Anders als in früheren Jahren darf man am 8. November nur mit Mund-Nasen-Bedeckung in das Wahllokal. Foto: Lichtgut/Julian Rettig

Beeinflusst die Maskenpflicht das Wahlrecht? Der OB-Kandidat und Kopf der Querdenken-Bewegung Michael Ballweg hat in der Sache vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart geklagt – und das Gericht hat eine Entscheidung gefällt.

Stuttgart - Die Pressemitteilung der Stadt Stuttgart zum Ablauf der OB-Wahl am 8. November lässt an Eindeutigkeit nichts zu wünschen übrig: „Die Stadt hat eine Allgemeinverfügung erlassen, dass in den Wahlgebäuden und Wahlräumen sowie in den Räumen, in denen die Briefwahlvorstände ihre Tätigkeit ausüben, die Verpflichtung besteht, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung (außer ein ärztliches Attest wird vorgelegt) zu tragen.“

Die Wahlhelfer indes haben mit ihren Unterlagen eine Anlage namens „Hinweise zum Umgang mit der anhaltenden Covid-19-Pandemie“ erhalten, die Zweifel an der eigentlich klaren Regelung aufkommen lässt und Fragen aufwirft. Dort wird zwar ebenfalls klar darauf hingewiesen, dass die Wähler eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen sollten. Darauf sollten sie bei Bedarf hingewiesen werden und ihnen sollte eine Maske zur Verfügung gestellt werden. Es gibt aber auch die Anweisung: „In den Fällen, in denen die Person, zum Beispiel aufgrund eines Attestes oder auch sonstigen Gründen das Tragen ablehnt, wirken Sie bitte deeskalierend. Bitten Sie die Person zu warten, bis die aktuellen Wählerinnen und Wähler das Wahllokal verlassen haben. Dann ermöglichen Sie eine möglichst zügige Stimmabgabe.“

In der Praxis gelte es, den „Spagat zu wahren“

Was gilt nun im Wahllokal – Maskenpflicht ja oder nein? „Natürlich gilt die Verpflichtung, im Wahllokal eine Maske zu tragen“, sagt Sven Matis, Pressesprecher der Stadt Stuttgart. Allein medizinische Gründe, die durch ein Attest zu bestätigen seien, könnten als Grund gelten, auch ohne Maske wählen zu gehen. „Allerdings gehe ich davon aus, dass die meisten dieser Wähler die Briefwahl beantragt haben. Mehr als 110 000 Wähler haben dies bereits beantragt, 70 000 haben ihre Stimme bereits abgegeben.“

Dennoch gelte es in der Praxis, „den Spagat zu wahren“ – und das sei ganz schön schwierig. Natürlich habe der Wahlvorstand das Hausrecht, aber es sei im Einzelfall abzuwägen, ob es sich lohne „eine Dreiviertelstunde mit einem Maskenverweigerer zu diskutieren“ oder es gar zum Streit oder zur körperlichen Auseinandersetzung kommen zu lassen. „Dann ist die Ansteckungsgefahr noch größer“, sagt Matis. Deshalb sollen die Wahlhelfer im Zweifelsfall – zumindest solange die Person nicht sichtbar krank ist – lieber dafür sorgen, dass der Maskenverweigerer schnell und ohne andere zu gefährden, wählen dürfe – auch, um die Chancengleichheit zu wahren.

Ein OB-Kandidat hat vor dem Verwaltungsgericht geklagt

Allerdings sei diese sowieso gegeben, denn selbst wenn jemand plötzlich erkranke – oder eben nicht ohne Maske ins Wahllokal eingelassen werde –, habe er am Wahlsonntag bis 15 Uhr die Möglichkeit, die Wahlunterlagen beim Statistischen Amt, Eberhardstraße 37 (Telefon 2 16-9 22 33), anzufordern. Diese können dann durch eine schriftlich bevollmächtigte Person abgeholt werden.

Der OB-Kandidat Michael Ballweg hat in der Sache vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart geklagt. Er begehrte sinngemäß, die Stadt zu verpflichten, Wähler, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder wollen, zur persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal bei der OB-Wahl in Stuttgart zuzulassen. Darüber hinaus wollte er die öffentliche Bekanntgabe eines entsprechenden Hinweises, dass eine Stimmabgabe auch ohne Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist, sowie den erneuten Versand der Wahlbenachrichtigungskarte mit geändertem Inhalt. Am 2. November hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart beschlossen, dass der Antrag abgelehnt wird.

Der Leiter des Statistischen Amts Thomas Schwarz erklärte: „Wir haben viel unternommen, um die OB-Wahl in Zeiten einer Pandemie abhalten zu können. Wichtig ist uns, Wählerinnen und Wähler sowie die ehrenamtlichen Helfer bestmöglich vor Ansteckungen zu schützen und gleichzeitig die Chancengleichheit zu wahren. Dazu haben wir klare Spielregeln erlassen und diese auch breit kommuniziert. Dass das Gericht uns nun vollumfänglich Recht gibt, ist ein wichtiges Zeichen an die Vorstände und Helfer, die die Regeln in den 261 Wahllokalen anzuwenden haben.“