Die Influencerin betreibt einen Account im Online-Netzwerk Instagram mit einer halben Million Followern. (Symbolbild) Foto: Unsplash/Steve Gale

Eine Influencerin, die auf Instagram eine halbe Million Followern hat, wurde nun in Frankfurt verurteilt. Sie hatte als Werbefigur ihre Follower zum Anklicken der Verlinkungen motiviert.

Frankfurt am Main - Eine sogenannte Influencerin muss Verlinkungen auf Unternehmen, die sie in Online-Netzwerken teilt, als Werbung kennzeichnen. Die Frau habe den kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich gemacht, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am Donnerstag mit. Die Betreiberin eines Verlag hatte auf Unterlassung geklagt und der Influencerin verbotene redaktionelle Werbung vorgeworfen. 

Die Influencerin betreibt einen Account im Online-Netzwerk Instagram mit einer halben Million Followern. Sie veröffentlicht dort überwiegend Bilder von sich selbst. Diese werden mit den Instagram-Accounts der Anbieter verlinkt, deren Produkte und Dienstleistungen auf den Bildern zu sehen sind. Die Posts wurden nicht als Werbung gekennzeichnet. In zwei Begleittexten habe sich die Influencerin bei zwei Produktherstellern für die Einladung zu zwei Reisen bedankt.

Instagram-Account sei geschäftliche Handlung

Die Influencerin handele unlauter, urteilte das OLG. Der Instagram-Account sei eine geschäftliche Handlung, da die veröffentlichten Beiträge Werbung seien, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und das Image der beworbenen Unternehmen fördern sollen. 

Die Beklagte sei eine Influencerin, die sich nicht als Werbefigur, sondern als authentisch wirkende Privatperson präsentiere. Indem sie etwa eine Verlinkung auf ein Hotel setze, mache sie dafür Werbung - obwohl der veröffentlichte Text nicht in Verbindung zu diesem Hotel gestanden habe. Zudem erhalte sie Gegenleistungen für ihre Werbung, wie zum Beispiel die beiden Reiseeinladungen, für die sie sich mit Verlinkungen bei den Unternehmen ausdrücklich bedankt hatte. 

Insgesamt sei der Instagram-Account der Frau als kommerziell anzusehen. Als Autorin eines Bestseller-Buches nutze sie auf der Plattform ihre Bekanntheit, um ihre eigenen Produkte zu vermarkten. Ihre Handlungen seien dazu geeignet, „den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“, entschieden die Richter. Die Influencerin habe als Werbefigur ihre Follower zum Anklicken der Verlinkungen motiviert.