Kommt das Schnitzel erst nach Stunden und dann auch noch kalt und ohne Salat? Restaurantgäste dürfen sich wehren. Foto: dpa

Lauwarmes Essen, halbgares Fleisch, ewige Wartezeiten: Wer essen geht, muss sich nicht alles bieten lassen. Welche Rechte Restaurantgäste haben – und was Wirte dürfen.

Stuttgart - Der Magen knurrt und das schon seit über einer Stunde. Dann endlich bequemt sich die Bedienung, das Essen an den Tisch zu bringen. Doch die lieblos servierten Kartoffeln sind lauwarm und das Fleisch nicht durchgegart. Auf „Rechnung bitte“ reagiert die Bedienung erst gar nicht. Der Abend ist gründlich daneben gegangen. Doch bei der Bewirtung im Restaurant müssen sich Gäste nicht alles bieten lassen.

Denn natürlich müssen Speisen und Getränke, die einem aufgetischt werden, von einwandfreier Qualität und Zubereitung sein. Verdorbene Lebensmittel darf und sollte der Kunde reklamieren, rät die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Beanstanden kann man auch alles, was unüblich ist, etwa wenn der Fisch versalzen oder die Suppe kalt ist. Wenn etwas anderes auf dem Teller liegt als bestellt wurde, braucht das ebenfalls niemand zu schlucken. Das gilt Verbraucherschutz.

Zunächst muss der Wirt den Mangel beheben

In einem solchen Fall muss der Wirt zunächst den Mangel beheben. Juristen sprechen dann von der sogenannten Nacherfüllung. Konkret heißt das: Das rohe Steak muss gebraten, das falsche Gemüse ausgetauscht werden. Alternativ kann das Essen natürlich auch gegen ein einwandfreies Gericht umgetauscht werden. Weigert sich der Wirt, kann der Gast im nächsten Schritt den Preis herabsetzen, sofern er überhaupt noch weiteressen möchte. Er ist dann nur noch zur Zahlung in Höhe des Einkaufspreises verpflichtet. Wem der Appetit gänzlich vergangen ist, der darf das Essen auch ohne Bezahlung zurückgehen lassen, heißt es bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Auch mit schlechtem Service muss sich ein Gast nicht zufrieden geben. Hier hängt es davon ab, wo man speist: Eine ruppige Bedienung mag für eine Kneipe noch akzeptabel sein, in einem Sterne-Restaurant könnte dafür eine Preisminderung berechtigt sein. Umgekehrt wird man in einem gehobenen Restaurant mit kleineren Essensmengen rechnen müssen als in einer gutbürgerlichen Gaststätte. Allerdings muss der Wirt nicht jeden Wunsch erfüllen: Die Speisekarte gilt nämlich nur als unverbindliches Angebot. Ist ein dort aufgeführtes Essen ausgegangen, hat der Gast keinen Anspruch darauf.

30 Minuten auf die Rechnung zu warten, gilt als zumutbar

Um den Restaurantbesuch ranken sich zahlreiche Mythen. Denn die Gäste haben zwar viele Rechte, sie dürfen aber längst nicht alles. Zu den populärsten Rechtsirrtümern zählt, dass der Gast einfach ohne zu bezahlen das Lokal verlassen dürfe, wenn der Kellner nicht rechtzeitig mit der Rechnung an den Tisch kommt. Doch das stimmt so nicht. Im Gegenteil: „Dann setzt sich der Gast dem Verdacht aus, von Anfang an einen Abgang ohne Bezahlung geplant zu haben und das wäre ein strafbarer Betrug”, warnt Michaela Rassat, Juristin beim D.A.S.-Leistungsservice.

Daher gilt: Erst mal muss man warten. „Juristen sehen eine Dauer von 30 Minuten als zumutbar an“, sagt die Expertin. Wenn dann immer noch keine Rechnung gebracht wird, darf man sich zwar auf den Heimweg machen. Allerdings muss der Gast zuvor Name und Anschrift hinterlassen, damit ihm der Wirt die Rechnung zuschicken kann, sonst riskiert er eine Strafanzeige. Diese Rechnung muss natürlich auch beglichen werden. „Einfacher ist es, im Restaurant direkt auf Kellner oder Wirt zuzugehen und vor Ort zu bezahlen“, sagt Rassat.

Immer wieder sorgen Haftungsfragen bei der Garderobe für Streit

Dass der Wirt sich an den letzten verbliebenen Gast wenden darf, um nach einem feuchtfröhlichen Abend in größerer Runde die Zeche einzutreiben, ist ebenfalls ein populärer Irrtum. Die Juristin Rassat sagt: „Der letzte Gast muss nur die Speisen und Getränke bezahlen, die er tatsächlich bestellt und konsumiert hat.“ Hat vorher ein anderer Gast vergessen zu bezahlen, bleiben die Kosten beim Wirt. Der rechtliche Hintergrund: Bei der Bestellung schließt der Wirt implizit mit jedem einzelnen Gast einen eigenen Bewirtungsvertrag. Deshalb kann er auch nur von diesem die Bezahlung verlangen. Das gilt zumindest dann, wenn jeder für sich bestellt hat.

Immer wieder für Streit zwischen Wirt und Gästen sorgen auch Haftungsfragen. Zum einen wäre da das berühmt-berüchtigte Schild „Für Garderobe wird nicht gehaftet“, das in so ziemlich jedem Restaurant hängt. Doch ganz so einfach aus der Haftung stehlen kann sich der Wirt nicht: „Wenn das Lokal über eine zentrale Garderobe verfügt, bei der die Gäste schon am Eingang ihren Mantel abgeben, entsteht rechtlich gesehen ein Verwahrungsvertrag”, erläutert Rechtsexpertin Rassat. Hier haftet der Wirt für die abgegebene Bekleidung, weil der Gast keine Möglichkeit hat, selbst ein Auge auf seinen Mantel zu haben, da hilft ihm auch ein Schild mit gegenteiliger Aussage nicht weiter.

Anders sieht es bei einer Garderobe aus, die sich mitten im Gastraum befindet und die der Gast während seines Aufenthalts folglich ständig im Blick haben kann. „Hier ist es Sache des Gastes, auf sein Eigentum zu achten und der Gastwirt haftet nicht“, sagt die Expertin. In diesem Fall müsste der Wirt sogar nicht einmal ein Warnschild aufhängen, um für die Garderobe wirklich nicht zu haften.

Tischreservierungen sind verbindlich

Mittags mal schnell einen Tisch im Restaurant reservieren – und dann abends doch nicht hingehen? Das sollte man tunlichst vermeiden oder zumindest rechtzeitig vorher absagen. Denn Tischreservierungen sind grundsätzlich verbindlich. Der Gast verpflichtet sich, zur vereinbarten Zeit zu erscheinen und etwas zu konsumieren. Kommt der Gast nicht, kann der Wirt Ersatz seiner Vorbereitungskosten und sogar entgangenen Gewinn verlangen. Das hat das Landgericht Kiel vor einiger Zeit entschieden (Az.: 8 S 160/97). Der Wirt muss dafür allerdings beweisen, dass er aufgrund der Reservierung andere Gäste wegschicken musste. Dann darf er die Kosten eines normalen Menüs berechnen. Umgekehrt kann auch der Gast Schadenersatz beispielsweise für Fahrtkosten verlangen, wenn der Wirt eine vereinbarte Reservierung nicht einhält.