Wer in jungen Jahren ein paar Tipps beachtet, sorgt besser für’s Alter vor. Auch Minijobber können davon profitieren. Foto: dpa

Vieles passiert bei der Rente automatisch. Dennoch hat man schon früh die Chance, die Zahlungen fürs Alter mitzugestalten. Rechtsexperten und Verbraucherschützer sagen, wie das funktionieren kann.

Stuttgart - Wie sorgt man am besten vor, um auch nach dem Berufsleben noch genug Geld zur Verfügung zu haben? Selbst, wer eine Auszeit macht, einen Minijob annimmt oder Kinder erzieht, kann das Rentenkonto bedienen oder sich einen höheren Rentenanspruch erwirtschaften. Unsere Tipps zeigen, wie das gelingt.

1. Stunden reduzieren, an Rente verlieren?

Wer vom Vollzeitjob vorübergehend ausspannen möchte und überlegt, Stunden zu reduzieren, sollte bedenken, dass man ab diesem Zeitpunkt auch weniger Rentenansprüche erwirtschaftet als zuvor, warnt die Stiftung Warentest. Renten-Experten raten daher dazu, das Rentenkonto trotzdem zu bedienen – wenn auch abgespeckt: Etwa mit Hilfe einer Zahlung eines sogenannten freiwilligen Mindestbeitrags von 84,15 Euro monatlich. Viel günstiger wird es aber, wenn Arbeitnehmer in ihrer Auszeit zumindest noch minijobben. Dann würden sie, etwa beim Monatsverdienst von 200 Euro, für 7,20 Euro Eigenanteil versichert bleiben. Bei 300 Euro Verdienst würde der Arbeitnehmer 10,80 Euro beisteuern, der Arbeitgeber 45 Euro. Grundsätzlich gilt: Die geringen Zahlungen aus versicherungspflichtigen Minijobs bringen zwar keine hohe Rente, aber Zusatzleistungen, die weit mehr wert sein können. So erwerben Minijobber Ansprüche auf Rehabilitationsmaßnahmen wie Kuren. Oder sie haben das Recht auf Erwerbsminderungsrente. Auch können sie später eine vorzeitige Altersrente beanspruchen. Nicht zuletzt: Ihnen wird es auch möglich sein, einen Riester-Vertrag abzuschließen. Und das zu besonders günstigen Konditionen. Laut Stiftung Warentest lohnt sich das: Denn Riester-Sparer erhalten direkte staatliche Zulagen und profitieren eventuell von Steuervorteilen.

2. Wie zählt die Mütterrente?

Frauen, die wegen der Kindererziehung nie oder nur gering einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, beziehen oft keine Rente. Häufig zu Unrecht: Denn sie brauchen für ihren Rentenanspruch nur fünf Beitragsjahre. Und diese können ganz oder zum Teil mithilfe des Nachwuchses erreicht werden: Je Kind werden zwei Jahre gutgeschrieben – ab dem kommenden Jahr sogar zweieinhalb. Zwei Kinder bringen vier Jahre – ab 2019 sogar fünf Jahre. Und schon die Beitragszahlung für 2018 genügt für eine Rente von 120 bis 130 Euro. Frauen, die aufgrund der Kindererziehung beruflich zurückgesteckt haben und nun wieder mehr arbeiten wollen, rät die Stiftung Warentest, dies unbedingt zu tun. Denn wer mehr arbeitet und so auch mehr verdient, erwirtschaftet sich durch jedes Berufsjahr einen höheren Rentenanspruch. „Das ist sinnvoll, gerade wenn Sie für einen längeren Zeitraum beruflich ausgesetzt oder mit deutlich reduzierter Stundenzahl gearbeitet haben“, heißt es in dem Ratgeber „Meine Rente“ der Stiftung Warentest.

3. Wer pflegt, wird entschädigt?

Berufstätige, die nebenbei den Partner oder die Eltern pflegen, können die eigenen Rentenansprüche durch dieses Engagement steigern. Sie profitieren davon, dass die Pflegekasse des Gepflegten die Rentenbeiträge für den Pflegenden überweisen muss, heißt es von der Stiftung Warentest. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad des Betroffenen – so muss dieser mindestens in Pflegegrad zwei eingestuft sein – , sowie danach, wie viele Stunden pro Woche gepflegt wird – also mindestens zehn Stunden pro Woche in häuslicher Umgebung. Die Pflegestunden müssen zudem auf mindestens zwei Tage in der Woche verteilt sein. Der Pflegende darf zudem nur für höchstens 30 Stunden die Woche erwerbstätig sein. Durch diese Beiträge erreichen pflegende Angehörige für ein Jahr Unterstützung einen zusätzlichen Rentenanspruch von bis zu 30 Euro Monatsrente. Übrigens: Selbst wer bereits in Frührente ist und nebenbei pflegt, kann so seine Rente noch steigern. Denn Angehörige, die nicht erwerbsmäßig pflegen, haben eine Anspruch darauf, dass die Pflegeversicherung weiter die Rentenbeiträge übernimmt.

