Das Sparbuch ist der Klassiker unter den Geldanlagen. Foto: dpa

Taucht unverhofft ein altes Sparbuch auf, kann man sich die Geldbeträge auch nach Jahren auszahlen lassen. Doch immer wieder gibt es Fälle, in denen Banken das ablehnen. Die Rechte im Überblick.

Stuttgart - Das Sparbuch ist seit Jahrzehnten der Klassiker unter den Geldanlagen. Doch oft sind die alten Bücher in Vergessenheit geraten. Tauchen sie unverhofft wieder auf, sollte das Auszahlen alter Sparsummen auch nach Jahren eigentlich kein Problem sein. Doch es gibt immer wieder Fälle, in denen Banken und Sparkassen die Auszahlung alter Sparbeträge verweigern. Was können Betroffene in solch einem Fall tun? Ein Überblick über gerichtliche Urteile gibt Aufschluss – rechtzeitig zum Weltspartag in dieser Woche.

Inhaberpapier Das Sparbuch wird von Juristen als „qualifiziertes Legitimationspapier“ eingestuft. Das bedeutet: Die Bank oder Sparkasse kann generell an jeden auszahlen, der das Dokument vorlegt. Deshalb sollte ein Sparbuch niemals in falsche Hände geraten – und genauso gut geschützt werden wie Bargeld. Dann ist man als Kunde auch auf der sicheren Seite, wenn die Bank oder Sparkasse nicht auszahlen will.

„Sparbuch aufgelöst“ Was im Sparbuch steht, gilt. Das musste sich eine Bank sagen lassen, die angeblich das Sparbuch vor geraumer Zeit aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt hatte. Das betreffende Sparbuch bestand seit 1971 und wurde später als Sicherheit für ein Bauspardarlehen hinterlegt. Erst 2005 bekam der Kunde sein Sparbuch zurück, in dem noch ein Guthaben von 8000 Euro ausgewiesen war. Die Bank verweigerte eine Auszahlung: Das Sparbuch sei laut internen Unterlagen 1982 aufgelöst worden. Das Oberlandesgericht Celle urteilte: Buchungen ohne Vorlage des Sparbuchs seien unzulässig, interne Unterlagen reichten als Beweis für eine Auszahlung nicht aus.

„Guthaben bereits ausgezahlt“ Auch in einem anderen Fall machte die Bank geltend, dass das Sparguthaben laut internen Unterlagen bereits ausgezahlt worden sei. Der Prozess vor dem Oberlandesgericht Köln endete aber wiederum zugunsten des Kunden: Da kein Vermerk im Sparbuch die Annahmen der Bank stütze und kein unterschriebener Überweisungs- oder Abhebungsbeleg vorgelegt werden konnte, sei der Betrag als noch verfügbar zu bewerten.

„Keine Unterlagen mehr“ Nach dem Tod seines Vaters fand ein Sohn ein Sparbuch, das in den 50er Jahren eingerichtet worden war. Das letzte ausgewiesene Guthaben belief sich auf 106 000 Mark. Über 50 Jahre lang waren keine Umsätze mehr eingetragen worden. Der Sohn forderte die Auszahlung – samt Nachberechnung der Zinsen. Die Bank weigerte sich: Sie habe keine Unterlagen mehr zu dem Sparbuch. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main ist ein Sparbuch aber Beweisurkunde genug. Die Forderung sei nicht verjährt, nur weil die Bank keine Kenntnis mehr davon habe. In einem vergleichbaren Prozess entschied der Bundesgerichtshof: Verjährung könne erst eintreten, wenn das Konto gekündigt wurde.

Geldgeschenke Ein Vater hatte über Jahre auf ein Sparbuch eingezahlt, das auf den Namen seiner Tochter lief. Meist waren das Geldgeschenke von Angehörigen für die Tochter. Ohne deren Wissen hob der Vater später 1600 Euro ab. Dazu war er nicht berechtigt, urteilte das Landgericht Coburg – es handle sich um das Geld der Tochter.

Erbschaft In einem ähnlichen Fall hatte ein Vater auf den Namen des Sohnes ein Sparbuch eingerichtet und ein erhebliches Vermögen angespart. Als der Vater starb, machte die Ehefrau das Sparbuch als Teil des Nachlasses geltend. Ihr stünde die Hälfte zu. Der Bundesgerichtshof sah das anders: Der Vater habe ohne jeden Vorbehalt das Geld auf das Sparkonto seines Sohnes eingezahlt, somit gehöre das Guthaben dem Sohn.