Kurden-Demo auf dem Stuttgarter Schlossplatz: Ist die PKK mit im Spiel, wird es juristisch heikel. Foto: Andreas Rosar Fotoagentur-Stuttg

Weil sie ein Werbevideo für die Jugendorganisation der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK gedreht haben, stehen drei Männer in Stuttgart vor Gericht.

Stuttgart - Es läuft anders ab als sonst bei Prozessen gegen Mitglieder der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK). Vor der 18. Strafkammer des Landgerichts, die am Dienstag als Staatsschutzkammer agiert, brandet kein Applaus der Unterstützer auf, als die Angeklagten den Gerichtssaal betreten. Es werden auch keine grundsätzlichen politischen Stellungnahmen für Kurdistan und gegen den türkischen Staatsapparat zu Gehör gebracht. Selbst der Vorwurf, der den drei Männern aus dem Kreis Ludwigsburg gemacht wird, hört sich eher nach Amtsgericht an: Verstoß gegen das Vereinsgesetz. Trotzdem sichern Polizei- und Justizkräfte den Saal.

Am 15. Juli 2017 fand bereits zum 20. Mal das Mazlum-Dogan-Jugendfestival der PKK-Nachwuchsorganisation Ciwanen Azad in Blegny in Belgien statt. Für dieses Festival haben die 24, 27 und 34 Jahre alten Angeklagten nach eigener Aussage mit Helfern ein Werbevideo produziert. Das ist per se noch nicht justiziabel. Das Filmchen, in dem die Männer zu sehen sind, ist mit Sprechgesang unterlegt. Unter anderem heißt es: „Mit Rache Erfolg, Freiheit für den Führer Apo.“ Apo ist einer der Namen von PKK-Führer Abdullah Öcalan, der seit 20 Jahren in der Türkei in Haft sitzt. In dem Video sind das Konterfei Öcalans und die Flagge einer verbotenen PKK-Jugendorganisation zu sehen. Das Video wurde ins Internet gestellt.

Propaganda oder freie Meinungsäußerung?

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart will geklärt wissen, wie die Rechtslage konkret aussieht. „Deshalb sind wir heute hier“, sagt Oberstaatsanwältin Tomke Beddies. Ist beispielsweise die öffentliche Forderung, Abdullah Öcalan freizulassen, von der Meinungsfreiheit gedeckt, oder gilt dies schon als Propaganda für die seit 1993 in Deutschland verbotene Kurdische Arbeiterpartei? Auch das Bild Öcalans sorgt bei Kurden- Demonstrationen immer wieder für Verunsicherung bei den Sicherheitskräften. Verboten oder Meinungsfreiheit?

Die internationale Rechtslage ist ziemlich unübersichtlich. In Deutschland ist die PKK seit 25 Jahren verboten. Sie ist in der EU als Terrororganisation eingestuft – außer in Belgien. Dort hat das Oberste Belgische Gericht am 16. September 2017 entschieden, die PKK sei keine terroristische Vereinigung. Die Vereinten Nationen und Staaten wie China, Indien, Ägypten und die Schweiz haben die PKK ebenfalls nicht als terroristisch eingestuft. Auch Russland stuft die PKK nicht als Terrororganisation ein, sie kann dort frei agieren.

Zurück in den Saal 5 des Landgerichts. Dort klopft Manuela Haußmann, Vorsitzende Richterin der 18. Strafkammer, die Situation ab. Sie macht den auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten das Angebot, dieses Verfahren „auf kleiner Flamme zu kochen“. Dazu müssten die Männer ihr Schweigen brechen, sonst müsse man anhand eines biometrischen Gutachtens überprüfen, ob sie die Personen in dem Video sind. Auch müssten noch nicht geladene Zeugen gehört werden, so die Richterin. Nach längerer Beratungszeit mit ihren Verteidigern gehen die drei Männer auf das Angebot ein – mit denkbar knappen Geständnissen. So dürften sie mit Geldstrafen davonkommen. Ja, sie hätten bei der Herstellung des Videos mitgewirkt und seien darin auch zu sehen, lassen die Männer wissen. Der 24-Jährige, erst 2014 nach Deutschland gekommen, habe nicht gewusst, dass dies verboten sei.

Die Männer legen Geständnisse ab

Allein der 34-Jährige will nicht so recht zu seinen Mitangeklagten passen. Er ist in Ludwigsburg geboren und hat keine kurdisch-türkischen Wurzeln. Er hat mehrere Jahre in Jugendgefängnissen verbracht, ehe er wegen psychotischer Schübe in der geschlossenen Psychiatrie landete. Seit 2009 sei er auf freiem Fuß, nehme seine Medikamente und sei stabil. Wie er zum Videoschauspieler für die PKK-Jugend wurde, bleibt unklar. Der Prozess wird am 2. August fortgesetzt.