Trennung und Scheidung lösen eine Vielzahl rechtlicher und finanzieller Folgen aus. Foto: dpa

Nullzinsen machen die Vorsorge nicht einfach. Wir zeigen in unserer Serie, welche finanziellen Aspekte in welcher Lebenslage zu berücksichtigen sind. Heute: Die Scheidung

Wohnen

Stuttgart - Wer muss gehen, wer darf bleiben? Das Gesetz regelt es so, dass jeder Ehepartner grundsätzlich das gleiche Recht hat, in der gemeinsamen Mietwohnung zu bleiben. Das gilt auch, wenn nur ein Partner den Mietvertrag unterschrieben hat. „Kompliziert wird es, wenn derjenige, der den Mietvertrag unterzeichnet hat, auszieht“, sagt Ingo Hauffe, Familienrechtsexperte und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Baden-Württemberg. Denn er kann im Zweifel, so die Gerichte, den Mietvertrag kündigen, ohne dass der zurückbleibende Partner zustimmen muss. „Haben dagegen beide den Mietvertrag unterschrieben, so gelten sie als gleichberechtigte Vertragspartner des Vermieters“, sagt Hauffe.

Im Fall eines gemeinsamen Mietvertrags kann der eine Partner in der Wohnung bleiben. Ob er aber auch derjenige ist, der die Miete zahlt, entscheidet der Vermieter: Er kann sich aussuchen, von wem er die Miete verlangt. „Die Eheleute haften regelmäßig als Gesamtschuldner“, sagt Ingo Hauffe. Die getrennt lebenden Eheleute müssen dann untereinander klären, wer in welcher Höhe für Miete und Nebenkosten der früheren Ehewohnung aufkommt.

Für Haus oder Eigentumswohnung gilt im Prinzip dasselbe, sagt Ingo Hauffe. Beide haben das Recht, in dem Haus zu wohnen, unabhängig davon, ob das Haus beiden zusammen gehört oder nur einem Partner allein. Gibt es Streit um die eigenen vier Wände, klärt das Gericht: „Änderungen können in einem gerichtlichen Wohnungszuweisungsverfahren erfolgen“, sagt Ingo Hauffe.

Wenn das Darlehen für die Immobilie noch nicht abbezahlt ist

Klar geregelt ist auch die Situation, wenn das Darlehen für die gemeinsame Immobilie noch nicht abbezahlt wurde: Wer den Vertrag mit der Bank oder Bausparkasse unterschrieben hat, muss für die Raten geradestehen. Stehen beide Namen im Kreditvertrag, sind beide weiterhin zur Zahlung verpflichtet. „Das gilt unabhängig davon, wer im Haus wohnt“, sagt Hauffe.

Doch Vorsicht, warnt die Stiftung Warentest: Wer auszieht, verliert vorerst das Nutzungsrecht – selbst wenn einem das Haus allein gehört. „Ab dem Auszug darf man das Haus nur noch mit Zustimmung des Ex-Partners betreten“, so die Warentester. Zudem gilt es, die Sechsmonatsfrist zu beachten – wenn der Auszug nur vorläufig gedacht ist. Teilt der Ausziehende dies dem verbleibenden Partner nicht innerhalb eines halben Jahres mit, verliert er sein Nutzungsrecht.

Vermögen

Wenn es ums Vermögen geht, muss es gerecht zugehen. Das soll der sogenannte Zugewinnausgleich regeln. Dieser wird laut Rechtsexperte Hauffe ganz einfach berechnet: „Endvermögen minus Anfangsvermögen ergibt den Zugewinn.“ Mit dem Anfangsvermögen ist das Vermögen gemeint, über das die Eheleute am Tag ihrer Hochzeit gemeinsam verfügt haben. Das sogenannte Endvermögen ist all das, was die Eheleute bis zu dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde, erwirtschaftet haben. „Nicht in die Berechnung fällt das, was in die Ehe mit eingebracht wurde“, sagt der Rechtsexperte Hauffe. Hat ein Partner während der Ehe geerbt oder wurde ihm eine Schenkung zuteil, wird dies seinem Anfangsvermögen angerechnet. Das Eigentumsrecht an Wohnungen, Häusern und Hausrat bleiben vom Zugewinn unberührt.

