Zwei junge Raser aus Köln kommen nach einem verbotenen Autorennen mit tödlichem Ausgang voraussichtlich doch ins Gefängnis. Foto: dpa-Zentralbild

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob am Donnerstag ein Urteil des Kölner Landgerichts teilweise auf, bei dem gegen zwei junge Raser Haftstrafen zur Bewährung ausgesetzt waren. Die damals 21 und 22 Jahre alten Männer hatten sich im April 2015 ein spontanes Rennen geliefert.

Karlsruhe/Köln - Zwei junge Raser aus Köln kommen nach einem verbotenen Autorennen mit tödlichem Ausgang voraussichtlich doch ins Gefängnis. Die obersten Strafrichter am Bundesgerichtshof (BGH) hoben am Donnerstag ein Urteil des Kölner Landgerichts teilweise auf, weil die Haftstrafen gegen die Männer zur Bewährung ausgesetzt waren.

Hier gebe es Begründungsmängel, sagte die Vorsitzende Richterin Beate Sost-Scheible in Karlsruhe. Insbesondere hätte das Kölner Gericht bedenken müssen, wie sich die Aussetzung der Strafen zur Bewährung auf das Rechtsempfinden der Bevölkerung auswirken müsse. Bei dem Rennen war eine 19 Jahre alte Radfahrerin tödlich verletzt worden.

Die Staatsanwaltschaft hatte höhere Haftstrafen gefordert. Dem folgte der BGH nicht. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung stand nicht zur Debatte. Deshalb sind keine Rückschlüsse möglich, wie die Richter demnächst ein aufsehenerregendes Berliner Urteil bewerten werden. Dort waren im Februar zwei Raser nach einem tödlichen Unfall auf dem Kudamm erstmals wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden.

Spontanes Rennen

In Köln hatten sich die damals 21 und 22 Jahre alten Männer im April 2015 aus einer Laune heraus spontan ein Rennen geliefert. Bei Tempo 95 in der Stadt schleuderte eines der getunten Autos aus der Kurve und traf auf dem Radweg die Studentin. Sie starb wenig später.

Das Landgericht hatte den Fahrer des Unfallwagens zu zwei Jahren und den zweiten Raser zu eindreiviertel Jahren Haft verurteilt. Dabei bleibt es nach der Bestätigung durch den BGH. In der Revisionsinstanz werden Urteile rein auf Rechtsfehler geprüft, die Richter können nur korrigierend eingreifen, wenn die Strafe unvertretbar wäre.

Bei fahrlässiger Tötung sind maximal fünf Jahre Haft möglich. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden. Darüber muss eine andere Strafkammer des Landgerichts nun mit den BGH-Vorgaben neu verhandeln und entscheiden. (Az. 4 StR 415/16)