre Nebenkostenabrechnung genauer studieren. Diese können sie in dem Jahr beim Finanzamt geltend machen, indem sie die Nebenkostenabrechnung erhalten. Erhält der Mieter allerdings erst nach dem 31. Mai seine Nebenkostenabrechnung – und damit nach dem Stichtag für die Steuererklärung – kann er diese nachreichen. Andere Möglichkeit: Regelmäßige und jährlich wiederkehrende Nebenkosten wie Gartenarbeit, Reinigung, Hausmeister, Schornsteinfeger und Wartung des Aufzugs, kann er in der Steuererklärung des Jahres angeben, in dem er die Vorauszahlungen mit der Miete geleistet hat. Andere Aufwendungen setzt er in dem Jahr an, in dem die Nebenkostenabrechnung zugeht. Übrigens: Auch Mieter können eine Steuerermäßigung für Handwerkerarbeiten geltend machen, wenn sie auf eigene Kosten Wände streicht, Türen oder Dielen abschleift oder andere Schönheitsreparaturen macht, heißt es im Finanztest-Spezial „Steuern 2018“.

5. Tipp: Handwerkerkosten absetzen

Der Schornsteinfeger soll Glück bringen – und hinterlässt regelmäßig doch eine Rechnung. Doch an den Ausgaben können Steuerzahler den Fiskus beteiligen, heißt es beim Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Schornsteinfegerdienste gehören zu den absetzbaren Handwerkerleistungen. Auch für die Beschäftigung von Minijobbern wie Babysittern und Haushaltshilfen kann man Geld zurückfordern. Werden alle Höchstbeträge ausgeschöpft und insgesamt 28 550 Euro investiert, kommt ein Steuerbonus von 5710 Euro zusammen, sagt Marieke Einbrodt von Stiftung Warentest. Für Haushalts- und Gartenhilfen, Pflege- und Betreuungsdienste und Handwerker können 20 Prozent der Lohn- und Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten plus Mehrwertsteuer abgesetzt werden. Zudem zählen Ausgaben für Verbrauchsmittel wie Streugut und Schmiermittel. „Materialkosten werden nicht berücksichtigt“, heißt es beim VLH. Daher sollten die verschiedenen Kosten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Auch sollte die Rechnungssumme immer überwiesen werden, Barzahlungen erkennt das Finanzamt nur für Hilfen an, die bei der Minijobzentrale angemeldet sind. Wurde die Haushaltshilfe oder den Handwerker über ein Online-Portal bestellt, muss die Rechnung bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie anerkannt wird.

6. Tipp: Extrakosten abrechnen

Wer Kirchensteuer und Versicherungsbeiträge zahlt und obendrein noch spendet, sollte dies in seiner Einkommensteuer angeben. In Höhe von bis zu 20 Prozent der gesamten Einkünfte können Spenden als Sonderausgaben geltend gemacht werden, heißt es bei der Stiftung Warentest. Wurde an Parteien gespendet oder wurden Mitgliedsbeiträge gezahlt, geht die Hälfte der Ausgaben, maximal aber 825 Euro, direkt von der Steuer ab. Der Rest sollte als Sonderausgabe berücksichtigt werden – hier bis zu 1650 Euro. „Heben Sie Spendenbelege für Rückfragen auf“, raten die Warentester.

Wichtig ist auch ihr zweiter Tipp: „Die Kirchensteuer oder das Kirchgeld immer angeben.“ Die Beträge sollten in der Steuererklärung als Sonderausgaben angegeben werden. Arbeitnehmer können besonders sparen, da bei der Lohnabrechnung zunächst nur ein Freibetrag von 36 Euro im Jahr berücksichtigt wird.

Auch fördert das Finanzamt Versicherungen: So können Basisbeiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung unbegrenzt abgerechnet werden, heißt es bei Warentest. Angestellte, die weniger als 1900 Euro für die Basisabsicherung geleistet haben, können diesen Höchstbetrag weiter ausschöpfen und etwa mit Beiträgen zur Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- oder Krankenzusatzversicherung Steuern sparen.

7. Tipp: Vom Ehrenamt profitieren

Wer sich nebenberuflich in Vereinen, Volkshochschulen oder kirchlichen Organisationen sozial engagiert, der wird vom Finanzamt mit einigen Steuervorteilen unterstützt: So gibt es sowohl den Übungsleiterfreibetrag als auch die Ehrenamtspauschale. Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag haben Arbeitnehmer, die einen Nebenjob als Ausbilder, Dozent, Pfleger, Erzieher oder Künstler arbeiten. Sie können bis zu 2400 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabefrei dazuverdienen, heißt es bei der Stiftung Warentest. Die gemeinnützige Organisation darf auch mehr bezahlen. Steuerfrei und sozialabgabefrei bleiben aber maximal 2400 Euro.

Die Ehrenamtspauschale richtet sich an Steuerzahler, die sich sozial engagieren, dies aber nicht in einem pädagogischen Bereich tun. Dazu zählen etwa Kassierer oder Schiedsrichter. Begünstigt werden auch Eltern, die Fahrdienste übernehmen, Betreuer von Jugendclubs oder Helfer in kirchlichen Organisationen. Sie erhalten einen steuerfreien Bonus in Höhe von 720 Euro. „Beide Freibeträge lassen sich auch für einen noch höheren Steuervorteil kombinieren“, sagt Marieke Einbrodt von Warentest. Allerdings nie gleichzeitig für dieselbe Tätigkeit. Und wer für sein Ehrenamt kein Geld bekommt, hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Ausgaben wie Reisekosten, Telefongebühren oder Materialkosten.

8. Tipp: Vorsicht bei Verkäufen auf Ebay und Co.

Altes Spielzeug oder die Plattensammlung, die nur noch im Schrank rumsteht – vieles davon wird auf Internetbörsen weiterverkauft. Doch Vorsicht: Unbegrenzt steuerfrei lässt das Finanzamt die Geschäfte nicht durchgehen. Beispielsweise wenn ein Gegenstand kurz nach dem Kauf mit Gewinn weiterverkauft wird. Oder wenn die Geschäfte pro Jahr so zahlreich sind, dass das Finanzamt den privaten Anbieter als gewerblichen Händler ansieht. „Dann müssen Sie nicht nur Einkommenssteuer zahlen, sondern schlimmstenfalls auch Umsatz- und Gewerbesteuer“, warnt Warentest. Wie viele Verkäufe pro Jahr erlaubt sind, dafür gibt es keine Richtlinie, das entscheiden Amt und Gerichte im Einzelfall. „Für eine unternehmerische Tätigkeit sprechen das häufige Anbieten von Neuware oder regelmäßige ähnliche Angebote. Auch eine offensive Vermarktung kann ein Indiz sein. Ebenso der Verkauf von Gütern anderer“, heißt es bei Warentest.