Was Eheleute im Trennungsjahr unbedingt ermitteln sollen

Unterhalt

Beim Unterhalt gilt grundsätzlich: Ein Partner kann vom anderen in der Trennungszeit und nach der Scheidung nur Zahlungen fordern, wenn er selbst außerstande ist, sich zu unterhalten. „Zahlen muss der andere aber nur, wenn sein eigener Unterhalt nicht gefährdet wird“, sagt Ingo Hauffe. Unterhaltsansprüche hat etwa der Elternteil, der die gemeinsamen Kinder betreut oder der weniger als sein Ex-Partner verdient. Auch Alter, Krankheit oder Arbeitslosigkeit sind Grund für gegenseitige Unterhaltsansprüche.

Altersvorsorge

Wie sieht es im Falle einer Scheidung mit den Rentenanwartschaften aus? Diese Frage sollten Eheleute unbedingt im Trennungsjahr ermitteln und sich bei der Rentenversicherung um die Kontenklärung kümmern, heißt es bei der Stiftung Warentest. So weiß man, welchen Ausgleich man selbst leisten muss oder von seinem Ex-Partner erwarten darf. „Es nimmt erfahrungsgemäß Zeit in Anspruch, wenn Fragen zum Versicherungsverlauf auftreten, die erst noch beantwortet werden müssen. Dadurch kann sich das Scheidungsverfahren verzögern“, so die Warentester. Besteht eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge, muss der Arbeitgeber oder der Versicherer Auskünfte über die erworbenen Ansprüche erteilen.

Bankkonto

Schnell handeln – das sollten Ehepartner, die gegenseitig auf ihre Konten zugreifen können oder ein Gemeinschaftskonto unterhalten. Die Checkliste der Stiftung Warentest sieht Folgendes vor: Vollmacht widerrufen. Gemeinschaftskonto trennen – dabei wird das Guthaben zu gleichen Teilen auf zwei Konten verteilt. Schulden tilgen – ist das Gemeinschaftskonto überzogen, müssen beide Partner dafür geradestehen. Handelt es sich um die Schulden des Ex-Partners, sollte man klären, ob man selber mitverpflichtet ist oder nicht und sich gegebenenfalls vom Schuldendienst freistellen lassen. Sparbuch sichern – denn vom Sparbuch kann jeder Geld abheben, der es in den Händen hält.

Was sich bei der Steuer ändert

Steuern

Im Trennungsjahr ändert sich hinsichtlich der Steuer erst einmal nichts, sagt Ingo Hauffe. Noch ist man verheiratet und kann vom Splittingtarif profitieren. Mit der Scheidung oder einem dauerhaften Getrenntleben ändert sich das: Jetzt muss jeder eine eigene Steuererklärung abgeben. Immerhin gewährt das Finanzamt demjenigen, der zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, eine Steuererleichterung in Form des Realsplittings. „Dafür muss beim Finanzamt eine Anlage U wie Unterhalt zur Steuererklärung abgegeben werden“, heißt es bei der Stiftung Warentest. Bis zu 13 805 Euro im Jahr können von den Unterhaltszahlungen dann als Sonderausgaben abgesetzt werden. Doch dem muss der Unterhaltsempfänger erst einmal zustimmen. Und er muss bedenken, dass er das Geld bei sich als Einkünfte versteuern muss, was ihm eine höhere Steuer einbringt und dazu führt, dass manche Vergünstigungen wie Wohngeld oder Wohnungsbauprämien wegfallen. Diese finanziellen Nachteile muss der Ex-Partner ausgleichen. Ein Realsplitting lohnt sich aber dennoch für Unterhaltsverpflichtete.

Versicherungen

Der Familientarif bei der Privathaftpflichtversicherung bleibt im Trennungsjahr erst einmal erhalten – selbst wenn einer der beiden Partner ausgezogen ist. Mit dem Scheidungstermin erlischt aber der Versicherungsschutz für den Ex-Partner des Versicherungsnehmers.

Auch die Hausratsversicherung zieht für die ersten Monate mit in die zweite Wohnung des Partners – aber nur bis zum Hauptfälligkeitstermin der Prämie. Ab diesem Moment gilt die Police dann nur noch für den Versicherungsnehmer. Hat sich sein Hausratwert verringert, kann er die Versicherungssumme senken und so Prämien sparen.

Beim Krankenversicherungsschutz muss schnell gehandelt werden, warnt Ingo Hauffe. Wer bei seinem Partner mitversichert war, sollte bis zum Scheidungstermin seine freiwillige Weiterversicherung geklärt haben und eigene Beiträge zahlen. Bei privaten Krankenversicherungen ändert sich durch die Scheidung grundsätzlich nichts – da beide Partner in der Regel eigenständige Verträge haben.