Erfolgt die Paketzustellung, wenn der Empfänger nicht zuhause ist, wird die Post oft bei den Nachbarn abgegeben. Foto: dpa/Malte Christians

Häufig werden Pakete zugestellt, wenn der Empfänger nicht zuhause ist. Die Post wird dann meist einfach bei den Nachbarn abgegeben. Welche Pflichten haben Nachbarn, wenn sie ein Paket annehmen? Und was gilt, wenn eine Sendung verschwindet?

Düsseldorf - Geschenke, Bücher und Kleidung im Netz zu bestellen ist für Berufstätige praktisch. Wäre da nicht die Sache mit der Zustellung: Oft wird das Paket gar nicht beim Empfänger abgegeben, sondern beim Nachbarn. Im Treppenhaus oder im Briefkasten informiert dann eine Benachrichtigungskarte darüber. Doch ist das eigentlich erlaubt? Tatsächlich ist dies nur dann zulässig, wenn sich der Transportdienst das Recht dazu in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einräumt – und das tut praktisch fast jeder Transportdienst.

Allerdings haben Gerichte gefordert, dass der Empfänger genau darüber informiert werden muss, wo er seine Lieferung abholen kann (unter anderem das Oberlandesgericht Köln, AZ: 6 U 165/10). Der Versender hat außerdem das Recht, der Zustellung an einen sogenannten Ersatzempfänger ausdrücklich zu widersprechen.

Auch der Nachbar muss nicht die Rolle des „Ersatzempfängers“ automatisch annehmen. „Tut er es, geht er Pflichten gegenüber dem Empfänger ein“, sagt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Katia Genkin: Er muss beispielsweise von sich aus mitteilen, dass das Paket bei ihm ist (Paragraf 681 BGB) und muss schnellstens das Paket übergeben (Paragrafen 681, 667 BGB).

Für diese „Geschäftsführung ohne Auftrag“, so nennen es die Juristen, könnte er im Gegenzug verlangen, dass seine Aufwendungen ersetzt werden. Ist ein Paket beschädigt, sollte ein Nachbar entweder die Annahme verweigern oder den Zustand dokumentieren.

Was, wenn sich jemand an der Postsendung anderer bereichern will?

Denn unter Umständen kann der Nachbar für Schäden am Paket haftbar gemacht werden – sofern er Schuld an einer Beschädigung oder am Verlust der Sendung trägt. Das wäre zum Beispiel, wenn er das Paket einfach vor der Haustür des Empfängers ablegt und das Paket gestohlen wird. „Das wäre grob fahrlässig und führt zu einer Haftung“, sagt Rechtsanwältin Genkin. Ebenso kann der Nachbar verantwortlich gemacht werden, wenn das Paket beispielsweise versehentlich durch Kinder zu Bruch geht. Wird das Paket indes durch Feuer zerstört oder bei einem Einbruch gestohlen, so ist das ein Fall für die Hausratversicherung. Gegenüber dem Transportunternehmen haftet der Nachbar nicht, auch wenn er dem Zusteller die Annahme per Unterschrift bestätigt.

Blöd, wenn sich gerade in großen Mietshäusern irgendwelche Menschen an den Postsendungen anderer bereichern wollen – und mit einem Fantasienamen unterschreiben, damit sie das Paket behalten können. In so einem Fall wird der Empfänger das Paket nie zu Gesicht bekommen. Das ist dann aber in der Regel das Problem des Versenders, sofern es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt. Er muss dem Käufer zwar keinen weiteren Artikel liefern, verliert aber seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Wurde der Kaufpreis per Vorkasse geleistet, muss er dem Käufer, der kein Paket erhalten hat, erstattet werden. Das ist das sogenannte „Preisrisiko“ des Verkäufers, der dann versuchen wird, Schadenersatz vom Transportunternehmen zu erhalten.

Bei wem ein Empfänger reklamieren muss, ist geregelt: In erster Linie landet der Widerruf beim Versender – also meist beim Online-Verkäufer. Er muss beweisen, dass das Paket zugestellt wurde. Wurde es nachweislich von einem Nachbarn angenommen, ist dieser der Adressat für Beschwerden.