Vor dem OLG Stuttgart haben sich am Donnerstag zwei ehemalige Geschäftspartner wiedergetroffen. Foto: Lichtgut/Max Kovalenko

In zweiter Instanz stehen sich zwei frühere Geschäftspartner vor Gericht gegenüber. Die Klägerin verlangt Auskunft über erzielte Umsätze. Ein Gehalt habe sie nie bekommen.

Stuttgart - Eine saubere Geschäftsbeziehung war es von Beginn an nicht. Schriftlich wurde zwischen den beiden Parteien so gut wie nichts fixiert, nur auf ein paar wenigen mündlichen Verabredungen basierte die Zusammenarbeit zwischen der damals knapp 20-jährigen Kim D. und dem deutlich älteren Oliver S. Sie war als sogenannte Influencerin in den sozialen Medien aktiv, er hatte einen Versandhandel in Stuttgart. Man konnte voneinander profitieren, indem sie ihr hübsches Äußeres und ein paar pfiffige Ideen für die Bewerbung von Kleidung, Schuhen und Accessoires bei ihren inzwischen über 80 000 Followern auf Instagram einsetzte und er seine aufgebauten Vertriebsstrukturen für den Online-Handel der angepriesenen Produkte. Gemeinsam setzte man auch die Marke Blackdope in die Welt und ließ sie patentieren.

Hat Klägerin Anspruch auf Auskunft?

Fünf Jahre später stehen sich die einstigen Geschäftspartner vor Gericht gegenüber. Kim D. hatte ausgebliebene Zahlungen eingeklagt, die sich aus vereinbarten zehn Prozent Umsatzbeteiligung der Blackdope-Verkäufe für sie ergeben hätten. In zweiter Instanz ging es vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) darum, ob die Klägerin den Anspruch auf Auskunft anerkannt bekommt oder ob die beklagte Firma erstens die erzielten Umsätze nicht offenlegen muss, und zudem Zahlungen an Kim D. ohnehin nicht mehr anstünden, weil diese sich außerplanmäßig vom Geschäftskonto bedient haben soll, wie die Verteidigung vortrug.

Kaum schriftliche Vereinbarungen

Für OLG-Vizepräsidentin Agnes Arenhold waren nicht nur die Umstände neu („für uns der erste Fall einer Influencerin vor Gericht“), sie beklagte auch den Umstand, dass „ungewöhnlich wenig Material“ in Form von Verträgen, anderen schriftlichen Vereinbarungen oder E-Mails zur Sache vorliegen. Tatsächlich hatte Kim D. selbst in dem halben Jahr, als sie offiziell als Geschäftsführerin der 2015 gegründeten Blackdope UG eingetragen war und ein Geschäftskonto bei einer Bank einrichtete, offenbar so gut wie keinen Einblick in die finanziellen Abläufe. Festgestellt habe sie nur, dass Oliver S. eingehende Beträge zum Großteil entnahm und in seine eigene Firma überführte, weil über diese, wie er selber einräumte, ja auch alle Kosten für den Vertrieb der Ware anfielen. „Ein Gehalt habe ich nie bekommen, stattdessen ab und zu mal was in bar“, trug die Klägerin vor.

Nach 90-minütiger Anhörung kam das Gericht zum Schluss, dass das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts standhaft sei und Kim D. einen Auskunftsanspruch erzwingen kann. Aber Arenhold empfahl beiden Seiten einen Vergleich. Die Berechnung des Oberlandesgerichts mündete in einen Vorschlag, dass mit einer Zahlung von 10 000 Euro an D. alles abgedeckt und die Sache abgeschlossen wäre. Die Rechtsvertreter beider Seiten konnten sich nicht darauf verständigen, auch eine Modifikation (Zahlung von 5000 Euro und Übertragung der Markenrechte an die Klägerin) fand keinen Konsens. Am 12. März wird nun ein Urteil ergehen.