Das Urteil bezog sich auf die BHW Bausparkasse, ähnliche Gebühren erheben aber auch andere Institute. Foto: dpa/Lino Mirgeler

Die von vielen Bausparkassen erhobenen Jahresentgelte sind laut Bundesgerichtshof unzulässig. Verbraucherschützer empfehlen Kunden, Geld zurückzufordern.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) haben Bausparer gute Chancen auf eine Erstattung der Jahresentgelte, die von vielen Bausparkassen erhoben werden. Die Verbraucherzentralen haben auf ihren Websites einen Musterbrief veröffentlicht, den Bausparer nutzen können, um ihren Anbieter zur Rückzahlung der in der Vergangenheit geflossenen Jahresentgelte aufzufordern.

Was hat der BGH entschieden?

Das Urteil (Aktenzeichen: XI ZR 551/21) bezieht sich auf die in Hameln ansässige BHW Bausparkasse, die zur Deutschen Bank gehört und ihre Verträge auch über deren Tochtergesellschaft Postbank vertreibt. Aber auch zahlreiche andere Bausparkassen erheben sogenannte Jahresentgelte, die Spanne reicht von neun bis 24 Euro. In der am Dienstag veröffentlichten Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es, durch „die Erhebung des Jahresentgelts in der Ansparphase eines Bausparvertrags“ würden Bausparer “unangemessen benachteiligt“. Denn mit dem Jahresentgelt würden „Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen hat“. Zulässig bleibt dagegen die Abschlussgebühr, die zu Vertragsbeginn fällig wird.

Was sagen die Anbieter dazu?

Der Verband der privaten Bausparkassen, zu dem auch Schwäbisch Hall und Wüstenrot gehören, will eine Einschätzung zu den Auswirkungen der Entscheidung erst abgeben, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Die LBS Südwest teilte mit: „Nach unserer Auffassung ist diese Entscheidung nicht ohne weiteres auf andere Entgelte oder Gebühren oder auf andere Bausparkassen übertragbar.“ Tatsächlich wird man erst nach Veröffentlichung der Urteilsbegründung sagen können, ob die Entscheidung wirklich alle Vertragsgestaltungen abdeckt. Die Aussagen des BGH vom Dienstag sind aber so grundsätzlicher Art, dass Rückforderungen erfolgversprechend erscheinen.

Wann werden die Erstattungsansprüche verjähren?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verjähren Forderungen, die aus alltäglichen Geschäften entstanden sind, normalerweise nach drei Jahren. Maßgeblich ist allerdings das Kalenderjahr, das heißt: Ansprüche auf Erstattung eines 2019 erhobenen Jahresentgelts können auf jeden Fall noch bis Ende dieses Jahres geltend gemacht werden, auch wenn die Gebühr bereits Anfang 2019 eingezogen wurde. Nach Einschätzung der Verbraucherzentralen können Bausparer sogar alle innerhalb der vergangenen zehn Jahre gezahlten Gebühren zurückverlangen. Die Verbraucherschützer begründen dies damit, dass die Kunden bis zur Urteilsverkündung am 15. November gar nicht wissen konnten, dass ihnen eine Erstattung zusteht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könne eine Verjährung aber nicht eintreten, „bevor Verbraucher:innen erkennen konnten, dass sie ein Recht auf Erstattung haben“.

Wie erfolgreich waren Erstattungsforderungen in der Vergangenheit?

Auf die Argumentation zur Verjährung haben sich die meisten Finanzinstitute in den vergangenen Jahren nicht eingelassen, als es um die Rückforderung von Kontogebühren ging. Der BGH hatte 2021 einen Großteil der zuvor von Banken und Sparkassen vollzogenen Gebührenerhöhungen für methodisch unzulässig erklärt. Ein Teil der Kundinnen und Kunden verlangte daraufhin die durch diese Erhöhungen entstandenen Mehrkosten zurück. Soweit Finanzinstitute zahlten, beschränkten sich diese Erstattungen in der Regel auf ab 2018 angefallene Gebühren. Zu den abgelehnten Zahlungen laufen verschiedene Gerichtsverfahren.