Zivilkräfte der Polizei nehmen vor einem Supermarkt im südlichen Breisgau den Hauptverdächtigen fest. Foto: dpa

Nach dem schweren Missbrauchsfall von Staufen wollen Gericht und Jugendamt gemeinsam prüfen, was falsch lief. Gibt es jenseits der konkreten Fehlentscheidungen blinde Flecken im System? Kinderschutz-Experten liefern eine Einschätzung.

Stuttgart - Mehr als zwei Jahre lang ist ein heute Neunjähriger von der Mutter und ihrem Freund Christian L. sexuell missbraucht und an Kinderschänder verkauft worden. Im März 2017 war das Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald von der Polizei darüber informiert worden, dass ein einschlägig vorbestrafter Mann bei der Familie eingezogen sei, gegen den ein Kontaktverbot mit Minderjährigen verhängt war. Das Jugendamt nahm das Kind daraufhin wegen akuter Gefährdung in staatliche Obhut. Doch das Familiengericht schickten den Jungen wieder zurück zur Mutter – unter Auflagen, deren Einhaltung nach derzeitigem Kenntnisstand nicht überwacht wurde. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Familiengerichts. Man hielt die Mutter weiterhin für vertrauenswürdig, obwohl sie sich juristisch gegen die Auflagen wehrte. Dass der Junge zum Zeitpunkt dieser Gerichtsentscheidungen schon längst zum Opfer des einschlägig vorbestraften Mannes, der in seinem Zuhause ein- und ausging, geworden sein könnte – auf diese Idee kam keiner.

Warum gab es kein rechtsmedizinisches Gutachten?

Es obliegt der Einschätzung von Jugendamt und Familiengericht, ob zusätzliche Expertisen von Rechtsmedizinern oder Kinderpsychiatern angefordert werden. Das Jugendamt Stuttgart etwa setzt in der Regel darauf, „dass wir eine so hohe Fachlichkeit im eigenen Haus haben, dass wir die Situation einschätzen können“, sagt die Leiterin Susanne Heynen. So gibt es neben umfangreichen internen Fortbildungen auch ein festes Kinderschutzteam in Kooperation mit dem Olgahospital. Automatisch bekomme das Kind einen Verfahrensbeistand – meist Anwälte oder Psychologen.

Warum wurde der Junge nicht selbst vom Gericht befragt?

Üblicherweise werden Kinder in Sorgerechtsfällen selbst angehört, auch wenn bei Kindern unter 14 Jahren darauf verzichtet werden kann. Im Fall Staufen hielt man den Jungen zwar für hochgradig gefährdet, jedoch habe es keine Hinweise auf konkrete Taten in der Vergangenheit gegeben, so die Erklärung dafür, dass keine Befragung oder Begutachtung durch einen Kinderpychiater stattfand. Weder in der Schule, noch bei der Ergotherapie, weder gegenüber der sozialpädagogischen Familienhilfe, noch bei den Pflegeeltern, wo das Kind während der kurzzeitigen Inobhutnahme lebte, habe sich das Missbrauchsopfer entsprechend geäußert oder auffällig verhalten, rechtfertigt das OLG die Entscheidung. Man habe schlicht keinen Verdacht gehegt – vor allem nicht gegen die Mutter. Deshalb habe man sich von einer Aussage des Jungen nichts erwartet und ihn schonen wollen, so die Argumentation des Gerichts.

Allerdings hält sich die Belastung für die Kinder Experten zufolge in Grenzen – zumal wenn davon ausgegangen wurde, dass dem Kind noch gar nichts passiert sei. „Wir haben die nachhaltige Belastung solcher Befragungen erforscht“, sagt Michael Günter, Chefarzt für Kinderpsychiatrie am Klinikum Stuttgart. Schon dreijährige Kinder könnten Angaben zu ihren Wünschen, Bindungen und Erlebnissen machen. Ob eine Anhörung des Jungen etwas geändert hätte, sei fraglich, spekuliert Günter. „Oft sagen die Kinder gerade in den ganz schlimmen Fällen, dass alles bestens sei und sie zu Hause bei der Familie bleiben wollen.“

Warum kümmerte sich keiner um Kontrolle der gerichtlichen Auflagen?