4. Altersrente plus Job – geht das?

Der Bezug der regulären Altersrente beendet meist die Phase der Erwerbstätigkeit. Wer sich noch rüstig genug fühlt, kann unbegrenzt hinzuverdienen. Die Rente wird deswegen nicht gekürzt. Das gilt allerdings für „Altersvollrentner“, die – bei Rentenbeginn in 2018 – mit 65 Jahren und 7 Monaten Rentner geworden sind. Und für jene, die vorzeitig in Rente gegangen sind, aber mittlerweile die Regelaltersgrenze erreicht haben. Denn auch dann drohen keine Kürzunge mehr, kann die Stiftung Warentest beruhigen. „Im Gegenteil: Dank einer Gesetzesänderung aus 2017 kann nach Erreichen der Regelaltersgrenze mit einem Nebenjob dafür gesorgt werden, dass die volle Rente weiter steigt – wenn man dem Arbeitgeber mitteilt, dass man selbst und er weiter Beiträge an die Rentenkasse zahlt.“ Das findet auch der Rentenversicherer gut: Er zahlt für die hinzugewonnenen Rentenansprüche einen Zuschlag von 0,5 Prozent im Monat. Nur wer vorzeitig in Rente geht – also etwa nach 45 Versicherungsjahren im Alter von 65 Jahren – , muss bei seinem Verdienst genauer rechnen: Denn dann darf verteilt auf das gesamte Jahr nur bis zu 6300 Euro verdient werden, ohne dass einem Abzüge bei der Rente drohen. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Verdienst in den einzelnen Monaten ist – sofern dieses Grenze nicht überschritten wird.

5. Wer darf wann gehen?

Wer lange versichert war, kann deutlich früher als mit 65 oder 67 Jahren aus dem Beruf aussteigen. Doch Vorsicht: Für die geforderte Wartezeit von 45 Jahren zählen viele, aber nicht alle in der Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten mit, warnt die Stiftung Warentest. Es zählen die die Pflichtbeitragszeiten, die Kindererziehungs- und die Kinderberücksichtigungszeiten , ebenso Wehr- und Zivildienst und Ersatzzeiten. Auch wer vorübergehend arbeitslos war – sofern dies nicht kurz vor Rentenbeginn der Fall gewesen ist. Nicht für die Wartezeit berücksichtigt werden neben der Zeit, in der man Arbeitslosengeld II bezogen hat, auch Schul- oder Hochschulzeiten sowie Zeiten, die dem Versicherten im Zuge einer Scheidung mittels des Versorgungsausgleichs übertragen wurden.

6. Ohne Arbeit, ohne Rente?

Wer kurzzeitig arbeitslos ist, muss sich um seine Rente keine Sorgen machen. Die Einbußen, so heißt es im Ratgeber „Meine Rente“ halten sich bei kurzen Pausen in Grenzen: „Wer Arbeitslosengeld I bezieht, dem überweist die Arbeitsagentur grundsätzlich Rentenbeiträge. Und deren Höhe wird so berechnet, als würde man 80 Prozent des bisherigen Gehalts verdienen. Wer allerdings auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt keine Rentenbeiträge mehr gezahlt. Grundsätzlich raten die Warentester dazu, sich auch dann arbeitslos zu melden, wenn man keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Denn durch die Meldung wird die Zeit ohne Job zumindest als Anrechnungszeit anerkannt.

7. Wartezeiten anrechnen lassen?

Wenn Kinder in diesem Jahr ihre Schulausbildung beendet, aber noch keinen Ausbildungsplatz oder eine Arbeitstelle gefunden haben, sollten sie sich dringend bei der Agentur für Arbeit „Ausbildungsplatz-/Arbeit suchend“ melden. Das bringt zwar kein Arbeitslosengeld, aber später mehr Rente: Denn die Kinder profitieren von der sogenannten Anrechnungszeit – je nach der Dauer der Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz. Wer schon Azubi in einem Betrieb ist, zahlt Beiträge an die Rentenkasse und sammelt so Punkte für das Rentenkonto. Und diese Rentenansprüche werden per Gesetz nun für bis zu drei Jahre deutlich aufgestockt. Übrigens: Nebenjobs im Studium machen sich im Alter nur bezahlt, wenn für den Verdienst Rentenbeiträge fließen, warnt die Stiftung Warentest. „So führt eine saisonale Beschäftigung, die abgabenfrei ist, nicht zu mehr Rente“, so die Experten.