Sommerliche Temperaturen laden zum Sonnenbad im eigenen Garten ein, aber darf man dabei auch nackt sein? Foto: Victor Torres / Shutterstock.com

Blauer Himmel und sommerliche Temperaturen laden zum Sonnenbad im eigenen Garten ein, aber darf man dabei auch nackt sein?

Nahtlose Bräune ist nur textilfrei möglich, weshalb viele gerne ihre Hüllen fallen lassen. Auch ein Pool oder eine Sauna mit Außendusche im Garten animieren zum Fallenlassen der Hüllen. Im eigenen Garten sollte das wohl kein Problem sein, sollte man meinen.

Nackt sein im Garten ist nicht verboten, aber…

Prinzipiell kann man in den eigenen vier Wänden und somit auch im Garten und auf dem Balkon machen, was man möchte, solange man dabei nicht gegen ein Gesetz oder die geltende Hausordnung verstößt. Durch ein unbekleidetes Aufhalten liegt erst einmal keine Straftat vor (1).

Fühlen sich andere Mieter oder Nachbarn allerdings gestört, kann im Einzelfall auch eine „Belästigung der Allgemeinheit“ oder eine „Störung des Hausfriedens“ vorliegen. Dann wird ein unbekleidetes Aufhalten doch zu einer Ordnungswidrigkeit bzw. einem Problem. Ob solche Vorwürfe allerdings berechtigt sind, muss stets individuell beurteilt werden. Während eine Belästigung der Allgemeinheit eine „grob ungehörige Handlung“ (nicht automatisch durch das Nacktsein gegeben) voraussetzt (2), kann bei einer sexuellen Handlung (auch dies muss im Einzelfall definiert werden) gar eine „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ vorliegen (3).

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Umstände, Häufigkeit und das Verhalten entscheiden

Gerichte entscheiden hier vor allem nach Umständen, Häufigkeit und Verhalten. Wenn ein Garten von einem Sichtschutz zum Beispiel in Form von einem Zaun oder einer Hecke umgeben ist oder in den Hinterhof zeigt und einzelne Nachbarn oder Passanten nur gelegentlich einen Blick „abbekommen“, ist es schwer, eine Ordnungswidrigkeit festzustellen. Auch auf den Hausfrieden kann sich ein Nachbar eines angrenzenden Hauses oder Grundstücks nicht ohne Weiteres beziehen, wie Gerichtsurteile zeigen (4).

Anders sieht es aus, wenn jemand gut einsichtig, regelmäßig und vielleicht auch noch für Kinder unbekleidet zu sehen ist. In einem Urteil des Amtsgerichts Dortmunds (5) konnte so ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Begründet wurde das Urteil damit, dass „der Beklagte den Kläger und dessen Familie mehrfach in einem nicht mehr als sozial üblich zu wertenden Maß seinem unbekleideten Anblick ausgesetzt hat“. Was allerdings ein „sozial übliches Maß“ ist, bleibt offen, zumal dem Beklagten auch ein mehrfach „bewusst provokantes Posieren“ vorgeworfen wurde.