Viele Menschen reizt offenbar die körperliche Liebe unter freiem Himmel. Foto: Kostia/Adobe Stock

In Waiblingen hat die Polizei einen flotten Dreier in einer Parkanlage unterbunden. Doch wann wird aus einem Schäferstündchen eine Straftat – und sind Nacktjoggen oder öffentliches Urinieren ebenfalls strafbar?

Waiblingen - Der „flotte Dreier“, den die Polizei am Wochenende auf der Erleninsel in Waiblingen beendet hat, ist bundesweit in den Medien gelandet. Dass öffentlich ausgelebte Sexualität jedweder Art mit dem Gesetz in Konflikt kommt, ist gar nicht selten. Teils kommt es dabei zu absurden Szenen. Etwa 2004, als Polizisten in der Rotebühlpassage in Stuttgart alle Mühe hatten, einen sturzbetrunkenen Mann von seiner Gummipuppe zu trennen.

Laut dem Strafgesetz begeht eine Straftat, wer „öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt“. Auf eine solche Erregung öffentlichen Ärgernisses steht eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Haft. Denn wer andere Menschen gegen deren Willen gewissen Anblicken aussetzt, verletzt ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.

Sind unter den unfreiwilligen Zuschauern Kinder, besteht laut dem Stuttgarter Staatsanwalt Heiner Römhild sogar Verdacht auf Kindesmissbrauch – etwa im Fall eines betrunkenen Schorndorfer Paares, das sich an einem Tag im Herbst auf offener Straße verlustiert hatte.

Wildpinkeln oder Nacktjoggen sind keine Erregung öffentlichen Ärgernisses

Im Einzelfall gilt es immer zu klären, ob überhaupt eine sexuelle Handlung vorliegt. „Wildpinkeln“ ist keine Erregung öffentlichen Ärgernisses, kann aber ein Bußgeld nach sich ziehen. Auch Nacktjogger oder -radler haben meist keine sexuellen Motive. Werden die Nackedeis jedoch angezeigt, kann es sein, dass auch sie wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden.

Bei Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses ermitteln die Behörden meist nur, wenn deswegen eine Anzeige eingeht. „Es muss sich schon jemand ernstlich verletzt fühlen“, so Römhild. Gegebenenfalls müssen Gerichte klären, ob ein Pärchen es darauf angelegt hatte, beim Akt beobachtet zu werden, oder ob es vor dem Verkehr Vorkehrungen getroffen hat.

Sex im Freien: Auch auf den Ort kommt es an

Schlechte Orte für ein Schäferstündchen wären ein gut besuchter Strand, eine öffentliche Toilette oder ein gut einsehbarer Balkon. In einer versteckten Ecke im Wald dagegen oder einem abseits geparkten Auto mit abgehängten Fenstern sähen Richter die Sache wohl anders.

„In der Praxis ist der Vorsatz oft sehr schwer nachzuweisen“, erklärt der Staatsanwalt Römhild. Meist bleibe es für ertappte Pärchen deshalb bei einem Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit.