Theoretisch lässt sich ein Baum ganz einfach fällen: Ein paar Schnitte mit der Motorsäge, und er liegt am Boden. Doch einfach mal eben einen Baum im Garten fällen, ist keine gute Idee – es gibt zahlreiche Vorschriften und Verbote. Foto: imago/Westend61/imago stock&people

Wenn Bäume im eigenen Garten stören, darf man nicht einfach zur Motorsäge greifen. Denn sie stehen unter besonderem Schutz. Wann und unter welchen Umständen man einen Baum fällen darf.

Sie filtern die Luft und versorgen uns mit Nahrung und Rohstoffen. Sie spenden Schatten und Wärme oder bieten Schutz vor Stürmen und Erosion. Für Urvölker waren sie heilig, ein Sinnbild des Kosmos. Und heute bilden sie grüne Oasen in den Betonstädten – Bäume. Bei der Gartengestaltung dienen sie als Strukturelemente, im Sommer lässt sich darunter ein schattiger Sitzplatz einrichten. Doch manchmal wird ein Baum zu groß, er stört oder ist krank. Ihn einfach so zu fällen ist keine gute Idee. Bäume sind durch Gesetze und Verordnungen geschützt.

Wann darf man einen Baum fällen?

Theoretisch lässt sich ein Baum ganz einfach fällen: Ein paar Schnitte mit der Motorsäge, und er liegt am Boden. Doch in der Praxis ist es nicht so einfach: Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen von Bäumen nämlich grundsätzlich verboten, mahnt der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau. Auch das Roden, Zerstören und starke Zurückschneiden von Hecken, Wallhecken, Gebüschen sowie Röhricht- und Schilfbeständen in der freien Landschaft sind dann nicht erlaubt. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, es drohen Bußgelder von bis zu 50 000 Euro. Erlaubt sind im Frühling und Sommer lediglich Form- und Pflegeschnitte, um den Zuwachs der Pflanzen zu entfernen. Zur Säge greifen und größere Veränderungen vornehmen darf man also grundsätzlich nur im Herbst und Winter. Wenn sich Vogelnester, Bruthöhlen von Fledermäusen oder Nester von Wespen oder Hornissen in dem Baum befinden, steht er komplett unter Naturschutz und darf überhaupt nicht gefällt werden. Gleiches gilt auch für besonders dicke und alte Bäume mit einem Stammumfang ab etwa 80 Zentimetern. Hier braucht man für das Fällen eine behördliche Genehmigung.

Wo kann man einen Antrag stellen?

Einen Antrag auf Baumfällung oder Baumveränderung sollte in der Regel der Baumeigentümer einreichen. Antragsberechtigt kann aber auch ein Nachbar sein, der sich nachvollziehbar durch den Baum beeinträchtigt fühlt. Nachdem der Antrag bei der Kommune eingereicht worden ist, wird von der Unteren Naturschutzbehörde geprüft, ob ein hinreichender Grund für eine Genehmigung besteht. Zudem wird über eine Ersatzpflanzung entschieden. Ein Beauftragter des örtlichen Bezirksausschusses beurteilt die Situation vor Ort.

Was ist mit Bäumen, die auf der Grundstücksgrenze stehen?

Zum Teil müssen die Nachbarn vor der Fällung eines Gartenbaumes ihr Einverständnis geben, zum Beispiel bei sogenannten Grenzbäumen. Steht ein Baum unmittelbar auf der Grundstücksgrenze, hat er nämlich mehrere Eigentümer. Das Gleiche kann für Bäume in Gärten von Eigentumswohnungen gelten: Selbst wer ein Sondernutzungsrecht für einen bestimmten Gartenanteil hat, sollte sich hier mit dem Absägen eines Baumes zurückhalten. Auf der Eigentümerversammlung muss dies in der Regel erst von der Mehrheit der Miteigentümer beschlossen werden, heißt es bei der Arag-Rechtsschutzversicherung.

Was hat es mit der Verkehrssicherungspflicht auf sich?

Der Eigentümer ist verpflichtet, alles zu tun, damit von seinen Bäumen keine Gefahr ausgeht, sagt Bernd Michalski, Rechtsanwalt aus Berlin. Juristen sprechen von der Verkehrssicherungspflicht: Bäume müssen zweimal im Jahr – mit und ohne Laub – kontrolliert werden. Ist der Baum morsch oder krank, drohen Äste abzubrechen oder sind die Wurzeln nicht mehr tragfähig, muss man handeln, um einem Sturmschaden vorzubeugen. Hier greift die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht des Baumeigentümers.

Unter welchen Umständen muss ein Baum sofort gefällt werden?

Wird bei den regelmäßigen Kontrollen festgestellt, dass der Baum morsch oder krank ist, kann und muss er auch in der Schutzzeit zwischen März und September gefällt werden. Das gilt auch bei sichtbaren Sturmschäden, etwa wenn der Baum droht umzufallen. Unter solchen Umständen darf man übrigens auch auf dem Nachbargrundstück tätig werden, um einen möglichen Schaden abzuwenden. „Kann der Nachbar nicht rechtzeitig erreicht werden, besteht ein Anspruch darauf, diesen Baum im Wege der Selbsthilfe zu fällen“, erklärt Rechtsanwalt Michalski. In diesem Fall sollte man die Feuerwehr rufen, die dann die Baumfällarbeiten vornimmt.

Wer kommt für Schäden auf, wenn ein gesunder Baum umstürzt?

Stürzt ein gesunder Baum bei einem Sturm um und verursacht Schäden auf dem Nachbargrundstück, ist der Baumeigentümer aus dem Schneider. „Wenn der Schaden durch einen versicherten Sturm verursacht wurde, leistet in aller Regel die Wohngebäudeversicherung des geschädigten Nachbarn“, heißt es bei der Arag-Rechtsschutzversicherung.