Dürfen Teenager so lange am Handy hängen, wie sie mögen? Oder sich sogar einschließen? Foto: dpa

Auch Teenager haben Zuhause schon bestimmte Rechte – und Pflichten. Doch welche sind das? Und in welchen Fragen haben die Eltern das letzte Wort?

Stuttgart - Die Autorin und überzeugte „Nicht-Mutter“ Verena Brunschweiger plädiert vor allem aus Umweltschutzgründen für ein Leben ohne Kinder. „Ein Kind ist das Schlimmste, was man der Umwelt antun kann“, wird sie in einem Interview zitiert. Über ihr Buch „Kinderfrei statt kinderlos“ wurde in der vergangenen Zeit viel diskutiert. Nicht alle stimmen der Autorin zu – auch wenn manche Eltern die jahrelange Erziehung und Begleitung des Nachwuchses sicherlich als anstrengend empfinden.

Ist jener Nachwuchs noch klein, ist klar, wer für sie, mit ihnen und manchmal auch über sie bestimmt: die Eltern. Doch was gilt eigentlich, wenn die Kinder ins Teenageralter kommen? Häufig kommt es dann zu kleinen oder großen Revolutionen im Kinderzimmer. Wer hat dann welche Rechte?

Kinder haben nach der UN-Kinderrechtskonvention ein Recht auf Privatsphäre. Natürlich sollten kleinere Kinder sich nicht etwa einschließen. Würde der Schlüssel verloren gehen, wäre der Ärger groß. Für den Ernstfall wäre es nicht gut, wenn die Eltern keinen Zugang zum Zimmer des Kindes hätten. Ansonsten dürfen Jugendliche durchaus verlangen, von ihren Eltern in Ruhe gelassen zu werden. Das gilt allerdings dann nicht, wenn Eltern die „begründete Sorge“ haben, dass ihr Kind – etwa durch Drogen – gefährdet ist. Dann dürfen die Eltern durchsetzen, dass die Tür geöffnet bleibt. Wer ins Haus kommt, dürfen ebenfalls die Eltern bestimmen. Sie haben das Hausrecht für Wohnung oder Eigenheim.

Die Privatsphäre gilt auch für die Post. In etwa ab dem Zeitpunkt, ab dem die Kinder selber lesen können, sollten die Eltern Briefe für den Nachwuchs nicht mehr einfach so öffnen und einsehen. Das gilt natürlich auch für den umgekehrten Fall.

Kinder sind dazu verpflichtet, im Haus zu helfen

In Paragraf 1619 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es, dass das Kind, „solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird“, verpflichtet ist, „in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten“. Das hören Eltern vermutlich gerne. Hierbei gibt es keine feste Regel. Zeit für Schule und Hobbys müssen die Kinder natürlich ausreichend bekommen. Aber regelmäßiges Müll rausbringen oder die Versorgung der Haustiere können Eltern sogar mit „gesetzlichem Segen“ durchaus verlangen.

Als kleine Gegenleistung kann beispielsweise ein wöchentliches oder monatliches Taschengeld vereinbart werden. Anspruch auf eine solche Zahlung haben die Kinder indes nicht – anders als auf gesetzlich vorgeschriebenen Unterhalt. Solange der Nachwuchs noch minderjährig ist und zu Hause wohnt, beschränkt sich dieser auf den sogenannten Naturalunterhalt: Essen, Kleidung, Spielwaren und alles, was im Alltag eben gebraucht wird. Ziehen die Kinder aus, gelten andere Unterhaltsregeln, die dann auch in Euro und Cent aus Tabellen abgelesen werden können.

Es wird die Ausnahme sein, dass Kinder ausziehen, bevor sie volljährig sind. Ohne Zustimmung der Eltern dürfen sie das auch gar nicht. Denn die gesetzliche „Personensorge“ umfasst auch das Recht der Eltern zu bestimmen, wo ein Kind wohnt. Außerdem: Minderjährige dürfen ohne Erlaubnis der Eltern gar keinen Mietvertrag unterzeichnen – jedenfalls nicht rechtswirksam.