Arbeitnehmer, die im Ausland angestellt sind, aber in Deutschland arbeiten, müssen Mindestlohn erhalten. Foto: dpa

Ein Gericht entschied, dass Arbeitnehmer, die im Ausland angestellt sind, aber in Deutschland arbeiten, Mindestlohn erhalten müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Cottbus - Arbeitnehmer, die im Ausland angestellt sind, aber in Deutschland arbeiten, müssen Mindestlohn erhalten. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Das Gericht wies damit Klagen polnischer Speditionen gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes zurück. Die Urteile vom 16. Januar seien aber noch nicht rechtskräftig, sagte ein Sprecher am Mittwoch. (AZ 1 K 1161/17 und 1 K 1174/17)

Demnach müssen Arbeitgeber aus dem In- und Ausland für die Zeit, die ihre Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten, mindestens gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Dies gelte auch, wenn die Tätigkeit nur kurze Zeit dauere, wie es oft bei Fernfahrern aus dem Ausland der Fall sei. Nach Sicht der Cottbuser Richter verstößt die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns weder gegen Europa- noch gegen Verfassungsrecht.