Der Polizeieinsatz im Schlossgarten am 30. September 2010 beschäftigt nach wie vor die Gerichte. Foto: dpa

Die Projektkritiker können bei der Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einen Teilerfolg verbuchen, erhalten aber nicht alle Papiere – und der Rechtsstreit geht weiter.

Leipzig/Stuttgart - . Die Kritiker des Bahnprojekts Stuttgart 21 haben vor dem Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig im Streit über die Freigabe von bisher nicht öffentlichen Unterlagen des Landes Baden-Württemberg und der Deutschen Bahn AG einen Teilerfolg erreicht. Ein Teil der Papiere, der im Zusammenhang mit den Baumfällarbeiten im Schlossgarten im September 2010 („schwarzer Donnerstag“) steht, bleibt allerdings weiterhin unter Verschluss.

In seinem Urteil (AZ: 7 C 28.17) schreibt das Bundesverwaltungsgericht, dass es zur Frage der Freigabe weiterer Papiere einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zum sachlichen und zeitlichen Schutz „interner Mitteilungen“ im Sinne der Umweltinformationsrichtlinie bedürfe. Dabei geht es um Informationen für die Hausspitze des Staatsministeriums über den Untersuchungsausschuss zur Aufarbeitung des Polizeieinsatzes im Schlossgarten sowie um Vermerke des Staatsministeriums zum Schlichtungsverfahren im November 2010. Die Kläger, an ihrer Spitze der frühere Richter Dieter Reicherter, hatten die Verweisung an den EU-Gerichtshof und damit eine noch längere Verfahrensdauer befürchtet.

Bahn muss zwei Präsentationen zeigen

In letzter Instanz entschieden ist nun, dass die Deutsche Bahn AG dem Kläger zwei Präsentationen zugänglich machen muss, in denen die Kommunikationsstrategie dargelegt wird. Das öffentliche Informationsinteresse stehe hier über dem Interesse an Geheimhaltung zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Entschieden haben die Leipziger Richter auch, und zwar zum Nachteil der Kläger, dass ein beamtenrechtlicher Vermerk über die öffentliche Äußerung eines Polizeibeamten zu dem Einsatz im Schlossgarten keine Umweltinformation darstellt und daher nicht freigegeben werden muss. Er stammt aus dem Innenministerium. In diesem Punkt war das Land erfolgreich.

Die Vorinstanz, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, hatte das Staatsministerium zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet und damit das Vorgängerurteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart revidiert. Dieses hatte die Klage abgewiesen gehabt.