Private Zusammenkünfte könnten bald wieder beschränkt werden (Symbolbild). Foto: imago images/Arnulf Hettrich

Die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sieht strengere Vorschriften für Ungeimpfte im öffentlichen Leben vor. Was in Warn- und Alarmstufe gilt und wann sie ausgerufen werden.

STUTTGART - Die Sieben-Tage-Inzidenz war bisher die wichtigste Kennzahl im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Das ist nun anders. Seit heute schaut man in Baden-Württemberg auf die Hospitalisierungsinzidenz und die belegten Intensivbetten im Land. Wenn diese Zahlen wachsen, greift ein Zweistufenplan – und der hat vor allem Einschränkungen für Ungeimpfte zur Folge.

Die Corona-Verordnung Seit Mittwoch gilt das neue Infektionsschutzgesetz im Bund. Es gestattet Arbeitgebern in bestimmten Branchen, den Impfstatus ihrer Beschäftigten abzufragen, zum Beispiel in Kitas, Schulen oder in der Pflege. Und es ist die Grundlage für die neue Corona-Verordnung des Landes. Die gilt von Donnerstag an – mit neuen Parametern und Regeln.

Die Stufen Entscheidend sind künftig zwei Parameter. Die so genannte Hospitalisierungsinzidenz und die Zahl der belegten Intensivbetten im Land. Liegt der Inzidenzwert über 8, oder sind alternativ mehr als 250 Intensivbetten belegt, wird die Warnstufe ausgerufen. Liegt der Inzidenzwert über 12, oder sind mehr als 390 Intensivbetten belegt, herrscht die Alarmstufe. Das hat zum Teil massive Folgen im täglichen Leben. Am Dienstag lag der Inzidenzwert bei 2,25. Die Zahl der belegten Intensivbetten betrug 206.

Die Warnstufe Private Zusammenkünfte sind beschränkt, es gilt die Regel: Ein Haushalt plus fünf weitere Personen. Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt. Ebenso wenig Menschen, für die keine Impfempfehlung vorliegt, zum Beispiel Kinder. Bei Oper, Konzert, Kino oder ähnlichen Veranstaltungen im Inneren brauchen Ungeimpfte einen gültigen PCR-Test. Das gilt auch für Restaurants und Betriebskantinen. Beim Friseur und anderen Körpernahen Dienstleistern haben Geimpfte, Genesene und Getestete unabhängig von der Art des Testes Zutritt.

Die Alarmstufe Ein Haushalt darf sich nur noch mit einer Kontaktperson treffen. Bei Oper, Konzert, Kino oder ähnlichen Veranstaltungen gilt die 2-G-Regel, Ungeimpften ist der Zutritt verwehrt. Ungeimpfte, die nicht genesen sind, haben auch keinen Zugang mehr zu Restaurants und Betriebskantinen. Auch der Zugang zum Einzelhandel wird beschränkt, es gilt die 3-G-Regel. Eine Ausnahme gilt für Geschäfte der Grundversorgung.

Keine Einschränkungen Bei Gottesdiensten und Beerdigungen gelten keine Einschränkungen für Ungeimpfte, notwendig ist aber ein Hygienekonzept. Auch der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln wird Ungeimpften in keiner der Stufen verwehrt.

Diskotheken Die Vorschriften für die Innenräume von Diskotheken unterscheiden sich von denen anderer Orte. Schon jenseits der Warnstufe ist der Besuch für Ungeimpfte nur mit einem PCR-Test möglich. Sowohl in der Warn- als auch in der Alarmstufe haben Ungeimpfte gar keinen Zutritt mehr. Eine weitere Besonderheit: Anders als in anderen Lebensbereichen gibt es für den Besuch von Diskotheken keine Ausnahmen für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Die Lohnfortzahlung Bereits seit Mittwoch hat die grün-schwarze Landesregierung die Übernahme der Lohnfortzahlung durch das Land für Ungeimpfte eingestellt. Die gab es bisher, wenn das Gesundheitsamt einen Arbeitnehmer in Quarantäne geschickt hat. Die gesetzliche Möglichkeit zu dieser Maßnahme hat es schon bisher gegeben, Baden-Württemberg ist nun das erste Bundesland, welches sie umsetzt. Weitere Länder haben angekündigt, dies ebenfalls zu tun.

Testpflicht für Arbeitnehmer Ungeimpfte Arbeitnehmer mit Kontakt zu außenstehenden Personen werden in der Warnstufe zu Tests verpflichtet, soweit ihr Arbeitgeber diese anbietet. Selbstständige mit Kontakt zu Externen müssen sich zwei Mal pro Woche testen lassen.

Testpflicht für Schüler Zumindest bis zu den Herbstferien gilt: Die Teilnahme am Unterricht ist für Schüler nur mit einem negativen Testergebnis möglich. Bis zum 27. September sind zwei Tests pro Woche Pflicht, danach sind es drei – wenn der Antigentest verwendet wird. Werden in der Schule PCR-Pooltests gemacht, bleibt es bei zwei pro Woche. Ungeimpfte Lehrer benötigen jeden Tag einen Test.

Schülerausweis Da in der Schule pflichtgetestet wird, kann der Schülerausweis als Nachweis über den Schulbesuch bei anderen Veranstaltungen dazu genutzt werden, einen Test zu bescheinigen.

Ausnahmen Ausgenommen von der PCR-Testpflicht in der Warnstufe und dem Zutrittsverbot in der Alarmstufe sind in der Regel Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Menschen, für die es keine Impfempfehlung gibt. Das gilt auch für Schwangere und Stillende. Kindern und Jugendlichen, die regelmäßig getestet werden, reicht der Antigen-Schnelltest auch dann, wenn ein PCR-Test verlangt wird.