„Die Mutter scheint clever agiert zu haben“, sagt Thomas Mörsberger, früher Leiter des Landesjugendamtes Baden. Tatsächlich zeigte sich die 47-Jährige, die offenbar auch in gutem Kontakt zum Jugendamt stand, im Verfahren am Familiengericht zunächst kooperativ, um nach dem Urteil die Auflagen anzufechten. Es sei durchaus ein bekanntes Muster, dass Menschen im Gerichtssaal perfekt ihre Rolle spielten, sagt Mörsberger. Das Gericht sei auf die Mutter hereingefallen. „Die Frau war der blinde Fleck in dem Verfahren“, räumt der stellvertretende Sozialdezernent des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald, Thomas Culmsee ein. Sie galt als absolut unverdächtig. Deshalb traute man ihr auch zu, selbst dafür so sorgen, dass ihr vorbestrafter Lebensgefährte ihrem Sohn nicht mehr begegnete.

Wie funktioniert das Zusammenspiel von Jugendamt und Familiengericht generell?

Im Fall Staufen stammte der Vorschlag, das Kind unter strengen Auflagen wieder an die Mutter zurückzugeben, vom Jugendamt selbst. „Wir geben nur Anregungen“, distanziert sich allerdings der stellvertretende Sozialdezernent Culmsee von der endgültigen Entscheidung. Vorgaben zur Kontrolle der Auflagen enthielten offenbar weder das Urteil des Freiburger Familiengerichts noch das des OLG. Vielmehr wurde stark auf die Kooperationswilligkeit der Mutter abgehoben. Sie signalisierte Einsicht in die Notwendigkeit der Maßnahmen – allerdings nur anfangs, später ging sie dagegen in Revision. Durchaus üblich ist auch, dass Gerichte nach einer gewissen Zeit einen Kontrollbericht beim Jugendamt anfordern.

Der Fall Staufen habe auch ihre Mitarbeiter erschüttert, sagt die Stuttgarter Jugendamtsleiterin Susanne Heynen: „Natürlich hat das bei vielen von uns die Frage aufgeworfen: ,Habe ich alle meine Familien gut im Blick?‘“ Die gängige Praxis in der Landeshauptstadt beschreibt sie so: Da es eine „gute Kooperation“ mit dem Familiengericht gebe, werde meist so lange verhandelt, bis eine einvernehmliche Lösung gefunden sei. Grundsätzlich kann das Jugendamt einem Urteil des Familiengerichts widersprechen. Einen Einspruch gebe es aber aus den genannten Gründen in ihrem Zuständigkeitsbereich so gut wie nie, sagt Heynen. In jedem Fall müsse bei der vereinbarten Lösung auch geklärt werden, wie überwacht wird, ob die Eltern etwaige Auflagen einhalten. „Der Auftrag muss ganz klar sein“, sagt Heynen: „Sonst machen die Abmachungen keinen Sinn.“ Sollte eine Überwachung wirklich nicht thematisiert worden sein, habe selbstverständlich das Jugendamt weiterhin die Verantwortung für das Kindeswohl.

Im Freiburger Fall war der Mutter vom Familiengericht neben der Kontrolle des Kontaktverbots zwischen ihrem Freund und ihrem Kind auch auferlegt worden, eine Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen. Dies lehnte die 47-Jährige, die von den Behörden als „liebevolle Mutter“ eingeschätzt wurde, im Nachhinein allerdings ab. Eltern hätten das Recht auf eine Hilfe zur Erziehung, aber keine Verpflichtung dazu, erklärt die Stuttgarter Jugendamtsleiterin Susanne Heynen. Allerdings schaffe eine solch ablehnende Haltung der Eltern im Grunde eine neue Situation, die eigentlich eine Neubewertung der Kindeswohlgefährdung durch das Jugendamt notwendig mache.