Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Benotung in Arbeitszeugnissen befasst. Doch die Standardfloskeln sind nicht immer leicht zu verstehen. Foto: dpa

Wer seine Leistungen im Job schwarz auf weiß haben möchte, kann diese in seinem Arbeitszeugnis nachlesen. Doch die Leistung wird darin meist verschlüsselt formuliert.

Erfurt - Wer sein Arbeitszeugnis richtig deuten will, der muss vor allem eins: zwischen den Zeilen lesen. Denn nicht immer ist alles so gemeint, wie es klingt. Hinter wohlwollenden Formulierungen können sich negative Einschätzungen verbergen. Auch für die Gesamtbewertung der Arbeitsleistung gibt es Standardfloskeln, die am Dienstag beim Bundesarbeitsgericht auf dem Prüfstand standen.

Worum ging es in dem Streitfall vor dem Bundesarbeitsgericht?

Eine frühere Empfangsmitarbeiterin in einer Berliner Zahnarztpraxis wollte vor Gericht eine bessere Gesamtbewertung ihrer Arbeitsleistung erreichen. Ihr wurde im Zeugnis attestiert, die Aufgaben „zu unserer vollen Zufriedenheit“ erledigt zu haben. Das entspricht der Note 3 und nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer durchschnittlichen Leistung. Die Klägerin beharrte aber auf der Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ und der damit verbundenen besseren Bewertung (Note 2).