Beate Zschäpe und ihr Vertrauensanwalt Mathias Grasel Foto: dpa-Pool

Die Beteiligung von Beate Zschäpe an den Morden der Terrorgruppe NSU ist strittig. Das Gericht kommt zu einer klaren Meinung

München - Beate Zschäpe zeigt keine erkennbare Reaktion. In Schwarz mit einem rot-lila-weißen Schal gekleidet, lauscht sie den Worten des Vorsitzenden Richters Manfred Götzl. Höchste Spannung herrscht am Mittwoch im proppenvollen Gerichtssaal 101, als Götzl das Urteil im NSU-Prozess verkündet. Zschäpe hat den Kopf der Richterbank zugewandt, als Götzl sofort zur Sache kommt: Die 43-Jährige ist schuldig des zehnfachen Mordes und vieler weiterer Verbrechen und Straftaten – und wird zu lebenslanger Haft verurteilt. Götzl verzichtet zwar auf die Anordnung von anschließender Sicherungsverwahrung, stellt aber die besondere Schwere der Schuld fest. Damit ist eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren so gut wie ausgeschlossen. Das Münchner Oberlandesgericht verurteilt Beate Zschäpe also tatsächlich als Mittäterin an den Morden und Anschlägen des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU): als Mörderin, als Attentäterin, als Bombenlegerin – auch wenn es bis heute keinen Beweis gibt, dass sie an einem der Tatorte war.

War Beate Zschäpe Mittäterin, obwohl sie nie am Tatort war?

Götzl hat noch nicht einmal richtig damit begonnen, das Urteil zu begründen, da kritisiert Anja Sturm, eine der drei Pflichtverteidiger von Beate Zschäpe, die Begründung bereits als „dünn“. Über soziale Medien verbreitet sich das in Windeseile. Stunden vor dem Ende der Urteilsverkündung steht bereits fest, dass die Verteidigung Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einlegen wird. Nicht nur die von Beate Zschäpe, auch die von Ralf Wohlleben, der als NSU-Waffenbeschaffer zu zehn Jahren Haft verurteilt wurde.Daran, dass Beate Zschäpe eine gewaltbereite, eine rassistische Rechtsextremistin war, daran gibt es keinen Zweifel. Die nun Verurteilte hat das selbst im Wesentlichen eingeräumt. Die Ziele des Trios, zu dem neben Zschäpe noch Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt gehörten, bestanden darin, den Nationalsozialismus wieder einzuführen, aktiv gegen zu viele Ausländer vorzugehen, den deutschen Staat lächerlich zu machen. „Die Gruppe kam überein, Menschen aus antisemitischen oder rassistischen Gründen zu töten“, heißt es in dem Urteil. Die große Frage aber lautet: War Beate Zschäpe Mittäterin, obwohl sie nie am Tatort war? Oder muss sie deutlich milder nur als Gehilfin von Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt bestraft werden, die unstrittig alle Morde begangen und sich dann selbst getötet haben?

Kaum eine Formulierung findet sich in der mündlichen Urteilsbegründung daher so oft wie „bewusstes und gewolltes Zusammenwirken“ oder aber „gemeinschaftlich“. Der Senat ist davon überzeugt, dass Zschäpe und ihre beiden Freunde alles vorab geplant hatten – und zwar bis zum bitteren Ende. Es habe zum Konzept des NSU gehört, im Fall eines Scheiterns ein Selbstbekenntnis zu veröffentlichen. Deshalb die Fotos, deshalb das Bekennervideo. Bewusst und gewollt zusammen hätten Zschäpe, Böhnhardt und Mundlos die Morde begangen, die Nagelbomben gebaut, die Banküberfälle geplant und durchgeführt, sagt Manfred Götzl. Bewusst und gewollt hätten sie zusammengewirkt, als dem Blumenhändler Enver Şimşek in den Kopf geschossen wurde, als Mehmet Turgut mit vier Schüssen hingerichtet wurde – und bei allen anderen Taten auch. Es braucht diese Formulierung, wenn das Urteil in der nächsten Instanz Bestand haben soll. Wobei die Formulierung allein natürlich nicht ausreicht. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat 2012 am Beispiel der RAF-Terroristin Verena Becker den Standard gesetzt für den Unterschied zwischen Mittäterschaft und Beihilfe. Der Bundesgerichtshof hat dies inzwischen bestätigt. Wesentlich sei „der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Tatbeteiligten abhängen“, heißt es demnach. Götzl kennt das Urteil selbstverständlich, zitiert es – und hält die Voraussetzungen für erfüllt. Die Verteidiger sehen es anders. Genau dieser Punkt ist in der Revision nur schwer angreifbar – wenn die Begründung auf dem Weg zum Urteil denn stimmig ist.

Götzl macht deutlich, dass er Zschäpe nicht glaubt

Götzl macht deutlich, dass er Zschäpe praktisch kein Wort von dem glaubt, was diese im Laufe der Verhandlung zu ihrer Entlastung vorgetragen hat. Es wird offensichtlich, dass das Gericht der Bundesanwaltschaft in vielen Punkten folgt. Vieles von dem, was das Gericht in seiner Urteilsbegründung als Tatsache festhält, stammt aus den Ermittlungsakten, diese wurden in zahlreichen Fällen zu einer Zeit gefertigt, in der noch niemand von einer Terrorzelle wusste. Der von den Nebenklägern massiv vorgebrachten Kritik an den Ermittlungen und Ermittlern folgt Götzl, als er erklärt, es habe schon vor den Morden der Gruppe „nicht zu überbietende Hinweise auf die Gefährlichkeit der Gruppe“ gegeben.

Am Ende kommt es auf die Gesamtwürdigung an

Das Gericht erklärt durch seinen Vorsitzenden, dass sich Zschäpe selbst an den Taten beteiligt hätte, dass sie in Berlin eine Synagoge ausgespäht habe zum Beispiel. Es versucht klar zu machen, warum es der einen Behauptung mehr glaubt und der anderen weniger. Das sind Punkte, an denen die Verteidiger einhaken werden. Ob es im Einzelfall darauf ankommt, das ist eine andere Frage. Am Ende geht es um die Gesamtwürdigung. Die Würdigung der Beweise ist die ureigenste Aufgabe des Tatrichters, da können einzelne Puzzleteile vielleicht nicht zusammenpassen, wichtig ist vielmehr, dass die Begründung insgesamt stimmt. Von einer „Gesamtschau der Umstände“ spricht Manfred Götzl, wenn er erklärt, warum das Gericht so geurteilt hat, wie es geurteilt hat.

Ob das die Richter in Karlsruhe überzeugen wird? Bis sie entscheiden, wird es dauern – allein bis zur Vorlage der schriftlichen Urteilsbegründung könnten fast zwei Jahre vergehen.