Wer juristisch auf dem Holzweg ist, entscheidet sich vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die 58 Oberstenfelder Arbeitnehmer haben bisher Recht bekommen. Foto: Archiv (avanti)


Darf ein Unternehmen Arbeitnehmer einfach an eine andere Firma weiterreichen, um Geld zu sparen? Das hat der Holzverarbeiter Werzalit in Oberstenfeld getan. Nun entscheidet das Bundesarbeitsgericht.

Oberstenfeld - Darf ein Arbeitgeber einen Betriebsübergang nutzen, um ungeliebte Arbeitnehmer loszuwerden? So lautet eine zentrale Frage im Streit zwischen dem Oberstenfelder Holzverarbeiter Werzalit und Teilen der Belegschaft. Die Firma hatte 2011 Angestelltean eine neu gegründete Firma weitergereicht. Diese wurden arbeitslos, als die neue GmbH Insolvenz anmelden musste. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Erfurt (BAG) soll jetzt Klarheit in die seit 2015 geführte juristische Auseinandersetzung über Mitarbeiter-Outsourcing bringen.

Das für den 25. Januar terminierte BAG-Urteil gilt als richtungsweisend. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte den Betriebsübergang von Werzalit-Mitarbeitern zu einer neu gegründeten Fertigungsgesellschaft Holz Kunststoff (FHK) in den meisten von 17 Fällen für rechtens erklärt. Stuttgarter Landesarbeitsgericht hatte dagegen den Entlassenen Recht gegeben. Am BAG steht nun eine Revisionsverhandlung an. Das Gericht prüft dabei unter anderem, ob der von dem Werzalit-Geschäftsführer Jochen Werz initiierte Betriebsübergang von 58 Mitarbeitern in die FHK rechtens war – oder, wie die Gewerkstadt glaubt, nur ein Scheinmanöver.

Der Fall hat grundsätzliche Bedeutung

Bedeutend ist der Fall Werzalit gegen FHK aus Gewerkschaftssicht aber auch, „weil ganz grundsätzliche Dinge entschieden werden“, sagt Thomas Martin. Der Sekretär der IG Metall in der Region Stuttgart erkennt in der Gründung zahlreicher Fertigungsgesellschaften auf dem Werksgelände von Werzalit „das Prinzip Schlecker“ wieder. Ein solches Outsourcing in kleine Gesellschaften mit wenig Kapital trenne die beschäftigten Menschen unter anderem von den Maschinen und den Liegenschaften, die im Eigentum der ursprünglichen Firma bleiben. Komme es dann zur Insolvenz der formal eigenständigen Gesellschaft, wie bei der FHK im November 2016, könne eine solche Firma wichtige Verpflichtungen nicht mehr erfüllen.

So kann vom Erfurter BAG-Urteil unter anderem abhängen, ob Werzalit für ausstehende Pensionsansprüche von 3,4 Millionen Euro aufkommen muss, sagt der Betriebsrat. Es gehe auch um Arbeitslosengeld von etwa 1,15 Millionen Euro, weil FHK-Mitarbeiter schon von Mai bis November 2015 arbeitslos gemeldet waren, ihnen aber volles Entgelt zugestanden habe, da sie zu der Zeit eigentlich noch Werzalit-Mitarbeiter gewesen seien.

Scharfe Kritik der ehemaligen Angestellten

Einer der geschassten 58   Arbeitnehmer ist Jan-Willem Riezebos. Der 60-Jährige war stellvertretender Betriebsratsvorsitzender bei Werzalit und in der FHK. Für ihn steht fest, dass der Werzalit-Geschäftsführer Werz mit seinem Unternehmen in der Pflicht steht. „Die Gewinne nimmt er mit, die negativen Effekte wälzt er auf die Arbeitnehmer ab“, sagt Riezebos. Werz sei Gesellschafter – und anfangs auch Geschäftsführer – der von ihm ins Leben gerufenen FHK gewesen. Der Werzalit-Geschäftsführer habe quasi mit sich selbst verhandelt, meint Riezebos.

Werz bestreitet den Vorwurf, die FHK vorsätzlich in die Insolvenz getrieben zu haben, um Mitarbeiter los zu werden. Die FHK-Insolvenz sei bei deren Gründung nicht vorhersehbar gewesen. Aus Sicht des DGB Rechtsschutzes ist entscheidend, dass die FHK „am Gängelband von Werzalit hing“, sagt Thomas Heller, Jurist bei Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht in Kassel. Zwar sei die FHK gegenüber den Arbeitnehmern, als eigenständige Firma aufgetreten, aber nicht „nach außen“ im eigenen Namen.