Wer sich als Mieter aufregt, sollte besser höflich bleiben. Foto: DDRockstar - Adobe Stock/Dada Lin

Wer sich als Mieter mit dem Hauseigentümer streitet, sollte seine Worte gut abwägen. Sonst ladet der Fall gerne mal vor dem Kadi. Wir stellen Beispiele aus deutschen Gerichten vor. Welche Beleidigung hat Folgen?

Stuttgart - Millionen von Wohnungsmietverträgen werden von der Unterschrift bis zur Kündigung friedlich abgewickelt. Aber es kommt natürlich auch vor, dass es zwischen den Mietparteien knatscht. Wird aus dem Knatsch zwischen Vermieter und Mieter (oder zwischen zwei oder mehreren Mietparteien) dann echter Streit, so sind schon die übelsten Beleidigungen gefallen. Hier die „Besten“, die es bis vor Gericht geschafft haben:

Amtsgericht Neuruppin

Einen Mieter kostetet seine derbe Wortwahl den Mietvertrag. Und das, obwohl er weder seinen Vermieter noch Mitmieter anging. Was war passiert? Der Welpe des Mieters hatte in den Hausflur uriniert und die Haushälterin eines Nachbarn forderte den Mann auf, die Pfütze zu beseitigen. Daraufhin rastet der aus und beschimpfte die Frau mit beleidigenden Kraftausdrücken – unter anderem als „F. . .“. Er erhielt die Kündigung. Zu Recht. Denn weil sich die Beschimpfte regelmäßig im Haus aufhielt, unterliege sie ebenfalls dem Schutzbereich des zu wahrenden Hausfriedens. Diesen habe der Mieter mit seinem Ausraster nachhaltig gestört. Eine Fortführung des Mietverhältnisses ist unzumutbar. Das gelte auch dann, wenn der Mieter angibt, die Frau habe ihn „barsch und unhöflich angemacht“. (AZ: 43 C 61/18)

Landgericht Dortmund

In diesem Fall ging ein Mieter direkt auf eine Mitmieterin los. Neben wiederholten Lärmbelästigungen beleidigte er eine Mieterin immer wieder. Und das, obwohl er bereits vom Vermieter wegen seiner Vergehen abgemahnt worden war. Schließlich erhielt er die Kündigung des Mietvertrags, nachdem er den Hausfrieden erneut gestört hatte, indem er die Frau als „Drecksau“, „Schlampe“ beziehungsweise noch Schlimmeres bezeichnete. Damit habe er, so das Gericht, „seiner persönlichen Missachtung gegenüber der Person Ausdruck verliehen, den Tatbestand der Beleidigung verwirklicht und mithin seine bestehende vertragliche Nebenpflicht verletzt“. Die Situation eskalierte in diesem Fall, als Polizeibeamte (die wieder einmal herbeigerufen worden waren, weil der Mieter die Musik überlaut aufgedreht hatte) im Keller die Sicherung der Wohnung herausgedreht hatten, da ihnen die Wohnungstür nicht geöffnet worden war. (AZ: 1 S 62/16)

Amtsgericht München (I)

Ein Vermieter stellte einen Mieter zur Rede, der einen Mitmieter in einem Arbeiterwohnheim rassistisch beleidigt habe soll. Als das Gespräch bereits beendet war, rief der Mieter dem Eigentümer hinterher, dass er „ein Schwein“ sei. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag fristlos und erhielt Unterstützung vom Gericht. Denn weil der Vermieter den Mann nicht „erheblich provoziert“ hatte, sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar. Das gelte insbesondere dann, wenn der Mieter nicht einsichtig ist und sich nicht entschuldigt. (AZ: 411 C 8027/13)

Amtsgericht München (II)

Ein jahrelanger Dauerstreit zwischen einem Mieter und seinem Vermieter im Zusammenhang mit der Weigerung des Mieters, den Vermieter, bei dem er erneut einen Mangel angezeigt hatte, in die Wohnung zu lassen, endete mit dem Satz aus Mietermund: „Sie promovierter Arsch.“ Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos. Die Beleidigung sei ein Angriff auf die Ehre des anderen – „durch Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung“. Nur bloße Unhöflichkeiten, die keinen ehrverletzenden Charakter hätten, würden als Kündigungsgrund nicht ausreichen. Und da keine Aussicht auf Frieden bestand, weil die Parteien im gleichen Haus wohnten und sich regelmäßig über den Weg liefen, sei eine Trennung „unausweichlich“. (AZ: 474 C 18543/14)

Bundesgerichtshof

In diesem Fall war ein Mieter so dumm, heftige Beleidigungen schriftlich (hier per SMS) zu verfassen und seinem Vermieter zu schicken. Im Laufe eines Streits ließ er sich dazu hinreißen, Nachrichten mit den Worten „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“ zu verfassen. Dass das Mietverhältnis nicht mehr zu retten war, versteht sich von selbst. Vor dem höchsten deutschen Zivilgericht ging es um Schmerzensgeld, das der Vermieter forderte. Er ging jedoch leer aus. Die Äußerungen rechtfertigten (noch) keine Verurteilung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts – und deswegen gab es auch kein Schmerzensgeld. Der BGH hielt die Aussagen zwar auch für „starken Tobak“. Weil die Beleidigungen aber nicht „in der Öffentlichkeit“, sondern im „persönlichen Umfeld“ geäußert worden waren, seien sie nicht verletzend. Außerdem habe es sich um „schlichte und primitive Aussagen ohne Tatsachenkern“ gehandelt. (AZ: VI ZR 496/15)